AV-Depot 2027: Das Wichtigste auf einen Blick
Video Zusammenfassung:
Was ist das neue Altersvorsorgedepot 2027 und wie ersetzt es Riester?
Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich zertifiziertes, kapitalmarktorientiertes Anlagekonto zur privaten Altersvorsorge, das am 1. Januar 2027 in Deutschland eingeführt wird. Es löst die Riester-Rente ab, indem es die gesetzliche Pflicht zur Bruttobeitragsgarantie vollständig streicht. Dadurch kannst du deine Beiträge künftig zu 100 Prozent in breit gestreute ETFs und Aktienfonds investieren, um langfristig von den Renditen des Kapitalmarkts zu profitieren.
Warum war das alte System der Riester-Rente so ineffizient?
Die strukturelle Schwäche der Riester-Rente lag im gesetzlichen Konstrukt der nominalen Bruttobeitragsgarantie. Um zu garantieren, dass zu Rentenbeginn mindestens 100 % der eingezahlten Beiträge und Zulagen nominal vorhanden sind, mussten die Versicherer das Kapital überwiegend in schwach verzinsten Staatsanleihen oder im klassischen Sicherungsvermögen parken.
In Kombination mit hohen Abschluss- und Vertriebskosten lag die Nettorendite bei Millionen Verträgen häufig unterhalb der Inflationsrate. Für dich als Sparer bedeutete dieses System über die gesamte Laufzeit hinweg eine reale Kapitalentwertung.
Der gesetzliche Wegfall der nominalen Bruttobeitragsgarantie
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz fällt diese Garantiepflicht ab dem Jahr 2027 weg. Die Anbieter sind im neuen System nicht länger gezwungen, deine Sparraten in niedrig verzinsten Deckungsstöcken abzusichern. Dadurch wird das Kapital frei für den produktiven Kapitalmarkt.
Wer auf nominelle Sicherheit Wert legt, kann zwar weiterhin freiwillig Garantieprodukte (beispielsweise mit einem reduzierten 80-Prozent-Beitragserhalt) wählen – eine gesetzliche Pflicht besteht jedoch nicht mehr.
Die drei Säulen der Reform auf einen Blick
Der Wegfall der Bruttobeitragsgarantie bildet das Fundament für einen grundlegenden Strukturwandel. Das neue System stützt sich im Wesentlichen auf drei funktionale Änderungen, die das private Sparen verändern:
Wer darf das neue Altersvorsorgedepot überhaupt abschließen?
Das Gesetz erweitert den berechtigten Personenkreis um Millionen zusätzliche Bürger: Praktisch die gesamte erwerbstätige Bevölkerung kann künftig gefördert vorsorgen. Wie groß der Sprung ausfällt, zeigt die Ausgangslage. Riester-berechtigt waren rund 30 Millionen Menschen. Abgeschlossen hatten Ende 2024 aber nur 14,97 Millionen einen Vertrag, erstmals seit 2010 unter der 15-Millionen-Marke. [10]
Die förderberechtigten Anlegergruppen im Detail
Die Förderberechtigung im kompakten Matrix-Check
| Anlegergruppe | Förderstatus ab 2027 | Strategischer Hauptvorteil |
| Angestellte & Beamte | Unverändert voll förderberechtigt | Hoher Sonderausgabenabzug bei Gutverdienern. |
| Selbstständige & Gründer | Neu: Unmittelbar förderberechtigt | Staatliche Zulagen ohne gesetzliche Rentenpflicht. |
| Ärzte, Anwälte, Architekten | Neu: Unmittelbar förderberechtigt | Parallele staatlich geförderte ETF-Vorsorge zum Versorgungswerk. |
| Grenzgänger (EU / Schweiz) | Nicht in der amtlichen Berechtigtenliste, Zugang nur über andere Kriterien | Im Einzelfall über Selbstständigkeit, Versorgungswerk oder Ehepartner möglich. |
| Kinder (Junior-Depot) | Neu: Geplante Frühstart-Rente | 12 Jahre lang monatlich 10 € reines Staatsgeschenk ins Junior-Depot. |
Wichtig: Der regulatorische Riegel gegen Zulagen-Hopping
Weil der Staat weiß, wie findig deutsche Sparer beim Optimieren sind, hat er eine strikte Obergrenze eingezogen: Neben einem Altvertrag darfst du grundsätzlich bis zu zwei weitere neue Altersvorsorgeverträge abschließen. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind unter anderem Darlehensverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG und Vereinbarungen in der betrieblichen Altersversorgung.
Und jetzt die eigentliche Falle: Mit dem Abschluss eines Neuvertrags wechselst du automatisch in die neue Fördersystematik. Der Bestandsschutz für deinen alten Riester-Vertrag endet damit. Die verbreitete Vorstellung, man könne den Riester-Vertrag gemütlich mit alter Förderung weiterlaufen lassen und sich daneben noch ein AV-Depot mit 540 Euro Grundzulage aufbauen, geht also nicht auf. Du entscheidest dich für ein System, nicht für beide.
Rechne deshalb vorher, welche Seite für dich mehr bringt. Für Familien mit mehreren Kindern und kleinen Eigenbeiträgen kann die alte Riester-Förderung tatsächlich die bessere bleiben. [11]
Welche Arten des Altersvorsorgedepots gibt es? Das Produktdesign im Check
Der Gesetzgeber hat bei der Reform bewusst eine duale Produktphilosophie gewählt. Ziel war es, die verkrusteten Strukturen der alten Riester-Versicherungen aufzubrechen, ohne finanzielle Laien durch die unendliche Auswahl am Kapitalmarkt komplett zu überfordern. Daher kannst du ab dem 1. Januar 2027 zwischen zwei staatlich zertifizierten Depot-Varianten wählen, deren Unterschiede in Bezug auf Kosten, Freiheit und Renditepotenzial fundamental sind.
1. Das zertifizierte Standarddepot: Der passive Schutzraum
Diese Variante wurde als digitale Auffanglösung für Anleger konzipiert, die sich nicht intensiv mit Chartanalysen, Asset-Allokation oder ETF-Auswahl auseinandersetzen möchten. Das Standarddepot minimiert das Risiko von Fehlentscheidungen durch einen stark kuratierten Ansatz.
2. Das freie Selbstentscheider-Depot: Die grüne Wiese für Rendite-Jäger
Wenn du deine Finanzen ohnehin lieber selbst in die Hand nimmst, ist das Selbstentscheider-Depot dein optimales Werkzeug. Hier agierst du völlig unabhängig von den starren Vorgaben einer Bank oder Versicherung.
Die beiden AV-Depot-Varianten im direkten Vergleich
| Kriterium | Zertifiziertes Standarddepot | Freies Selbstentscheider-Depot |
| Zielgruppe | Finanz-Anfänger & Sicherheitsorientierte | Finanz-Fortgeschrittene & Selbstentscheider |
| Anlageauswahl | Stark limitiert (meist 1 defensiver, 1 offensiver Fonds) | Freie ETF-Auswahl (gemäß gesetzlicher Positivliste) |
| Laufende Kosten (TER) | Effektivkosten gesetzlich auf max. 1,00 % p.a. gedeckelt, inklusive Verwaltung, Vertrieb und Depotführung | Kein gesetzlicher Deckel, marktabhängig, durch Wettbewerb oft nur 0,15 % bis 0,30 % p.a. TER |
| Garantie-Level | Keine. Die Absicherung läuft über die automatische Umschichtung vor Rentenbeginn | Keine. Garantien gibt es nur in der separaten Kategorie „Garantieprodukt“ mit 80 % oder 100 % |
| Typische Anbieter | Klassische Filialbanken, Sparkassen & Direktbanken | Moderne Neo-Broker & innovative Direktbanken |
Broker-Hinweis für deine Auswahl:
Die Anbieterlandschaft hat sich bereits klar positioniert. Während die großen Neo-Broker wie Trade Republic, Scalable Capital oder finanzen.net ZERO rein auf das kostengünstige Selbstentscheider-Depot setzen, entwickeln etablierte Direktbanken wie die ING, comdirect oder Consorsbank Hybridmodelle, bei denen du zwischen beiden Welten wechseln kannst. Wenn du die im Artikel berechneten Renditevorteile maximal ausschöpfen willst, ist das Selbstentscheider-Depot aufgrund der radikal niedrigeren Kostenstruktur mathematisch fast immer die überlegene Wahl.
Was darfst du kaufen? (Anlageuniversum)
Im Altersvorsorgedepot darfst du dein Kapital zu 100 Prozent in produktive Anlageklassen investieren. Der Gesetzgeber reguliert die Auswahl über eine Positivliste, die alle zulässigen Anlagen abschließend aufzählt. Erlaubt ist also nur, was ausdrücklich draufsteht. Der maßgebliche Risikomaßstab ist der Summary Risk Indicator (SRI), die Kennzahl auf der Skala von 1 bis 7, die in jedem Basisinformationsblatt nach der europäischen PRIIPs-Verordnung steht. Zulässig sind Fonds bis einschließlich Risikoklasse 5.
Lass dich hier nicht verwirren, denn im Netz kursiert der falsche Maßstab: Der ältere SRRI aus den alten Fondsinformationsblättern ist es nicht. Schau ins PRIIPs-Basisinformationsblatt deines ETF, dort steht die Zahl, auf die es ankommt. Breit gestreute ETFs und Fonds sind erlaubt, während hochvolatile Instrumente wie Einzelaktien oder Kryptowährungen gesetzlich ausgeschlossen sind. [11][13]
Was du kaufen kannst und was verboten ist
Die Abschaffung der Beitragsgarantie bedeutet nicht, dass das Altersvorsorgedepot ein unreguliertes Zocker-Konto ist. Um das Risiko von Totalverlusten bei der staatlich geförderten Vorsorge zu minimieren, gilt eine klare Trennung der Assetklassen:
Vorsicht bei der ETF-Auswahl: Die Pflicht zur breiten Diversifikation
Ein oft übersehenes Detail betrifft die Konstruktion von Indexfonds. Und hier lohnt Präzision, weil im Netz gern von einer „gesetzlichen Diversifikationspflicht“ geschrieben wird: Eine ausdrückliche Verbotsliste für Nischen-ETFs gibt es nicht. Der Effekt entsteht über zwei Umwege, die in der Praxis genauso zuverlässig greifen.
Erstens gelten für alle zulässigen Fonds die Streuungsregeln der europäischen OGAW-Richtlinie, die berühmte 5/10/40-Regel. Zweitens sitzt der eigentliche Türsteher bei der Risikoeinstufung: Enge Sektor- und Themenwetten landen wegen ihrer Volatilität meist in SRI-Klasse 6 und fallen damit automatisch aus dem erlaubten Universum. Ein Robotik-, KI- oder Clean-Energy-ETF scheitert also selten an einem Spezialverbot. Er scheitert an seiner Risikoklasse. [13]
Ebenfalls wichtig für Edelmetall-Fans: Rohstoff- und Gold-Zertifikate (ETCs wie Xetra-Gold) sind rechtlich Inhaberschuldverschreibungen auf einen einzigen Basiswert und im geförderten Depot ausnahmslos verboten [13].
Der direkte Vergleich für dein Portfolio
| Erlaubt im AV-Depot (SRI 1–5) | Verboten im AV-Depot (SRI 6–7 & Einzeltitel) |
| Globale Aktien-ETFs (z. B. MSCI ACWI) | Einzelaktien (z. B. Apple, Microsoft, Tesla) |
| Renten-ETFs & Anleihen von EU-Staaten | Kryptowährungen, Krypto-Zertifikate & Krypto-ETPs |
| Offene Immobilienfonds & Geldmarktfonds | Hebelzertifikate, Optionen, Optionsscheine & CFDs |
| Aktiv gemanagte, breit gestreute Mischfonds | Enge Sektor-, Themen- und hochspekulative Branchenfonds |
| Keine Rohstoff-Anlagen erlaubt | Gold-Zertifikate, Silber & Rohstoff-ETCs |
Merke: Wer als Anleger das Bedürfnis verspürt, Einzelaktien, Gold oder Kryptowährungen in seine Gesamtstrategie zu integrieren, muss dies zwingend außerhalb der geförderten Hülle in einem rein privaten Depot tun. Das Altersvorsorgedepot ist vom Gesetzgeber rein für den prognostizierbaren, breit gestreuten Kern (Core) des langfristigen Vermögensaufbaus vorgesehen.
Wie viel staatliche Förderung kann ich beim Altersvorsorgedepot erwarten?
Die staatliche Förderung im neuen Altersvorsorgedepot wird ab dem Jahr 2027 grundlegend reformiert und an deine tatsächliche Sparleistung gekoppelt. Wenn du den förderfähigen Höchstbetrag von 1.800 Euro pro Jahr aus eigenen Mitteln investierst, zahlt dir der Staat eine Grundzulage von 540 Euro direkt in dein Depot. Dies entspricht einer direkten Förderquote von 30 Prozent, die du durch Kinderzulagen auf über 60 Prozent oder als Gutverdiener über den zusätzlichen Steuervorteil hebeln kannst.
Wie funktioniert die gestaffelte Grundzulage im Detail?
Das alte Riester-System der starren Pauschalbeträge weicht einer proportionalen Förderlogik. Diese ist so konstruiert, dass sie insbesondere kleine und mittlere Sparraten mathematisch stark subventioniert. Die Berechnung deiner jährlichen Grundzulage erfolgt in zwei Stufen:
Vorsicht vor der Mindestbeitrags-Schwelle:
Um einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand für Kleinstbeträge zu vermeiden, gilt eine strikte Untergrenze. Du musst zwingend einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Kalenderjahr (also 10 Euro pro Monat) leisten. Bleiben deine Einzahlungen auch nur einen Cent unter dieser Schwelle, entfallen alle deine Zulagenansprüche für das jeweilige Jahr komplett.
Wo liegt dein persönlicher Förder-Sweet-Spot?
Die tatsächliche Rentabilität und deine prozentuale Förderquote hängen von deiner familiären Situation und deinem Einkommen ab:
| Haushaltskonstellation | Eigener Beitrag (p.a.) | Staatliche Zulage(n) p.a. | Effektive Förderquote |
| Single, keine Kinder | 1.800 € | 540 € (Max. Grundzulage) | 30 % |
| Verheiratet, ein Partner ohne eigenes Erwerbseinkommen | 1.800 € + 120 € | 715 € (540 € Grundzulage + bis zu 175 € für den Partner) | 37 % |
| Alleinerziehend, 1 Kind | 1.800 € | 840 € (inkl. 300 € Kinderzulage) | 47 % |
| Paar, 2 Kinder (1 Vertrag) | 1.800 € | 1.140 € (inkl. 2x 300 € Kinderzulage) | 63 % |
| Geringstbeitrag (2 Kinder) | 300 € | 750 € (150 € Grund- + 600 € Kinderzulage) | 250 % |
Die Hebelwirkung für Familien über die Kinderzulage
Für Familien fungiert das Altersvorsorgedepot als massiver Rendite-Hebel. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gewährt der Staat einen Zuschuss von maximal 300 Euro pro Jahr und Kind. Die Kinderzulage wird dabei nur einem Elternteil zugeordnet.
Das Besondere an der finalen Gesetzgebung: Die volle Kinderzulage wird per 100-Prozent-Matching bereits ab einem jährlichen Gesamteigenbeitrag von 300 Euro (25 Euro im Monat) vollständig freigeschaltet. Zahlst du also 300 Euro ein und hast zwei Kinder, fließen 150 Euro Grundzulage sowie volle 600 Euro Kinderzulage in dein Depot – deine eigene Sparleistung wird vom Staat glatt verdreifacht.
Ein weiteres Highlight für Familien: Die neue Frühstart-Rente
Unabhängig von deiner eigenen Altersvorsorge ist mit der „Frühstart-Rente“ ein separates Instrument geplant, das den Zinseszinseffekt für die nächste Generation nutzen soll. Geplant ist hier das entscheidende Wort: Das Vorhaben liegt als Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 21. Juli 2026 vor und ist noch kein geltendes Recht. [12]
Dieser Bonus fließt völlig unabhängig von deinem eigenen Einkommen und ohne, dass du eigene Beiträge leisten musst. In der Summe akkumulieren sich diese Zahlungen auf 1.440 Euro an reinen staatlichen Einzahlungen. Wichtig: Hierfür muss zwingend ein separates Junior-Depot auf den Namen des Kindes eingerichtet werden.
Der Berufseinsteigerbonus und ein Extra für Ehepaare
Neben Grund- und Kinderzulage gibt es genau eine weitere Zulagenkomponente und eine Sonderregel für Verheiratete:
- Berufseinsteigerbonus: Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 Euro zusätzliche Zulage. Voraussetzung ist wie bei der Grundzulage der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr.
- Zulage für den mittelbar berechtigten Ehepartner: Erfüllt einer von zwei Ehepartnern die Fördervoraussetzungen, kann der andere über einen eigenen Vertrag ebenfalls Zulagen kassieren, auch ohne eigene Förderberechtigung. Er muss dafür selbst mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen. Die Höhe richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar Berechtigten und liegt bei maximal 175 Euro. Einen eigenen Sonderausgabenabzug gibt es dafür nicht, die Zulagen landen aber direkt im Depot.
- Und noch ein Hinweis, der dir Verwirrung erspart: In Teilen der Fachpresse und in älteren Entwurfsfassungen taucht ein „Geringverdienerbonus“ von 175 Euro auf. Im finalen Fördersystem existiert er nicht. Das Bundesfinanzministerium zählt die Zulagen abschließend auf, nämlich Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus. Die 175 Euro nennt es ausschließlich als Obergrenze für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten. Genau diese Verwechslung dürfte den Phantom-Bonus in Umlauf gebracht haben. Die Förderung für kleine Einkommen läuft stattdessen über die 50-Cent-Stufe: Wer wenig einzahlt, bekommt prozentual am meisten. [11]
Der steuerliche Hebel für Gutverdiener: Die Günstigerprüfung
Für Singles oder Paare mit mittleren bis hohen Einkommen ist meist nicht die direkte Zulage, sondern der zusätzliche Steuervorteil der entscheidende Renditetreiber. Du kannst deine Einzahlungen inklusive der staatlichen Zuschüsse künftig als Sonderausgaben in deiner Steuererklärung geltend machen. Der Sonderausgabenabzug beträgt maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag plus den gesamten Zulageanspruch. Als Single sind das 2.340 Euro (1.800 + 540), mit zwei Kindern bis zu 2.940 Euro.
Daraus ergibt sich der logische Förder-Korridor für deine Steuererklärung:
- Als Single liegt dein steuerlicher Abzugsdeckel bei exakt 2.340 Euro (1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Grundzulage). Mehr lässt sich ohne weitere Zulagenberechtigung nicht ansetzen.
- Als Familie mit zwei Kindern steigt dein maximaler Abzugsrahmen durch die Kinderzulagen auf 2.940 Euro (1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Grundzulage + 600 Euro Kinderzulage).
- Als Verheirateter mit mittelbar berechtigtem Partner erhöht sich der Rahmen um dessen Zulageanspruch von bis zu 175 Euro. Als Single mit nicht förderberechtigtem Ehepartner kommst du damit auf bis zu 2.515 Euro.
Eine feste gesetzliche Obergrenze von 3.000 Euro, wie sie gelegentlich kolportiert wird, gibt es nicht. Der Betrag folgt immer derselben Formel: 1.800 Euro Eigenbeitrag plus dein individueller Zulageanspruch. [11]
Das Finanzamt führt im Hintergrund vollautomatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch: Ist dein persönlicher Steuervorteil durch deinen hohen Steuersatz (z. B. 42 %) größer als die direkte Zulage, wird dir die Differenz als satte Steuerrückerstattung auf dein Girokonto ausgezahlt. Du reduzierst also jahrzehntelang deine laufende Steuerlast und versteuerst das Geld später im Ruhestand zu einem wesentlich günstigeren Satz zurück.
Wichtig: Fördergrenze vs. Einzahlungslimit
Lass dich nicht verwirren: Die Grenze von 1.800 Euro pro Jahr ist lediglich der Deckel, bis zu dem der Staat direkte Zulagen zahlt oder den Sonderausgabenabzug gewährt. Wenn du mehr investieren möchtest, erlaubt das Gesetz eine absolute jährliche Einzahlungsgrenze von bis zu 6.840 Euro pro Vertrag [11]. Die zusätzlichen 5.040 Euro werden zwar nicht staatlich bezuschusst, sie wachsen in der Ansparphase jedoch vollkommen steuerfrei (ohne Vorabpauschale und Abgeltungsteuer) innerhalb deines Depots mit.
Welches Modell gewinnt im direkten Vergleich: Altersvorsorgedepot oder privates ETF-Depot?
Die Entscheidung zwischen dem staatlich geförderten Altersvorsorgedepot und einem ungeförderten privaten ETF-Depot hängt maßgeblich von deinem Anlagehorizont und deinem Liquiditätsbedarf ab. Während das private Depot jederzeit frei verfügbar ist, blockiert das Altersvorsorgedepot das Kapital regulär bis zum 65. Lebensjahr. Dafür bietet das geförderte Depot bei Laufzeiten über 15 Jahren durch die staatlichen Zulagen, die steuerliche Absetzbarkeit und den Wegfall der jährlichen Vorabpauschale einen klaren finanziellen Renditevorsprung.
Hinweis: In den später folgenden Berechnungen nutzen wir bewusst einen Renteneintritt mit 67 Jahren, da dies der regulären Altersgrenze für die aktuelle Generation entspricht und die langfristigen Effekte am realistischsten abbildet.
Altersvorsorgedepot vs. Privates Depot auf einen Blick
| Kriterium | Altersvorsorgedepot (ab 2027) | Privates ETF-Depot |
|---|---|---|
| Staatliche Zulagen | Bis zu 540 € + 300 € pro Kind p.a. | Keine |
| Sonderausgabenabzug | 1.800 € Eigenbeitrag plus individueller Zulageanspruch, als Single 2.340 €, mit zwei Kindern 2.940 € | Nein |
| Steuern (Ansparphase) | Komplett steuerfrei (keine Vorabpauschale) | Jährliche Vorabpauschale auf Buchgewinne |
| Steuern (Auszahlphase) | Nachgelagerte Besteuerung (persönlicher Steuersatz) | 26,375 % KapESt nach 30 % Teilfreistellung, effektiv 18,46 % auf den Gewinn |
| Verfügbarkeit | Frühestens ab 65 Jahren (sonst förderschädlich) | Jederzeit straffrei verfügbar |
| Anlageuniversum | Abschließende Positivliste (SRI-Risikoklassen 1-5, Gold und Krypto verboten) | Unlimitiert (auch Kryptos, Einzelaktien, Gold) |
Ab wie vielen Jahren Laufzeit lohnt sich das staatliche AV-Depot?
Ob sich die geförderte Variante für dich rechnet, hängt von zwei Faktoren ab: den gesetzlichen Haltefristen und dem mathematischen Wendepunkt, ab dem der Steuerstundungseffekt die nachgelagerte Besteuerung schlägt. Die Faustregel aus den Modellrechnungen lautet: Unter 12 Jahren ist das AV-Depot eine Fehlentscheidung – ab 15 Jahren Laufzeit wird es zum Rendite-Hebel.
Warum kurze Anlagehorizonte unter 12 Jahren im privaten Depot besser aufgehoben sind
Zuerst räume ich eine Zahl weg, die im Netz als „12/65-Regel“ herumgeht: Die gibt es nicht. Für die geförderte Auszahlung verlangt das Gesetz keine Mindestvertragsdauer. Die einzige harte Hürde ist dein Alter. Frühestens geht es mit Vollendung des 65. Lebensjahres los, spätestens mit Vollendung des 70. Wer mit 60 einsteigt und mit 65 auszahlt, hat also kein Laufzeitproblem.
Von der 65er-Grenze gibt es eine Ausnahme, und die ist für Frührentner Gold wert: Beziehst du schon vorher eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte oder eine Beamten- beziehungsweise Soldatenversorgung, darf auch dein Depot früher in die Auszahlung gehen. Entscheidend ist dann aber der Auszahlungsbeginn, den du individuell im Vertrag vereinbart hast. Die gesetzliche Möglichkeit allein reicht nicht.
Die berühmte 12-Jahres-Frist existiert trotzdem, sie sitzt nur an einer völlig anderen Stelle. Sie kommt aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und ist die Eintrittskarte für das Halbeinkünfteverfahren im ungeförderten Topf. Für Zulagen und Sonderausgabenabzug spielt sie keine Rolle.
Dass sich kurze Horizonte trotzdem nicht lohnen, hat einen anderen Grund: Unter 12 bis 15 Jahren reicht der Steuerstundungseffekt einfach nicht aus, um die volle nachgelagerte Besteuerung im Alter zu schlagen. Das ist Mathematik, kein Paragraf. [11]
Benötigst du das Geld früher, stuft das Finanzamt dies als „schädliche Verwendung“ ein. Die Folge kommt doppelt. Du musst ausnahmslos alle erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Und der Gewinn, der nach diesem Abzug übrig bleibt, wird als sonstige Einkunft erfasst, also mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht mit der milden Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent. Genau das macht den Störfall so teuer: Du verlierst die Förderung und zahlst auf den Rest auch noch den höheren Satz. Für kurz- und mittelfristige Ziele ist das private Depot daher die einzige richtige Wahl. [19]
Wie sich der Steuerstundungseffekt nach 15 bis 30 Jahren auswirkt
Bei Laufzeiten unter 15 Jahren reicht der steuerliche Zinseszinseffekt im AV-Depot oft noch nicht aus, um den Nachteil der vollen nachgelagerten Besteuerung im Rentenalter gegenüber der Kapitalertragsteuer des Privatdepots auszugleichen. Ab 15 Jahren Anlagedauer verschiebt sich die Mathematik jedoch verlässlich zugunsten des geförderten Depots.
Modellrechnungen zeigen: Ein Single mit 30 Jahren Anlagehorizont und 150 Euro monatlicher Sparrate erzielt im Altersvorsorgedepot durch den massiven Hebel der Zulagen und den Wegfall der Vorabpauschale ein sattes Brutto-Plus von fast 52.000 Euro im Vergleich zum ungeförderten Privatdepot. Diesen Vorsprung rechnen wir weiter unten im großen Rendite-Check bis auf den Cent genau in der Aufbau- und Rentenphase nach.
Doch woher kommt dieser gewaltige Unterschied überhaupt? Schauen wir uns dafür die steuerlichen Reibungsverluste in der Ansparphase genauer an.
Wie unterscheidet sich die Besteuerung von Dividenden und Gewinnen?
Der fundamentale Unterschied in der Ansparphase liegt in den steuerlichen Reibungsverlusten. Während das private Depot durch laufende Vorabsteuern auf unvollendete Buchgewinne kontinuierlich Liquidität verliert, genießt das Altersvorsorgedepot einen vollständigen steuerlichen Schutzraum bis zur Auszahlungsphase.
Die jährliche Belastung durch die Vorabpauschale im Privatdepot
Für das Jahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins mit Schreiben vom 13. Januar 2026 auf 3,20 Prozent festgelegt. Ermittelt hat den Wert die Deutsche Bundesbank zum 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten für Bundeswertpapiere mit 15-jähriger Restlaufzeit. Zum Vergleich, damit du die Richtung siehst: 2025 lag der Basiszins noch bei 2,53 Prozent. [2]
Bei einem Depotvolumen von 100.000 Euro führt dies zu einem jährlichen Steuerabfluss von rund 413 Euro, die direkt aus deiner Liquidität an das Finanzamt fließen (unter der Annahme, dass dein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bereits durch andere Kapitalerträge vollständig ausgeschöpft ist). Dieser stetige Abfluss bremst den Zinseszinseffekt deines Privatdepots Jahr für Jahr messbar aus.
Der Steuer-Drag bei Dividenden – und der Haken im Alter
Noch deutlicher wird der Unterschied für Dividenden-Fans bei ausschüttenden ETFs in der Ansparphase:
- Im Privatdepot: Sobald der Freibetrag ausgeschöpft ist, fällt bei jeder Ausschüttung die Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (zusammen 26,375 %) an. Da bei Aktien-ETFs eine Teilfreistellung von 30 % greift, sind nur 70 % der Erträge steuerpflichtig. Der effektive Steuerabzug auf die Bruttodividende beträgt somit 26,375 % x 0,70 = 18,46 %. Von 1.000 Euro Dividende verbleiben magere 815,40 Euro für die Wiederanlage.
- Im AV-Depot: Es existiert kein laufender Steuerabzug. Jede Dividende wird zu 100 % brutto gutgeschrieben und kann ohne Reibungsverluste reinvestiert werden. Dieses ungestörte Wachstum unterstützt dein Vermögen über die Jahrzehnte massiv.
Aber Vorsicht – hier kommt die bittere Pille für Dividendenanleger in der Entnahmephase:
Wer plant, im Alter eine klassische Dividendenstrategie zu fahren („ewige Rente“ nur aus Ausschüttungen, ohne jemals die Substanz anzufassen), wird vom Gesetzgeber eiskalt ausgebremst. Erstens verlierst du bei der Auszahlung die günstige Kapitalertragsteuer samt Teilfreistellung – jede Entnahme wird voll mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz belegt. Zweitens verbietet der staatliche Auszahlungsplan das reine Abschöpfen von Dividenden: Das System erzwingt einen kalkulierten Kapitalverzehr und zahlt feste Beträge aus, die dein Depot bis mindestens zum 85. Lebensjahr planmäßig abschmelzen.
Wie hoch ist die Steuer- und Abgabenlast in der Auszahlungsphase des AV-Depots?
In der Auszahlungsphase des Altersvorsorgedepots greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, wodurch alle Auszahlungen aus geförderten Beiträgen als „sonstige Einkünfte“ mit deinem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Beiträge oberhalb der Fördergrenze, also die ungeförderten Beiträge, werden dagegen deutlich milder besteuert. Wie genau, das hängt von der gewählten Auszahlungsform ab [11]. Bei den Sozialabgaben entscheidet dein Versichertenstatus: Pflichtversicherte Rentner (KVdR) erhalten die Auszahlungen komplett abgabenfrei, während freiwillig gesetzlich Versicherte volle Krankenkassenbeiträge abführen müssen.
Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung für dein Altersvorsorgedepot?
Sämtliche Entnahmen aus deinem geförderten Kapitalstamm, völlig unabhängig davon ob du eine Einmalauszahlung von 30 Prozent wählst oder einen monatlichen Entnahmeplan nutzt, fließen als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 5 EStG in deine jährliche Steuererklärung ein [11]. Das bedeutet, du zahlst auf die Auszahlungen nicht die pauschale Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent wie bei einem normalen Privatdepot, sondern deinen persönlichen Grenzsteuersatz im Rentenalter.
Wie funktioniert die Steuer-Arbitrage im Ruhestand?
In der Praxis entsteht hier oft eine profitable Steuer-Arbitrage. Während deines Erwerbslebens machst du deine Einzahlungen als Sonderausgaben geltend, je nach Konstellation 2.340 Euro als Single oder 2.940 Euro als Familie mit zwei Kindern. Das spart dir Steuern in Höhe deines aktuellen Spitzensteuersatzes, also zum Beispiel 42 Prozent [11]. Im Rentenalter fällt dein Einkommensteuersatz aufgrund fehlender Erwerbseinkünfte jedoch in der Regel deutlich geringer aus und liegt oft nur zwischen 15 und 25 Prozent. Du reduzierst also jahrzehntelang deine Steuerlast und versteuerst das Geld später zu einem wesentlich günstigeren Satz zurück.
Hinweis: Der steuerliche Topf des Altersvorsorgedepots (§ 10a EStG) ist rechtlich vollkommen autonom. Das Bundesfinanzministerium ist da eindeutig: Es handelt sich um einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug, der neben dem für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG läuft. Deine Abzugsmöglichkeiten für die Basisversorgung (Rürup und gesetzliche Rente mit einem eigenen, jährlich dynamisierten Höchstbetrag im hohen Fünfstelligen) und die Freibeträge der betrieblichen Altersvorsorge bleiben unberührt.
Was dagegen nicht geht: den Rürup-Vertrag ins Altersvorsorgedepot überführen. Eine Übertragung von der Basisrente in einen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen. Die Rürup-Rente gehört zur ersten Säule und ist bewusst nicht kapitalisierbar, nicht übertragbar und nicht vererblich [11].
Die steuerliche Ausnahme: Wie werden ungeförderte Beiträge besteuert?
Ein wichtiges Detail betrifft Einzahlungen über die geförderte Grenze von 1.800 Euro hinaus, also bis zum absoluten Limit von 6.840 Euro pro Jahr in Zone 2. Für diese ungeförderten Beiträge greift bei der Auszahlung nicht die harte nachgelagerte Besteuerung. Das Bundesfinanzministerium formuliert die Regel so, dass sich die Besteuerung nach der Art der Leistung richtet, und nennt als Grundfall die Ertragsanteilsbesteuerung.
Diese Formulierung ist wichtiger, als sie klingt. Denn hinter der „Art der Leistung“ versteckt sich der Unterschied, um den es hier geht: Bei einer lebenslangen Leibrente ist der milde Ertragsanteil der klare Fall. Bei einem befristeten Auszahlplan kann stattdessen das Halbeinkünfteverfahren über die 12/62-Regel greifen, dann versteuerst du die Hälfte des Gewinns mit deinem vollen persönlichen Satz. Wer den Ertragsanteil sicher haben will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang. [11]
Versteuerung ungeförderter Beiträge beim AV-Depot 2027
Welche Regel greift, entscheidet die Auszahlungsform. Diese Unterscheidung wird im Netz ständig durcheinandergeworfen, deshalb hier sauber getrennt. Bei einer lebenslangen Leibrente greift die Ertragsanteilsbesteuerung. Dafür braucht es weder eine Mindestlaufzeit noch ein Mindestalter von 62. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils ist gesetzlich starr geregelt und richtet sich rein nach deinem Alter bei Rentenbeginn:
Bei einer Einmal- oder Teilkapitalauszahlung greift stattdessen das Halbeinkünfteverfahren. Und hier kommt die 12/62-Regel ins Spiel: Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre gelaufen sein und die Auszahlung nach deinem 62. Geburtstag erfolgen. Dann versteuerst du die Hälfte des Gewinns mit deinem persönlichen Satz. Reißt du eine der beiden Bedingungen, ist der komplette Gewinn voll steuerpflichtig.
Der rechtliche Hintergrund zur Altersgrenze:
Du fragst dich vielleicht, warum das Steuerrecht hier ab 62 Jahren rechnet, obwohl das Altersvorsorgedepot den regulären Zugriff erst ab 65 erlaubt? Ganz einfach: Die 12/62-Regel ist die allgemeine steuerliche Vorgabe für private Kapitalanlageprodukte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und nicht speziell fürs AV-Depot gemacht. Da das Mindestalter für die planmäßige Auszahlung ohnehin bei 65 liegt, überspringst du die 62er-Marke automatisch. Beim Alter bist du also immer auf der sicheren Seite.
Aufpassen musst du bei der zweiten Hälfte der Bedingung, nämlich den 12 Jahren Vertragslaufzeit. Wer erst mit 58 startet und mit 65 auszahlt, erfüllt die Altersgrenze, reißt aber die Laufzeit. Und verliert damit das Halbeinkünfteverfahren für den ungeförderten Topf [14].
Das bedeutet für die Praxis: Bezieht ein 67-Jähriger seinen ungeförderten Topf als lebenslange Leibrente, sind satte 83 Prozent der Auszahlung komplett steuerfrei! Nur die restlichen 17 Prozent müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Das macht das Altersvorsorgedepot auch für Beträge oberhalb der Fördergrenze zu einem mächtigen Instrument.
Eine Einschränkung will ich dir dabei nicht verschweigen: Ob ein rein befristeter Auszahlplan dieselbe günstige Behandlung bekommt oder unter das Halbeinkünfteverfahren fällt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Das Bundesfinanzministerium sagt nur, die Besteuerung richte sich nach der Art der Leistung. Wer die 17 Prozent sicher haben will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang [11].
Wer muss Krankenkassenbeiträge auf die AV-Depot-Entnahmen zahlen?
Neben der Steuerlast ist die Belastung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) der am meisten unterschätzte Faktor für deine Nettorendite. Hier entscheidet dein exakter Versichertenstatus im Ruhestand über Sekt oder Selters:
| Versicherungsstatus im Ruhestand | Beitragspflicht auf AV-Depot-Entnahme | Anwendbarer Freibetrag (Stand 2026) |
| Pflichtversichert (KVdR) | 🟢 Komplett beitragsfrei | Nicht relevant (vollständige Freistellung) |
| Freiwillig versichert in GKV | 🔴 Voll beitragspflichtig ab dem 1. Cent | Kein Freibetrag (Freibetrag gilt nur für bAV) |
| Privat versichert (PKV) / Beamte | 🟢 Komplett beitragsfrei | Nicht relevant (Beitrag ist einkommensunabhängig) |
Vollständige Beitragsfreiheit für pflichtversicherte Rentner (KVdR)
Erfüllst du im Alter die Voraussetzungen für die gesetzliche Pflichtversicherung der Rentner (die sogenannte 9/10-Regelung in der zweiten Erwerbshälfte), profitierst du erheblich. Der Gesetzgeber legt fest, dass Auszahlungen aus der privaten Altersvorsorge für Pflichtversicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung komplett beitragsfrei bleiben. Für klassische Angestellte ist das der absolute Best-Case.
Die GKV-Beitragspflicht für freiwillig versicherte Rentner und Selbstständige
Bist du im Alter hingegen freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, was sehr häufig ehemalige Selbstständige, Freiberufler oder Personen mit größeren Lücken in der Erwerbsbiografie betrifft, brennt die Hütte. Der Staat bittet dich hier gnadenlos zur Kasse: Deine Auszahlungen unterliegen in voller Höhe der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze [8].
In der Praxis bedeutet das: Rund 19 % deiner gesamten Auszahlungssumme gehen direkt flöten. Die Rechtsgrundlage steht in § 240 SGB V: Freiwillig Versicherte werden nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbeitragt und nicht nur nach einzelnen Einkunftsarten. Besonders bitter: Der Freibetrag, den es seit einigen Jahren für Betriebsrenten gibt, greift hier nicht, weil § 229 SGB V private Altersvorsorgebezüge anders behandelt als Betriebsrenten. Du zahlst ab dem ersten Cent den vollen Satz.
Zwei Punkte muss ich offen benennen. Erstens ziehen die Kassen bei laufenden Auszahlplänen nach ihren eigenen Grundsätzen für Selbstzahler den gesamten monatlichen Zahlbetrag zur Bemessung heran, also samt der Substanz, die du zuvor aus deinem Netto angespart hast. Zweitens äußert sich das Bundesfinanzministerium in seinen FAQ zur Reform ausschließlich zu Pflichtversicherten. Zur Behandlung freiwillig Versicherter im neuen Altersvorsorgedepot gibt es bis heute keine amtliche Aussage. Für diese Gruppe ist das der größte offene Renditeposten der ganzen Reform, und ein Punkt, den du vor Rentenbeginn mit deiner Kasse klären solltest. [11 + 15]
Wie verhinderst du eine hohe Steuerbelastung bei der Entnahme?
Ein entscheidender Faktor für deine Nettorendite ist die Art und Weise, wie du das Kapital im Ruhestand abrufst. Wenn du die Entnahme strategisch steuerst, verhinderst du eine unnötig hohe Progression bei deiner Einkommensteuer.
So verhinderst du eine hohe Steuerbelastung:
Der Effekt auf deine Steuerlast:
Da die Auszahlung schrittweise erfolgt, verbleibst du im Steuersystem in den niedrigeren Progressionsstufen, die im Ruhestand oft zwischen 15 und 25 Prozent liegen. Zeitgleich bleibt dein noch nicht abgerufenes Restkapital bis zum 85. Geburtstag investiert und generiert weiterhin steuerfreie Erträge am Kapitalmarkt.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei Insolvenz, Scheidung oder Auswanderung?
Im Falle von privaten Krisen bietet das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot einen weitreichenden gesetzlichen Schutz vor dem Zugriff Dritter. In der Ansparphase ist das geförderte Vermögen vor einer Anrechnung auf das Grundsicherungsgeld geschützt und unterliegt einem zivilprozessrechtlichen Pfändungsverbot. Bei einer Scheidung erfolgt eine steuerneutrale Realteilung der Wertpapieranteile ohne Verkaufszwang, während bei einer Auswanderung der Verbleib der Förderung vom steuerlichen Zielland abhängt.
Ist das geförderte Altersvorsorgedepot geschützt vor Bürgergeld und Pfändung?
Die Stabilität des Altersvorsorgedepots gegenüber staatlichen Zugriffen oder Gläubigerforderungen erfordert eine Unterscheidung zwischen sozialrechtlichen Verwertungsverbots-Regeln und zivilprozessrechtlichen Pfändungsschutzbestimmungen.
Das absolute Verwertungsverbot beim neuen Grundsicherungsgeld
Am 1. Juli 2026 tritt eine Reform des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Kraft, mit welcher das bisherige Bürgergeld-System in das neue „Grundsicherungsgeld“ überführt wird [4]. Im Zuge dieser Umstellung wird die einjährige Karenzzeit beim Vermögen (Schonvermögen von bis zu 40.000 Euro) abgeschafft. Ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs gelten stattdessen strikte, altersabhängige Vermögensfreibeträge für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft:
| Lebensalter des Leistungsberechtigten | Gesetzlicher Vermögensfreibetrag (Grundsicherungsgeld) |
| Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € |
| Vom 31. bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres | 10.000 € |
| Vom 41. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | 12.500 € |
| Ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Während herkömmliche Aktiendepots oder freie ETF-Sparpläne bei Überschreitung dieser Grenzen vor dem Bezug von staatlichen Leistungen liquidiert und aufgebraucht werden müssen, genießt das Altersvorsorgedepot in der Ansparphase ein absolutes Verwertungsverbot. Das Gesetz stellt das Depot bezüglich des sozialhilferechtlichen Schutzes auf eine Stufe mit der Riester-Rente. Das angesparte, staatlich geförderte Vermögen ist somit als Schonvermögen geschützt. Das Jobcenter darf dich nicht dazu zwingen, das Depot vorzeitig aufzulösen.
Der versteckte Nachteil des Auszahlplans: Grundsicherung im Alter
Jetzt kommt ein Punkt, der über Zehntausende Euro entscheiden kann und den ich in keinem anderen Ratgeber gefunden habe. Die Freibeträge oben betreffen die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Wer im Ruhestand auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII angewiesen ist, landet in einem völlig anderen System.
Dort gibt es einen Anrechnungsfreibetrag für Zusatzrenten: Nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags anrechnungsfrei, aktuell bis maximal 281,50 Euro im Monat. Ohne diesen Freibetrag würde jeder Euro Zusatzrente die Grundsicherung eins zu eins kürzen. Dein ganzes Erspartes wäre wirtschaftlich für die Katz.
Der Haken, den das Bundesfinanzministerium selbst benennt: Der Freibetrag gilt nur für Einkommen, das bis zum Lebensende monatlich fließt. Langlaufende Auszahlungspläne sind davon nicht erfasst. Nur die lebenslange Leibrente kommt in den Genuss des Freibetrags.
Für die Praxis heißt das: Wer eine realistische Chance hat, im Alter in der Grundsicherung zu landen, sollte den Auszahlplan meiden und lebenslang verrenten. Auch wenn das Rendite kostet. Für alle anderen bleibt der Auszahlplan die bessere Wahl. [11 + 16]
Der harte Pfändungsschutz nach § 97 EStG für geförderte Beiträge
In einer Privatinsolvenz stützt sich der Gesetzgeber auf die für Riester-Verträge entwickelte Systematik. Gemäß § 97 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO ist das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und Zulagenansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar, nicht veräußerbar, nicht beleihbar und nicht verpfändbar. Diese Unübertragbarkeit begründet ein striktes Pfändungsverbot.
Diese Schutzwirkung ist an Voraussetzungen geknüpft, die der Bundesgerichtshof zu Riester-Verträgen präzisiert hat. Übertragen lässt sich das, weil § 97 EStG für jedes geförderte Altersvorsorgevermögen gilt und damit auch für dein AV-Depot [17]:
- Tatsächliche Förderung erforderlich: Der Pfändungsschutz greift ausschließlich für Kapitalanteile, die tatsächlich staatlich gefördert wurden. Hierfür musst du für die entsprechenden Beitragsjahre rechtzeitig einen Zulagenantrag gestellt haben.
- Keine vertragliche Unkündbarkeit notwendig: Der BGH stellte klar, dass für den Pfändungsschutz über § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG keine vertragliche Unkündbarkeit vereinbart sein muss. Dem Insolvenzverwalter steht kein Kündigungsrecht zu.
Das Pfändungsrisiko bei ungeförderten Zuzahlungen im AV-Depot
Neben den geförderten Beiträgen (bis zu 1.800 Euro jährlich zuzüglich Zulagen) erlaubt das Gesetz ungeförderte Zuzahlungen von bis zu 5.040 Euro jährlich, um das maximale Einzahlungslimit von 6.840 Euro pro Vertrag auszuschöpfen. Diese ungeförderten Beitragsanteile unterliegen nicht dem Schutz des § 97 EStG [5]. Gläubiger und Insolvenzverwalter können auf diesen ungeförderten Teil des Depots direkt zugreifen und dessen Verwertung erzwingen, sofern kein alternativer Schutz nach § 851c ZPO herbeigeführt werden kann.
Wie wird das Altersvorsorgedepot im Falle einer Scheidung aufgeteilt?
Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehezeit im Altersvorsorgedepot erworbenen Anrechte im gerichtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen. Da das Altersvorsorgedepot rechtlich ein zertifiziertes Anrecht ist, greift die interne Teilung nach § 10 VersAusglG. Die entscheidende Entwarnung steht dabei im Steuerrecht: § 93 Abs. 1a EStG stellt ausdrücklich klar, dass eine interne Teilung keine schädliche Verwendung ist. Die Förderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Es wird also kein einziger Euro Zulage zurückgefordert. [18]
Das Prinzip der internen Realteilung ohne Verkaufszwang
Das Familiengericht ermittelt den maritalen Wertzuwachs des Depots während der Ehezeit und halbiert diesen Wert (Ausgleichswert). Anstatt nun Anteile verkaufen zu müssen, weist das Familiengericht den Depotanbieter an, das bestehende Depot real zu teilen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Altersvorsorgedepot beim selben Anbieter, auf welches exakt 50 Prozent der während der Ehezeit erworbenen ETF- und Fondsanteile übertragen werden. Dieser Übertrag erfolgt absolut steuerneutral und ohne Zulagenrückforderungen, da das Kapital vollständig im geförderten System verbleibt.
Was passiert mit meinen staatlichen Zulagen bei einem Auslandsumzug?
Bei einer dauerhaften Verlegung deines Wohnsitzes ins Ausland unterscheidet das Einkommensteuergesetz nach dem jeweiligen Zielland:
| Zielland der Auswanderung | Verbleib der bisherigen Zulagen und Steuervorteile | Möglichkeit der Weiterbesparung mit Zulagen |
| EU- / EWR-Ausland | Geschützt, außer du giltst nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb ansässig | Nur bei bestehender Pflichtversicherung in der dt. RV |
| Drittland (Nicht-EU/EWR) | Förderung wird zurückgefordert, fällig aber erst ab Beginn der Auszahlungsphase | Keine Zulagenberechtigung ohne dt. Rentenversicherungspflicht |
Der förderunschädliche Wegzug in das EU-/EWR-Ausland
Verlegst du deinen Wohnsitz dauerhaft in ein Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (z. B. Spanien), bleibt die Förderung erhalten. Das Depot kann beim deutschen Anbieter unverändert weitergeführt werden, die Erträge wachsen steuerfrei an und bei Erreichen des Rentenalters fließt die Auszahlung ohne Kürzung der Zulagen an dich. Eine aktive Förderung (Zulagenzahlung) während des Auslandsaufenthalts ist jedoch nur dann möglich, wenn weiterhin eine Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Was beim endgültigen Umzug in ein Drittland passiert
Verlegst du deinen Wohnsitz dauerhaft in ein Drittland außerhalb von EU und EWR (z. B. in die USA oder dauerhaft in die Schweiz), löst schon der Wegzug selbst die Folgen der schädlichen Verwendung aus. Du musst dafür nichts kündigen und nichts falsch machen.
- Die Konsequenz: Hier hängen viele Ratgeber noch im alten Rechtsstand fest. Du musst vor dem Umzug nichts kündigen und nichts beitragsfrei stellen, um eine sofortige Rückforderung abzuwenden. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Folgen der schädlichen Verwendung erst ab Beginn der Auszahlungsphase eintreten. Bis dahin läuft dein Depot weiter, das Kapital arbeitet weiter, und erst zum Rentenstart holt sich der Staat die Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurück. [11]
- Die Falle, an die kaum jemand denkt: Es reicht nicht, innerhalb der EU zu bleiben. Das Ministerium nennt ausdrücklich einen zweiten Fall, der genauso zählt: Du wohnst formal in einem EU- oder EWR-Staat, giltst aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb ansässig. Auch dann greift die schädliche Verwendung. Wer den Ruhestand im Ausland plant, sollte also nicht nur auf die Landkarte schauen, sondern ins jeweilige DBA. [11]
- Der feine Unterschied für Pendler: Während das tägliche Pendeln zu deinem Arbeitsplatz in die Schweiz über die bilateralen Verträge voll förderfähig ist, gilt die Schweiz beim endgültigen Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) steuerrechtlich als Drittland.
Welche Nachteile und Risiken des Altersvorsorgedepots solltest du kennen?
Ein echter finanzieller Fallstrick droht zudem beim Vererben an die eigenen Kinder: In diesem „Förder-Vakuum“ gilt die Übertragung als schädliche Verwendung. Die Zulagenstelle holt sich sämtliche Zulagen zurück, das Finanzamt zusätzlich die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Und auf das dann noch verbleibende Kapital fällt bei den Erben Einkommensteuer als sonstige Einkünfte an. Zu guter Letzt steht auch das Mindestentnahmealter von 65 Jahren nicht für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt – der Gesetzgeber behält sich das Recht vor, diese Grenze künftig an die demografische Entwicklung anzupassen. [11 + 18]
Wie starr ist der Auszahlungsplan ab dem 65. Lebensjahr?
Das Altersvorsorgedepot ist kein Tagesgeldkonto. Du tauschst die Steuervorteile in der Ansparphase gegen Einschränkungen in der Auszahlungsphase ein.
Die Blockade unregelmäßiger Teilentnahmen
Zu Beginn deines Ruhestands (frühestens ab 65 Jahren) darfst du dir maximal 30 Prozent deines angesparten Depotwertes als einmalige Kapitalsumme auszahlen lassen. Die verbleibenden 70 Prozent müssen für die eigentliche Altersversorgung verwendet werden: Hier hast du gesetzlich die Wahl zwischen einem befristeten Auszahlungsplan, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufen muss, oder einer klassischen, lebenslangen Leibrente. Spontane, ungeplante Teilentnahmen zwischendurch sind im geförderten System schlicht nicht vorgesehen.
Diese Starrheit lässt sich abfedern, aber nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt. Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Zu Beginn der Auszahlungsphase darfst du deinen Anbieter wechseln. Das ist keine Formsache, denn es löst genau die zwei Probleme, die sonst entstehen:
- Du hast ein Altersvorsorgedepot ohne Verrentungsoption, willst aber doch eine lebenslange Rente? Dann überträgst du dein Vermögen zum Rentenstart an einen Versicherer und lässt es dort verrenten.
- Du hast ein Garantieprodukt mit Verrentungsoption, willst aber flexibel entnehmen? Dann wechselst du zum Rentenstart zu einem Anbieter mit Auszahlplan.
Der Haken liegt im Timing. Läuft der Auszahlplan erst einmal, ist ein Wechsel rechtlich stark eingeschränkt und in der Verwaltungspraxis der Institute kaum vorgesehen. Die Entscheidung fällt am Tag vor dem Rentenstart, nicht danach. Und noch eine Einbahnstraße solltest du kennen: Zurück in die alte steuerliche Förderung geht es nach dem Übergang nicht mehr. [11]
Der Vorteil: Vererbbarkeit statt Verrentung
Dieser Auszahlungsplan hat einen Vorteil gegenüber der klassischen Leibrente: Das Kapital bleibt bis zum 85. Lebensjahr am Kapitalmarkt investiert. Verstirbst du vorher, fällt das im Depot verbliebene Restguthaben in den Nachlass. Bei der Leibrente wäre es weg.
Wie viel davon bei deinen Erben ankommt, hängt allerdings davon ab, wer erbt. Ungeschmälert geht es nur an den Ehepartner, der es auf einen eigenen Vertrag überträgt. Bei allen anderen Erben zieht der Staat vorher die Förderung ab.
Wer sich doch für die lebenslange Leibrente entscheidet, muss das Vererbungsargument nicht komplett abschreiben. Bei der klassischen Leibrente enden die Zahlungen zwar mit dem Tod, weil das angesparte Kapital kollektiv für die Langlebigen verwendet wird. Bei Leibrentenprodukten kannst du aber optional eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbaren. Stirbst du innerhalb dieser Zeit, sind die Auszahlungen bis zum Ende der Garantiezeit vererbbar. Alternativ lässt sich eine Hinterbliebenenabsicherung in den Vertrag aufnehmen. Beides kostet Rendite, entschärft aber das größte Argument gegen die Verrentung. [11]
Die straffreie Ausnahme für Immobilien
Benötigst du das Geld vor deinem 65. Geburtstag, bietet § 92a EStG die einzige echte Ausnahme: die Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum. Förderunschädlich sind Kauf, Bau, Entschuldung und die energetische Sanierung. Deine Zulagen und Steuervorteile bleiben unangetastet, du musst nichts zurückzahlen. Der Eigenheimbetrag kann bis zu 100 Prozent des geförderten Vermögens umfassen, und die frühere Pflicht, mindestens 3.000 Euro Restkapital im Vertrag zu lassen, entfällt.
„Förderunschädlich“ heißt allerdings nicht „steuerfrei“, und diesen Unterschied verschweigen die meisten Ratgeber. Der entnommene Betrag landet in einem rechnerischen Wohnförderkonto, das ab Renteneintritt aufgelöst und nachgelagert versteuert wird. Du verschiebst die Steuer, du erlässt sie dir nicht. Erfreulich ist die Verkürzung: Statt über in der Regel 20 Jahre läuft die Auflösung künftig nur noch über fünf Jahre ab Beginn der Auszahlungsphase. Das erhöht die jährliche Belastung, bringt die Sache aber schneller vom Tisch. Für Entnahmen vor dem 1. Januar 2028 gilt aus Vertrauensschutzgründen noch das alte Recht.
Und jetzt der Punkt, der dir die ganze Ausnahme wegnehmen kann: Bisher musste jeder Vertrag diese Entnahmemöglichkeit enthalten. Künftig ist sie kein Pflichtbestandteil mehr. Der Anbieter kann sie anbieten, er muss nicht. Wenn du die Immobilienoption jemals nutzen willst, musst du beim Abschluss gezielt einen Vertrag wählen, der sie vorsieht, oder später zu einem passenden Anbieter wechseln. Gerade bei kostengünstigen Neo-Broker-Depots würde ich das nicht voraussetzen. Frag konkret nach, ob der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG im Vertrag drin ist.
Kann der Staat das Entnahmealter in Zukunft anheben?
Viele Sparer fürchten, dass das aktuell auf 65 Jahre festgelegte Mindestentnahmealter künftig auf 67 oder 70 Jahre angehoben wird.
- Die Möglichkeit der Anhebung: Rechtlich ist das möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Vergangenheit geurteilt, dass der Gesetzgeber Parameter in Alterssicherungssystemen anpassen darf, wenn zwingende Gemeinwohlgründe dies erfordern.
- Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz: Der Staat darf die Spielregeln jedoch nicht abrupt ändern. Das Grundgesetz garantiert den Vertrauensschutz. Das BVerfG schreibt vor, dass bei einer Anhebung ausreichend lange Übergangsfristen für rentennahe Jahrgänge geschaffen werden müssen, um die Lebensplanung der Anleger zu schützen.
Was passiert im Todesfall: Das „Förder-Vakuum“
Beim Vererben des Altersvorsorgedepots drohen finanzielle Einschnitte, die stark vom Verwandtschaftsgrad der Erben abhängen:
| Erbe | Steuerliche Behandlung des Depots | Rückforderung von Zulagen |
| Ehepartner / Lebenspartner | Steuerneutrale, nahtlose Übertragung | Keine Rückforderung |
| Kinder / Dritte | Volle Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG) | Vollständig (Zulagen und Steuervorteile, § 93 Abs. 1 EStG) |
Erbfall an den Ehepartner: der einzige Weg ohne Verluste
Für Verheiratete ist die Lage komfortabel. Das Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall ohne Abzüge auf einen Vertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners läuft. Keine Rückforderung von Zulagen, keine Rückzahlung der Steuervorteile.
Zwei gesetzliche Bedingungen müssen dafür stimmen:
- Ihr habt zum Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt. Eine Trennung schließt die Begünstigung aus.
- Euer Wohnsitz lag in der EU oder im EWR. Für Drittländer gilt die Ausnahme nicht.
Ein Detail, das in der Beratung oft untergeht: Die Übertragung gelingt auch dann, wenn der überlebende Partner selbst gar nicht förderberechtigt ist. Das bereits geförderte Kapital wandert mit, die Zulagen bleiben erhalten. Nur für neue Einzahlungen gibt es dann keine Förderung mehr, denn die Förderberechtigung selbst ist nicht vererbbar.
Diesen Punkt solltest du beim Anbieter klären: Voraussetzung ist immer ein Vertrag auf den Namen des überlebenden Partners. Wer noch keinen hat, muss einen eröffnen. In der Riester-Praxis gilt dafür ein Zeitfenster von zwölf Monaten nach dem Todesfall. Ob im neuen System dieselbe Frist gilt, ist bislang nicht amtlich geregelt, ein einschlägiges BMF-Schreiben zum Altersvorsorgedepot fehlt noch. Verlass dich deshalb nicht auf eine Jahresfrist, sondern frag beim Anbieter nach und handle im Ernstfall zügig. [11]
Erbfall an Kinder: Warum der Staat die komplette Förderung zurückholt
Verstirbst du und vererbst das Depot an deine Kinder, greift das sogenannte „Förder-Vakuum“, da die staatliche Förderung streng personengebunden ist. Das Depot muss in diesem Fall aufgelöst werden. Die Erben müssen die angesammelten Gewinne im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.
Hier hält sich ein Mythos, den ich klar benennen will: Nein, die bereits eingebuchten Zulagen bleiben den Kindern nicht erhalten. Das Gesetz ist an dieser Stelle unmissverständlich. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet die Rückzahlung von beidem an, nämlich der erhaltenen Zulagen und der nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen. Und Satz 2 nennt den Todesfall ausdrücklich mit. Das Bundesfinanzministerium formuliert es in seinen FAQ zur Reform genauso: Beim Tod des Steuerpflichtigen ist die steuerliche Förderung vom Erben zurückzuzahlen.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechnet also Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus komplett heraus, das Finanzamt holt sich parallel die Steuervorteile. Erst das danach übrige Kapital wandert in die Erbmasse. Und wird dort noch einmal als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig.
Eine Ausnahme kennt das Gesetz doch. Wird gefördertes Kapital als Hinterbliebenenrente an die im Vertrag genannten Hinterbliebenen ausgezahlt, entfällt die Rückzahlungspflicht. Der Haken steckt in der Voraussetzung: Dein Vertrag muss eine solche Hinterbliebenenabsicherung überhaupt vorsehen. Das reine Altersvorsorgedepot enthält standardmäßig keine Todesfallabsicherung, und das Bundesfinanzministerium beschreibt Hinterbliebenenlösungen ausdrücklich nur für Leibrentenprodukte. Wer diese Karte spielen will, muss sie beim Vertragsabschluss aktiv einbauen und beim Anbieter nachfragen, ob es sie im Depot-Mantel überhaupt gibt. [11]
Die steuerliche Doppelbelastung und die Abmilderung durch § 35b EStG
Das nach diesem staatlichen Abzug verbleibende Restkapital geht in die Erbmasse über und unterliegt einer doppelten steuerlichen Belastung:
- Einkommensteuer: Da die Erträge in der Ansparphase steuerfrei waren, unterliegen die Gewinne beim Zufluss an die Erben der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.
- Erbschaftsteuer: Sofern der persönliche Freibetrag überschritten wird, fällt zusätzlich Erbschaftsteuer an. Erbschaftsteuerlich gilt das Depot als normales Kapitalvermögen, Sondervergünstigungen gibt es nicht. Bei Ehepartnern liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, bei Kindern bei 400.000 Euro pro Elternteil. Bei typischen Altersvorsorgedepots fällt in diesen Fällen also meist gar keine Erbschaftsteuer an. Unangenehm wird es bei entfernteren Erben: Geschwister, Nichten, Neffen und vor allem unverheiratete Partner haben nur 20.000 Euro frei, und der Steuersatz darüber startet bei 15 Prozent [21]. Um diese Belastung abzumildern, gewährt das Einkommensteuergesetz eine Option: Die Erben können auf Antrag eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG geltend machen. Unterlagen dieselben Einkünfte innerhalb von fünf Jahren bereits der Erbschaftsteuer, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer anteilig. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Milderung ist nicht vollständig, ein Teil der Doppelbelastung kann bestehen bleiben. Und wie § 35b EStG konkret aufs neue Altersvorsorgedepot angewendet wird, hat das Bundesfinanzministerium bislang nicht geklärt. In dieser Konstellation ist steuerlicher Rat kein Luxus, sondern Pflicht. [20]
Was du heute tun kannst, um deine Erben zu schützen
Zwei Hebel, die kaum Aufwand kosten und im Ernstfall über viel Geld entscheiden.
- Begünstigung im Vertrag regeln. Ohne eine solche Regelung fällt das Depot in den allgemeinen Nachlass und muss durchs Erbschaftsverfahren. Das dauert und blockiert in der Zwischenzeit den Zugriff. Ist die Begünstigung geklärt, idealerweise zugunsten des Ehepartners, lässt sich die Übertragung direkt beantragen. Frag deinen Anbieter, wie er das handhabt, denn die Ausgestaltung ist Vertragssache und nicht überall gleich.
- Für alle anderen gilt: Risikolebensversicherung statt Depot. Wer Kinder oder einen unverheirateten Partner absichern will, greift zum falschen Werkzeug. Das Altersvorsorgedepot hat standardmäßig keine Todesfallabsicherung, Hinterbliebenenlösungen beschreibt das Bundesfinanzministerium nur für Leibrentenprodukte. Und bei Nicht-Ehepartnern frisst die Förderrückzahlung einen erheblichen Teil des Kapitals. Eine Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Summe an die Begünstigten, unabhängig vom Nachlass und ohne Förderrückzahlung. Sie ist günstig, lässt sich gezielt zuschneiden und rührt dein Depot nicht an. Beides parallel zu haben ist hier die saubere Lösung.
Der Rendite-Check: AV-Depot vs. Privatdepot im Zahlenvergleich
Um die Hebelwirkung der neuen Altersvorsorgereform zu verstehen, muss der Vermögensaufbau strikt in zwei Lebensphasen unterteilt werden. Die steuerlichen Rahmenbedingungen der Einzahlungsphase dürfen nicht mit denen der Rentenphase vermischt werden.
Die folgende Simulation berechnet den Verlauf ab dem Start der neuen Förderung am 1. Januar 2027:
Update 21.06.2026:
Ich habe einen Rechner gebaut, der das noch exakter berechnen kann. Probiert ihn gerne mal aus
-> Zum AV-Depot Rechner 2027
Die Basis-Parameter der Simulation:
- Anleger-Profil: Single, 37 Jahre alt.
- Anlagehorizont: 30 Jahre Ansparphase (bis 67 Jahre), danach 30 Jahre Entnahmephase (bis 97 Jahre).
- Marktentwicklung: 6,0 % p.a. Rendite vor Kosten.
- Depotkosten (TER): 0,2 % p.a. für einen thesaurierenden Welt-ETF in allen Modellen (Netto-Rendite vor Steuern: 5,8 % p.a.).
- Vorabpauschale: gerechnet mit dem real gültigen Basiszins von 3,20 % (Stand 02.01.2026). Das ist wichtig, dazu gleich mehr.
Ein Wort vorweg: Ich nenne den geförderten Teil unten „Zone 1″ und den ungeförderten Teil „Zone 2″. Diese Begriffe stehen so in keinem Gesetz, das ist meine Vereinfachung, damit du die zwei völlig unterschiedlichen Steuerwelten innerhalb desselben Depots auseinanderhalten kannst. Das Gesetz selbst spricht von „geförderten“ und „nicht geförderten“ Beiträgen.
Teil 1: Die Aufbauphase (Brutto-Vermögensaufbau nach 30 Jahren)
In den ersten 30 Jahren (bis zum 67. Lebensjahr) ist dein persönlicher Einkommensteuersatz für das Anlageergebnis irrelevant. Die Bedingungen: Das Privatdepot wird jährlich durch die Vorabpauschale gebremst. Das Altersvorsorgedepot (AV-Depot) wächst hingegen zu 100 % steuerfrei (5,8 % p.a.) und sammelt im geförderten Bereich staatliche Zulagen ein.
Und hier die erste wichtige Korrektur an dem, was oft kursiert: Die Bremswirkung der Vorabpauschale wird gerne mit lockeren „0,2 % pro Jahr“ abgetan. Beim aktuellen Basiszins von 3,20 % stimmt das nicht. Rechnen wir es sauber: 70 % von 3,20 % ergeben einen Basisertrag von 2,24 % des Depotwerts. Davon sind nach der 30-prozentigen Teilfreistellung für Aktien-ETFs noch 70 % steuerpflichtig, belastet mit 26,375 % Abgeltungsteuer (inkl. Soli). Macht eine echte jährliche Steuerbremse von rund 0,41 % des Depotwerts, also gut das Doppelte der oft genannten Faustzahl. Die effektive Privatdepot-Rendite sinkt dadurch von 5,8 % auf 5,39 % p.a. Diese 0,41 % klingen mickrig, fressen sich über 30 Jahre aber tief in den Zinseszins.
Szenario 1: Ansparen an der Fördergrenze (150 € / Monat)
Du investierst exakt 1.800 Euro pro Jahr. Das Gesetz staffelt die Zulage: 50 Cent auf jeden der ersten 360 Euro und 25 Cent auf die weiteren 1.440 Euro. Das ergibt die maximale Grundzulage von 540 Euro p.a. (45 € pro Monat).
| Vermögensbaustein (Nach 30 Jahren) | Reines Privatdepot | AV-Depot (150 €) |
|---|---|---|
| Deine eigene Einzahlung | 54.000 € | 54.000 € |
| Staatliche Zulagen | 0 € | 16.200 € |
| Erwirtschafteter Zinseszins | ca. 80.700 € (VAP-gebremst) | ca. 116.400 € (steuerfrei) |
| Brutto-Endwert | ca. 134.700 € | ca. 186.600 € |
| Dein Brutto-Vorteil vs. Privat | Referenzwert | + 51.900 € |
Die Einordnung zu Szenario 1:
Da deine Sparrate von 150 Euro im Monat exakt den geförderten Rahmen ausreizt, gibt es keinen Cent Überschuss, den du ins Privatdepot auslagern könntest. Das Ergebnis zeigt die nackte Hebelkraft der Förderung: Allein durch die geschenkten 16.200 Euro an Zulagen und den steuerfreien Zinseszins-Turbo verbuchst du ein Brutto-Plus von fast 52.000 Euro.
Szenario 2: Die maximale Einzahlungsgrenze (570 € / Monat)
Das Gesetz erlaubt eine maximale Einzahlung von 6.840 Euro im Jahr pro Vertrag. Alles über 1.800 Euro Eigenbeitrag (= 150 €/Monat) wandert in die ungeförderte, aber weiterhin steuerfrei wachsende „Zone 2″.
| Vermögensbaustein (Nach 30 Jahren) | Reines Privatdepot | Kombi (150 € AV + 420 € Privat) | Volles AV-Depot (570 €) |
|---|---|---|---|
| Deine eigene Einzahlung | 205.200 € | 205.200 € | 205.200 € |
| Staatliche Zulagen | 0 € | 16.200 € | 16.200 € |
| Erwirtschafteter Zinseszins | ca. 306.700 € (gebremst) | ca. 342.400 € (teil-gebremst) | ca. 372.200 € (voll steuerfrei) |
| Brutto-Endwert | ca. 511.900 € | ca. 563.800 € | ca. 593.600 € |
| Dein Brutto-Vorteil vs. Privat | Referenzwert | + 51.900 € | + 81.600 € |
Die Einordnung zu Szenario 2:
Hier trennt sich die Spreu vom Weizen. Wer den Überschuss von 420 Euro stumpf ins Privatdepot leitet (Kombi-Modell), lässt den Vorteil bei den bekannten 51.900 Euro aus Szenario 1 eingefroren stehen. Erst wenn du den steuerfreien Mantel bis zum Anschlag ausnutzt und die vollen 570 Euro in die staatliche Hülle jagst, passiert das eigentliche Zinseszins-Wunder: Obwohl du ab dem 151. Euro keinen Cent zusätzliche Zulage mehr bekommst, katapultiert allein der Wegfall der jährlichen Vorabpauschale deinen Brutto-Vorteil auf satte 81.600 Euro. Das ist die ungedrosselte Kraft des Steueraufschubs und sie ist beim aktuellen Basiszins deutlich größer, als die alten Faustzahlen vermuten ließen.
Szenario 3: Höhere Sparraten im Vergleich (750 € bis 2.000 € / Monat)
Wer mehr als 570 Euro monatlich investiert, muss den Rest zwingend ins unregulierte Privatdepot leiten. Obwohl wir bereits wissen, dass die maximale Ausnutzung des AV-Depots überlegen ist, stellen wir hier für absolute Transparenz noch einmal beide Kombi-Modelle gegenüber. So siehst du auf einen Blick, wie die Hebelgröße bei extrem hohen Sparraten reagiert:
| Monatliche Sparrate | Reines Privatdepot | Kombi (150 € AV + Rest Privat) | Kombi (570 € AV + Rest Privat) | Brutto-Vorteil (Max vs. Privat) |
|---|---|---|---|---|
| 750 € / Monat | ca. 673.600 € | ca. 725.500 € | ca. 755.300 € | + 81.600 € |
| 1.000 € / Monat | ca. 898.200 € | ca. 950.000 € | ca. 979.800 € | + 81.600 € |
| 2.000 € / Monat | ca. 1.796.300 € | ca. 1.848.200 € | ca. 1.878.000 € | + 81.600 € |
Die Einordnung zu Szenario 3: Das ist die wichtigste mathematische Erkenntnis für alle Gutverdiener: Der Brutto-Vorteil des AV-Depots ist bei exakt 81.600 Euro betonhart gedeckelt. Egal, ob du 750 oder 2.000 Euro anlegst, da der Mantel bei 570 Euro pro Monat abgeriegelt wird, verhält sich jeder weitere Euro in allen Varianten identisch. Das überschüssige Kapital wandert so oder so ins freie Privatdepot, die Vermögenskurven verlaufen ab da parallel. Mehr als diesen Startvorteil kannst du in der Ansparphase regulatorisch nicht aus dem System pressen.
Der Kosten-Faktor: Wie Gebühren die staatliche Förderung neutralisieren
Die obige Rechnung basiert auf schlanken 0,20 % p.a., wie bei modernen Brokern üblich. In der Realität hängt deine finale Rendite von der Gebührenstruktur des Anbieters ab. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Wege:
- Das Standarddepot: Konzipiert für Einsteiger, mit gesetzlichem Kostendeckel. Die Effektivkosten dürfen maximal 1,00 % p.a. betragen, und Effektivkosten meint die gesamte durchschnittliche Renditeminderung durch Kosten, nicht bloß die TER des Fonds.
- Das freie Selbstentscheider-Depot: Freier Wettbewerb innerhalb der geförderten Hülle, ohne Kostendeckel. Durch den Marktdruck der Neo-Broker dürften die effektiven Kosten für freie ETF-Portfolios hier bei 0,15 % bis 0,30 % p.a. liegen.
Die mathematische Abrechnung: Der Einfluss von 1,00 % Gebühren
Mit ausgereiztem Kostendeckel (1,00 % p.a.) sinkt die Netto-Rendite von 5,8 % auf 5,0 % p.a. Was das anrichtet:
| Spar-Szenario | Endwert bei 0,20 % Kosten | Endwert bei 1,00 % Kosten (Standarddepot) | Dein Verlust durch Gebühren |
|---|---|---|---|
| Szenario 1 (150 € / Monat) | ca. 186.600 € | ca. 161.400 € | – 25.200 € |
| Szenario 2 (570 € / Monat) | ca. 593.600 € | ca. 513.000 € | – 80.600 € |
Das Fazit zu den Gebühren:
Zur Erinnerung: Der Staat zahlt in 30 Jahren insgesamt 16.200 Euro an Zulagen. Ein Standarddepot mit maximalen Gebühren verursacht in Szenario 1 Opportunitätskosten von rund 25.200 Euro. Die Gebühren fressen die Zulagen also fast vollständig auf.
Und jetzt ein interessanter Effekt: In Szenario 2 sinkt der Endwert des teuren Standarddepots auf 513.000 Euro. Das liegt damit knapp über dem günstigen Privatdepot (511.900 €) aber wirklich nur um Haaresbreite. Der Grund für die Drehung: Weil die Vorabpauschale beim hohen Basiszins das Privatdepot stärker bremst als früher gedacht, fällt der Privatdepot-Vergleichswert niedriger aus. Die Lehre bleibt dieselbe und ist sogar noch schärfer zu ziehen: Ein teures Standarddepot verbrennt fast den kompletten Steuervorteil. Ein AV-Depot lohnt sich mathematisch nur dann klar, wenn du ein kostengünstiges Selbstentscheider-Depot wählst. Bei 1 % Kosten ist der ganze Aufwand fast für die Katz.
Teil 2: Die Entnahmephase (Der Netto-Kapitalverzehr über 30 Jahre)
Mit dem 67. Geburtstag beginnt die Auszahlung. Das Gesetz schreibt keine lebenslange Rentenversicherung zwingend vor, ein flexibler Auszahlplan muss rechnerisch mindestens bis zum 85. Lebensjahr reichen.
Wir simulieren einen gleichmäßigen Kapitalverzehr über 30 Jahre (bis 97) mit einer festen Entnahmequote von 3,33 % pro Jahr vom Startkapital.
Jetzt kommt der heikelste Teil und hier muss ich dich ausdrücklich warnen. Die Besteuerung im Alter ist asymmetrisch, und ein Punkt davon ist rechtlich noch nicht wasserdicht:
Die folgenden Tabellen rechnen den ungeförderten Teil mit dem günstigen 17-%-Ertragsanteil. Das Bundesfinanzministerium formuliert die Regel so, dass sich die Besteuerung nach der Art der Leistung richtet und im Grundsatz die Ertragsanteilsbesteuerung greift. Für die lebenslange Leibrente ist das der klare Fall.
Sicherheit kann ich dir bei einer anderen Frage nicht verkaufen: Bekommt ein rein befristeter 30-Jahres-Auszahlplan dieselbe Behandlung, oder greift dort das Halbeinkünfteverfahren über die 12/62-Regel mit der Versteuerung des halben Gewinns zum persönlichen Satz? Genau hinter der „Art der Leistung“ versteckt sich diese Unterscheidung, und die Verwaltung hat sie bis heute nicht aufgelöst.
Dazu kommt ein zweiter offener Punkt. Bei gemischten Verträgen sind die Leistungen laut Ministerium entsprechend aufzuteilen. Das klingt nach anteiliger Zuordnung und nicht nach First-In-First-Out. Wie das konkret gerechnet wird, wenn du im Ruhestand monatlich 1.500 Euro abrufst, steht in keinem Anwendungsschreiben.
Für dich heißt das praktisch: Lies die Zone-2-Zahlen unten als günstiges Szenario. Wer den Ertragsanteil sicher haben will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang. Ich sage das so deutlich, weil ich keine Steuerversprechen in den Raum stellen will, die später nicht halten. [11]
Verzehrverlauf für Szenario 1 (150 € / Monat – reine Zone 1)
| Auszahlungs-Parameter (Über 30 Jahre) | Reines Privatdepot | AV-Depot (150 €) |
|---|---|---|
| Startkapital mit 67 (Brutto) | 134.700 € | 186.600 € |
| Jährliche Auszahlung (Brutto / 3,33 %) | 4.486 € / Jahr | 6.213 € / Jahr |
| Netto bei 15 % Steuersatz (Geringverdiener) | 3.990 € / Jahr | 5.281 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (15 %) | 119.700 € | 158.400 € (AV gewinnt) |
| Netto bei 30 % Steuersatz (Mittelschicht) | 3.990€ / Jahr | 4.349 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (30 %) | 119.700 € | 130.500 € (AV gewinnt) |
| Netto bei 42 % Steuersatz (Spitzensteuer) | 3.990 € / Jahr | 3.604 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (42 %) | 119.700 € (Privat gewinnt) | 108.100 € |
Während das AV-Depot bei niedrigen Steuersätzen (15 % / 30 %) locker gewinnt, wird es für Spitzensteuer-Rentner (42 %) zur Progressionsfalle: Die nachgelagerte Besteuerung frisst alle Vorteile auf und das Privatdepot zieht um über 11.600 Euro Netto vorbei. Dass die Privatdepot-Zeile bei allen drei Steuersätzen auf denselben 3.990 Euro eingefroren ist, ist kein Tippfehler: die Abgeltungsteuer ist ein fixer Pauschalsatz und fragt nicht nach deinem Renteneinkommen. Genau das ist der Unterschied: Beim AV-Depot entscheidet dein Alters-Steuersatz über alles, beim Privatdepot ist er völlig egal.
Hilft es Gutverdienern, die Sparrate einfach auf 160 € oder 200 € anzuheben? Nein.
Bei einem späteren Steuersatz von 42 % ist ein herkömmlicher „Mittelweg“ ein mathematischer Fehlschlag:
- 150 € bis 219 € (Die Todeszone): Garantiertes Minusgeschäft. Bei 200 € Sparrate verlierst du immer noch rund 2.950 Euro Netto gegenüber dem Privatdepot, weil der voll steuerpflichtige 150-Euro-Kern zu stark dominiert.
- Exakt 220 €: Der mathematische Kipppunkt (Gleichstand zwischen AV-Depot und Privatdepot.)
- 221 € bis ca. 250 € (Die Grauzone): Das AV-Depot liegt zwar vorn, aber 4.300 Euro Vorsprung über 30 Jahre Rente rechtfertigen den jahrzehntelangen Liquiditätsverzicht schlicht nicht.
- Ab 300 €: Schon rund 10.700 € Netto-Vorsprung. Der Hebel gewinnt von hier schnell an Fahrt.
- WICHTIG: Für die Mittelschicht mit 15 % bis 30 % Alters-Steuersatz existieren weder Todes- noch Grauzone. Das AV-Depot gewinnt hier ab dem ersten Euro.
Das Urteil: Halbe Sachen funktionieren für Gutverdiener nicht. Entweder du bleibst beim flexiblen Privatdepot, oder du gehst direkt all-in auf die maximale Einzahlungsgrenze, um den schützenden Mantel komplett aufzuspannen. Wie radikal sich das Blatt dann wendet, zeigt das nächste Szenario.
Verzehrverlauf für Szenario 2 (570 € / Monat – Max AV)
Hier teilt sich das AV-Kapital im Verhältnis der Beiträge: 150 von 570 Euro (= 26,3 %) entfallen auf Zone 1 (volle Besteuerung), 420 von 570 Euro (= 73,7 %) auf Zone 2 (17 % Ertragsanteil).
| Auszahlungs-Parameter (Über 30 Jahre) | Reines Privatdepot | Volles AV-Depot (570 €) |
|---|---|---|
| Startkapital mit 67 (Brutto) | 511.900 € | 593.600 € |
| Jährliche Auszahlung (Brutto / 3,33 %) | 17.048 € / Jahr | 19.767 € / Jahr |
| Netto bei 15 % Steuersatz | 15.162 € / Jahr | 18.615 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (15 %) | 454.900 € | 558.500 € (AV gewinnt) |
| Netto bei 30 % Steuersatz | 15.162 € / Jahr | 17.463 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (30 %) | 454.900 € | 523.900 € (AV gewinnt) |
| Netto bei 42 % Steuersatz | 15.162 € / Jahr | 16.542 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (42 %) | 454.900 € | 496.300 € (AV gewinnt!) |
Verzehrverlauf für Szenario 3 (1.000 € / Monat)
| Auszahlungs-Parameter (Über 30 Jahre) | Reines Privatdepot | Kombi (570 € AV + Rest Privat) |
|---|---|---|
| Startkapital mit 67 (Brutto) | 898.200 € | 979.800 € |
| Jährliche Auszahlung (Brutto / 3,33 %) | 29.909 € / Jahr | 32.628 € / Jahr |
| Netto bei 15 % Steuersatz | 26.600 € / Jahr | 30.053 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (15 %) | 798.000 € | 901.600 € (AV gewinnt) |
| Netto bei 30 % Steuersatz | 26.600 € / Jahr | 28.901 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (30 %) | 798.000 € | 867.000 € (AV gewinnt) |
| Netto bei 42 % Steuersatz | 26.600 € / Jahr | 27.980 € / Jahr |
| Gesamtsumme 30 Jahre Netto (42 %) | 798.000 € | 839.400 € (AV gewinnt!) |
Und bevor du fragst: Ab 570 €/Monat ist der Netto-Vorteil in absoluten Euro eingefroren. Bei 2.000 € monatlich verdienst du keinen Cent mehr aus dem AV-Mantel als bei 1.000 €. Der Hebel wird mit jedem zusätzlichen Euro Sparrate prozentual unbedeutender. Wer richtig viel spart, baut sein Vermögen fast vollständig im stinknormalen Privatdepot auf, das AV-Depot ist dann nur noch ein kleiner steueroptimierter Sockel.
Die mathematische Erkenntnis:
Schaut man sich die nackten Netto-Zahlen an, wird das Dilemma der Reform sofort sichtbar:
- Die Progressionsfalle in Zone 1: Wird das AV-Depot starr bei 150 Euro gedeckelt (Szenario 1) und du rutschst im Alter in den Spitzensteuersatz (42 %), wird die gesamte Förderung der Ansparphase beim Renteneintritt aufgefressen. Das Privatdepot zieht hier am Ende vorbei (119.700 € vs. 108.100 €). Liegt dein Steuersatz im Alter dagegen niedriger (15 % oder 30 %), bleibt das AV-Depot auch bei kleinen Sparraten der klare Sieger.
- Die Rettung durch Zone 2: Sobald das AV-Depot bis zum Maximum von 570 Euro bespart wird (Szenario 2 & 3), wendet sich das Blatt, vorausgesetzt, die günstige 17-%-Behandlung des ungeförderten Teils greift (siehe meine Warnung oben). Weil der große Batzen in Zone 2 dann über das Ertragsanteilsprivileg nahezu steuerfrei ausgezahlt wird, kann selbst der Spitzensteuersatz von 42 % dem Gesamtergebnis nichts mehr anhaben. Das volle AV-Depot gewinnt in den höheren Sparraten über alle Einkommensklassen hinweg.
Realität: Was die Tabellen verschweigen
Jede Modellrechnung beruht auf Annahmen. Sechs Faktoren aus der Praxis, die du zwingend gewichten musst:
- Das Steuer-Fragezeichen in Zone 2 (der wichtigste Vorbehalt): Die gesamte „Rettung durch Zone 2″ steht und fällt mit der Annahme, dass dein flexibler Auszahlplan steuerlich wie eine lebenslange Leibrente mit 17 % Ertragsanteil behandelt wird. Das Bundesfinanzministerium sagt nur, die Besteuerung richte sich nach der Art der Leistung, und lässt damit offen, ob der befristete Auszahlplan unter den Ertragsanteil oder unter das Halbeinkünfteverfahren fällt. Wer auf Nummer sicher gehen will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang. Verlass dich nicht blind auf den Best Case.
- Die Statik-Annahme (der fehlende Renten-Zinseszins): Die Tabellen unterstellen, dass das Vermögen ab 67 keine Rendite mehr erwirtschaftet. In der Realität bleibt das Kapital im Auszahlplan investiert. Das begünstigt das kostengünstige AV-Depot bei normalen Steuersätzen zusätzlich, weil die Steuerlast bis zur jeweiligen Teilentnahme gestundet wird und das Restkapital brutto weiterarbeitet. Im Privatdepot verkleinert jeder Teilverkauf durch den sofortigen Steuerabzug das investierte Kapital.
- Die gesetzliche Krankenversicherung: Wer im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist (z. B. nach längerer Selbstständigkeit), zahlt auf Entnahmen aus dem AV-Depot voraussichtlich KV- und PV-Beiträge (zusammen grob 18–20 %) auf den Auszahlungsbetrag. Beim Privatdepot fallen diese Beiträge für freiwillig Versicherte nur auf den Gewinnanteil an. Die genaue Behandlung der AV-Depot-Auszahlungen solltest du vor Rentenbeginn mit der aktuellen Rechtslage abgleichen, auch das ist noch in Bewegung.
- Die Regelung im Todesfall (der Progressions-Schock für die Erben): Ein Privatdepot vererbt sich unkompliziert. Stirbt der Inhaber während der Entnahmephase eines AV-Depots und wird das Kapital nicht auf den förderfähigen Vertrag eines Ehepartners übertragen, liegt eine steuerschädliche Verwendung vor: Der Staat fordert sämtliche Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile zurück, und die jahrzehntelang steuerfrei gewachsenen Erträge müssen auf einen Schlag voll als Einkommen versteuert werden. Das kann die Erben in eine extreme Progressionsfalle treiben.
- Der ignorierte Sparer-Pauschbetrag: Die Simulation vernachlässigt den jährlichen Freibetrag von 1.000 Euro beim Privatdepot. Real wirkt der an beiden Enden: In der Ansparphase fällt vor allem bei kleinen Raten anfangs gar keine Vorabpauschale an (das macht das Privatdepot in Szenario 1 stärker, als die Tabelle zeigt), und in der Entnahmephase bleibt jedes Jahr der erste Tausender an realisierten Kursgewinnen steuerfrei. Beim AV-Depot existiert dieser Freibetrag auf die Auszahlungen nicht. Für Gutverdiener in den Szenarien 2 und 3 ist der Freibetrag bei sechs- bis siebenstelligen Vermögen nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Das AV-Depot behält seinen Gesamtsieg. Der echte Einschlag passiert in Szenario 1: Dort schrumpft der Vorsprung des AV-Depots spürbar, und das Privatdepot zieht bei kleinen Raten und hohem Alters-Steuersatz noch deutlicher vorbei.
- Der Basiszins ist nicht in Stein gemeißelt. Die gesamte Vorabpauschalen-Bremse von 0,41 % hängt am Basiszins von aktuell 3,20 %. Der wird nach § 18 Abs. 4 InvStG jedes Jahr neu ermittelt, auf Basis der Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres, danach veröffentlicht ihn das Bundesfinanzministerium. Für 2027 steht der Wert also naturgemäß noch nicht fest. Fällt das Zinsniveau, sinkt die Bremse und der Privatdepot-Nachteil wird kleiner, der AV-Vorteil schrumpft entsprechend. Steigt der Zins, dreht es andersherum. Rechne nicht mit dem heutigen Zins als ewiger Konstante.
Mathematisches Endfazit
Legt man die nackten Zahlen und die rechtlichen Rahmenbedingungen übereinander, ist das neue Altersvorsorgedepot eine mathematisch hochattraktive Option für den langfristigen Vermögensaufbau. Das gilt speziell für Gutverdiener mit einem Spitzensteuersatz von 42 % im Alter. Allerdings nur, wenn du den unrentablen Graubereich bei den Sparraten (150 € bis ca. 250 €) konsequent überspringst, die ungeförderte Zone 2 voll ausnutzt und zwei Kernbedingungen einhältst: die konsequente Wahl eines kostengünstigen Selbstentscheider-Depots und eine Auszahlungsform, die den günstigen Ertragsanteil im Alter rechtssicher nutzt.
Für deine Praxis ergibt sich daraus ab 2027 eine glasklare Aufgabenteilung für deine ETFs:
Wie funktioniert der Wechsel von Riester zum AV-Depot?
Für Inhaber von knapp 15 Millionen bestehenden Riester-Verträgen, exakt 14,97 Millionen zum Stichtag 31.12.2024 [10], bietet die Reform ab dem 1. Januar 2027 die Option eines steuerneutralen Vermögensübertrags in das neue Altersvorsorgedepot. Das bedeutet, dass im Zuge der Migration weder Abgeltungsteuer auf die realisierten Gewinne deines Altvertrags anfällt, noch eine Rückzahlungspflicht für die in der Vergangenheit erhaltenen Zulagen und Steuervorteile ausgelöst wird. [11]
Dieser Wechsel ist jedoch an strikte gesetzliche Spielregeln und Gebührendeckel gebunden, die du für deine Kalkulation kennen musst.
Der staatliche Kostendeckel für den Anbieterwechsel
Um zu verhindern, dass die Versicherungswirtschaft den Kapitalabzug durch prohibitive Strafgebühren blockiert, greift beim Wechsel ein zweistufiger gesetzlicher Schutzdeckel:
| Konstellation beim Wechsel | Gesetzliche Gebührenbegrenzung |
| Vertrag besteht seit mindestens 5 Jahren | Der abgebende Anbieter muss den Wechsel kostenfrei gewähren. |
| Vertrag besteht noch keine 5 Jahre | Der abgebende Anbieter darf eine Wechselgebühr erheben, sie ist gesetzlich begrenzt. Kläre den konkreten Betrag vorab mit deinem Anbieter. |
| Gebühren des neuen Anbieters | Der aufnehmende Anbieter darf für den Wechsel maximal 150 € als Verwaltungspauschale verlangen. |
💡 Gut zu wissen: Das Altersvorsorgereformgesetz sieht vor, dass die Abschluss- und Vertriebskosten von neu abgeschlossenen Verträgen zwingend über die gesamte Ansparphase verteilt werden müssen. Das verhindert, dass du bei einem Wechsel im neuen System direkt wieder mit einer hohen Kostenwelle belastet wirst.
Das Garantie-Dilemma: Der Haken beim Portfolioübertrag
Der kritischste Punkt bei der Migration ist das sofortige und unwiderrufliche Erlöschen deiner bisherigen Bruttobeitragsgarantie. Klassische Riester-Verträge garantieren gesetzlich den Erhalt von 100 % der eingezahlten Beiträge und Zulagen zu Beginn der Auszahlungsphase. Sobald das Kapital auf ein Altersvorsorgedepot übertragen wird, entfällt diese Einstandsverpflichtung des Altversicherers dauerhaft, da das neue System standardmäßig ohne starre Garantievorgaben investiert.
Das führt zu einer wichtigen mathematischen Einschränkung in der Praxis:
- Das Risiko von Buchverlusten: Liegt der aktuelle Marktwert deines Riester-Vertrags – bedingt durch hohe historische Abschlusskosten oder eine schwache Performance im klassischen Sicherungsvermögen – unter der Summe deiner eingezahlten Beiträge, wird dieser nominelle Verlust im Übertragungszeitpunkt unwiderruflich realisiert.
- Die 10-Jahres-Faustregel: Bei einer verbleibenden Restlaufzeit von weniger als zehn Jahren bis zur Rente kann der Erhalt der nominellen Garantie im Altvertrag ökonomisch sinnvoller sein als ein überstürzter Wechsel in das schwankungsanfälligere AV-Depot.
Der dritte Weg: Neue Zulagen kassieren, Garantie behalten
Jetzt kommt die Option, die dieses Dilemma für viele Bestandskunden entschärft und die in kaum einem Ratgeber steht: Du musst dich gar nicht zwischen Garantie und neuer Förderung entscheiden.
Du behältst deinen bestehenden Riester-Vertrag mit allen Konditionen, inklusive der Bruttobeitragsgarantie, und wechselst durch eine einfache Erklärung gegenüber deinem Anbieter ausschließlich in die neue steuerliche Förderung. Kein Kapitalübertrag, keine realisierten Buchverluste, keine Wechselgebühren, kein Garantieverlust. Nur die Fördersystematik wird getauscht.
Das Beste daran: Für diesen Schritt brauchst du die Zustimmung deines Anbieters nicht. Anders als bei einer echten Vertragsänderung, die nur im Einvernehmen mit dem Versicherer geht, ist der Wechsel in die neue Förderung dein einseitiges Recht.
Interessant ist das vor allem für zwei Gruppen. Erstens für alle, deren Riester-Vertrag aktuell unter Wasser steht und die bei einem echten Übertrag den Verlust festschreiben würden. Zweitens für sicherheitsorientierte Sparer, die die Garantie schätzen, sich aber die verdreifachte Grundzulage nicht entgehen lassen wollen. Rechnen musst du trotzdem: Der alte Vertrag bleibt ein Garantieprodukt mit entsprechend vorsichtiger Kapitalanlage. Du bekommst die bessere Förderung, nicht die bessere Rendite.
Umgekehrt gilt: Wer keine Zulagen mehr braucht, aber vom starren Auszahlungsplan seines Altvertrags wegwill, muss verhandeln. Vertragliche Änderungen an bestehenden Riester-Verträgen wie der Verzicht auf die Verrentungspflicht gehen nur im Einvernehmen mit dem Anbieter.
Bürokratie und Ablauf: Was du tun musst
Der Übertrag deines Kapitals erfolgt über ein automatisiertes Verfahren zwischen den Anbietern. Der abgebende Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, die historische steuerliche Zusammensetzung deines Kapitals (aufgeteilt in geförderte Beiträge, ungeförderte Beiträge, Zulagen und Erträge) lückenlos zu dokumentieren und elektronisch an den neuen Anbieter sowie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln.
Wichtig für deine Steuererklärung: Das übertragene Kapital kann im Jahr des Wechsels beim neuen Anbieter nicht noch einmal steuerlich gefördert werden. Du startest beim neuen Broker also exakt mit dem bestehenden Kapitalstamm deines Altvertrags.
Welche Anbieter und Broker bieten das Altersvorsorgedepot ab 2027 an?
Die radikale Abschaffung der Beitragsgarantie senkt die Hürden für den Markt enorm. Musste man früher für eine Riester-Rente zwingend zu großen Versicherungskonzernen gehen, öffnet sich das Altersvorsorgedepot 2027 vollständig für moderne Broker und Banken. Der Konkurrenzkampf hat bereits begonnen, und die wichtigsten Player haben sich für den Startschuss am 1. Januar 2027 positioniert:
Diese Anbieter werden ab 2027 voraussichtlich ein AV-Depot anbieten
Wichtig für deine Rendite
Um den im Artikel berechneten Renditevorteil wirklich einzufahren, solltest du gezielt nach Anbietern suchen, die dir eine freie ETF-Auswahl bei laufenden Produktkosten (TER) von 0,15 % bis 0,30 % p.a. ermöglichen und auf teure Depotgebühren verzichten.
Was passiert bei einer Broker-Insolvenz?
Keine Sorge vor einer Pleite deines Anbieters. Rechtlich gelten die im Altersvorsorgedepot verwahrten ETFs und Fonds strikt als Sondervermögen. Sie fließen bei einer Insolvenz des Brokers nicht in die Insolvenzmasse, sondern sind komplett geschützt. Du hast ein umfassendes Aussonderungsrecht und ziehst mit deinem Depot im Krisenfall einfach zu einer anderen Bank um.
Was das Wort „zertifiziert“ wirklich bedeutet
„Staatlich zertifiziert“ klingt nach einem Qualitätssiegel. Das ist es nicht, und das solltest du wissen, bevor du dich darauf verlässt.
Zuständig ist die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern. Geprüft wird ausschließlich, ob der Vertrag die Vorgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes einhält. Das Bundesfinanzministerium ist an dieser Stelle erfreulich offen: Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vertrags oder der Frage, ob der Anbieter seine Zusagen erfüllen kann, findet nicht statt.
Ab dem 1. Januar 2027 wird es sogar noch lockerer. Dann stellt das Amt auf ein Verfahren ohne vollständige Vorabprüfung um. Zertifiziert wird unter Widerrufsvorbehalt, der erst zwei Jahre nach Ablauf des Zertifizierungsjahres entfällt. Im Klartext: In der Startphase kommen Produkte auf den Markt, deren Unterlagen noch nicht komplett durchgeprüft sind.
Was das für dich heißt: Das Zertifikat sagt dir, dass das Produkt förderfähig ist. Über Kosten, Qualität und Sinnhaftigkeit sagt es nichts. Diese Prüfung bleibt deine Aufgabe, also Effektivkosten vergleichen, Vertragsbedingungen lesen, Immobilienoption abklopfen.
Ein Trost für die Vergleichbarkeit: Anbieter werden mit der Reform verpflichtet, ihre Produktinformationen standardisiert an Dritte herauszugeben. Damit entsteht die Grundlage für echte Vergleichsplattformen. [11]
Der rationale 5-Schritte-Fahrplan für dein Altersvorsorgedepot
Ein rationaler Fahrplan für das Altersvorsorgedepot 2027 kombiniert das staatlich geförderte System mit einem privaten ETF-Depot in einer hybriden Core-Satellite-Strategie. Dabei nutzt du das geförderte Altersvorsorgedepot als unantastbaren Kernbaustein (Core), um exakt die maximalen staatlichen Subventionen und Steuervorteile abzuschöpfen. Gleichzeitig fließen deine überschüssigen Sparraten konsequent in ein ungefördertes, jederzeit liquides Privatdepot (Satellite), um deine finanzielle Flexibilität vor dem 65. Lebensjahr zu wahren.
Schritt 1: Den Status der Krankenversicherung im Alter prüfen
Bevor du den ersten Euro investierst, solltest du deine Erwerbsbiografie und deinen voraussichtlichen Krankenversicherungsstatus im Rentenalter analysieren, da dieser deine Nettorendite massiv beeinflusst:
Schritt 2: Den geförderten Kern (Core) über ein Selbstentscheider-Depot aufbauen
Eröffne ab 2027 ein freies Altersvorsorgedepot bei einem günstigen Neo-Broker oder einer Direktbank. Meide das gesetzliche „Standarddepot“ aufgrund seiner höheren Kostenstruktur, die deine langfristige Rendite unnötig ausbremst. Richte deinen Dauerauftrag stattdessen gezielt nach deiner persönlichen Anlegergruppe aus:
Schritt 3: Den Riester-Wechsel direkt beim neuen Anbieter beauftragen
Besitzt du einen Altvertrag, kündige diesen auf keinen Fall eigenständig, sondern beantrage ab dem 1. Januar 2027 den steuerneutralen Übertrag direkt über deinen neuen AV-Broker. Die Institute wickeln den Kapitaltransfer und die Übermittlung der steuerlichen Historie mit der Zulagenstelle (ZfA) komplett elektronisch im Hintergrund ab.
Schritt 4: Den Zulagenantrag für den absoluten Pfändungsschutz einreichen
Das reine Einzahlen in das Depot reicht nicht aus, um dein Kapital in einer Krise vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der harte zivilprozessrechtliche Pfändungsschutz nach § 97 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO greift ausschließlich für Kapitalanteile, die tatsächlich staatlich gefördert wurden. Du musst daher zwingend sicherstellen, dass du deinen Zulagenantrag rechtzeitig einreichst, um diesen gesetzlichen Schutzschild zu aktivieren. Ungeförderte Zuzahlungen (über 1.800 Euro p.a. hinaus) genießen diesen automatischen Pfändungsschutz explizit nicht.
Schritt 5: Den Zinseszins-Loop über das private Satelliten-Depot schließen
Hier trennen sich die strategischen Schritte je nach deiner Einkommensschicht im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung:
Mein ehrliches Fazit zum Altersvorsorgedepot
Wenn der Staat mit einer neuen Idee zur Altersvorsorge um die Ecke kommt, schaue ich aus Prinzip dreimal hin. Nach unzähligen Excel-Simulationen habe ich fieberhaft nach dem Haken gesucht. Abseits der bekannten Einschränkungen bei der Flexibilität. Das überraschende Ergebnis? Ich muss hier seit Langem mal ein echtes Lob aussprechen, denn das Altersvorsorgedepot 2027 beendet endlich die Ära renditeschwacher Versicherungsprodukte und bringt die Kraft des Kapitalmarkts direkt in die Depots der Bürger.
Klar, der offenere Entwurf der FDP aus der letzten Legislaturperiode hätte mir noch besser gefallen. Und Hand aufs Herz: Für mich als Privatanleger wäre die absolute Ideallösung gewesen, man hätte sich die ganze neue Bürokratie gespart und einfach den Sparerpauschbetrag auf ein sattes, fünfstelliges Niveau angehoben. Aber sei’s drum. Unter dem Strich ist das neue System ein mathematisch hochattraktiver Hebel.
Für wen lohnt sich der Schuh also wirklich?
Ein absoluter No-Brainer ist das Depot für Familien mit Kindern dank der geschenkten Kinderzulagen, für Gutverdiener wegen des Sonderausgabenabzugs und der genialen Steuer-Arbitrage sowie für pflichtversicherte Angestellte (KVdR), deren Auszahlungen komplett abgabenfrei bleiben.
Zweimal überlegen oder das System meiden sollten dagegen F.I.R.E.-Anhänger, die vor dem 65. Lebensjahr Liquidität brauchen und sonst eine teure schädliche Verwendung riskieren, freiwillig versicherte Selbstständige in der GKV, die im Alter in eine heftige Beitragsfalle auf die gesamte Auszahlung tappen, sowie Zocker und klassische Dividendenanleger.
Wer nämlich Einzelaktien, Kryptos oder eine flexible Ausschüttungsstrategie („ewige Rente“ ohne Substanzverzehr) sucht, scheitert an der strikten Positivliste und dem starren Auszahlungsplan, der unregelmäßige Teilentnahmen blockiert. Auch für eine steueroptimierte Vererbung an Kinder ist das private Depot wegen des harten staatlichen „Förder-Vakuums“ im AV-Depot die bessere Wahl. Oder du kombinierst das AV-Depot mit einer Risikolebensversicherung, die im Todesfall ohne Förderrückzahlung an deine Begünstigten fließt. [11]
Und wie sollte man abschließend vorgehen?
Die rationalste Strategie für dein Vermögen ist daher eine hybride Core-Satellite-Strategie. Nutze das neue Altersvorsorgedepot als unantastbaren Kern (Core) für den steuerfreien Zinseszins-Turbo via Welt-ETF, um jahrzehntelang ohne die Bremse der jährlichen Vorabpauschale zu wachsen. Die fette Steuerrückerstattung aus dem Sonderausgabenabzug wird im Folgejahr auf keinen Fall verkonsumiert, sondern wandert zusammen mit jedem weiteren Spar-Euro direkt in dein freies Privatdepot als Satellit (Satellite).
Hier behältst du die volle Liquidität für Immobilien oder Lebenskrisen, umgehst staatliche Auflagen und kannst dich nach Herzenslust mit Kryptos, Einzelaktien oder deiner Dividenden-Cashflow-Maschine austoben. So nutzt du die staatlichen Subventionen maximal aus, ohne dich finanziell einzuschnüren.
FAQ: Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot 2027
Wichtiger rechtlicher Hinweis zu diesem Artikel: Dieser Beitrag behandelt komplexe steuerliche und rechtliche Themen (wie nachgelagerte Besteuerung, Vorabpauschale, Erbrecht). Alle Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information, ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung und erfolgen ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Da das Altersvorsorgedepot erst 2027 startet, können sich Gesetze, Freibeträge und Steuerregelungen bis dahin (und in den Jahrzehnten danach) noch ändern. Alle Tabellen sind vereinfachte Modellrechnungen auf Basis aktueller Annahmen und stellen keine Garantie für zukünftige Entwicklungen dar.
Update 09.08.2026: Artikel vollständig gegen die BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge (Stand 05.05.2026) und den Gesetzestext abgeglichen. Korrigiert wurden unter anderem die Erbfall-Regelung nach § 93 EStG, die Folgen der schädlichen Verwendung, die Bagatellgrenze bei Kleinbetragsrenten, die Abgrenzung von Effektivkosten und TER sowie die Systematik der 12/62-Regel. Neu aufgenommen: der Wechsel in die neue Förderung ohne Vertragswechsel, das Ende des Bestandsschutzes beim Neuvertrag, die Einschränkungen bei der Immobilien-Entnahme und der fehlende Anrechnungsfreibetrag für Auszahlpläne in der Grundsicherung im Alter.
Quellenverzeichnis
- [1] Deutsche Rentenversicherung: Reform der privaten Altersvorsorge: Bundesrat beschließt Riester-Nachfolge sowie KPMG International: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – UPDATE: Verkündung im BGBl.
- [2] BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 – S 1980/00230/012/001, BStBl 2026 I S. 155: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2026-01-13-basiszins-berechnung-vorabpauschale.html
- [3] Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge sowie Debeka: Altersvorsorgedepot | Debeka
- [4] Bürgergeld-Portal: Grundsicherungsgeld 2026: 50 Änderungen zum Bürgergeld
- [5] Der Bundesgerichtshof: Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind. sowie Versicherungen mit Kopf: Riester in Altersvorsorgedepot übertragen: Lohnt sich das? – Versicherungen mit Kopf
- [6] Deutsche Rentenversicherung: Scheidung | Versorgungsausgleich – faires Teilen bei der Rente sowie R+V Versicherung: Versorgungsausgleich bei Scheidung: Rente fair teilen – R+V Versicherung
- [7] JUHN Partner: JUHN Partner | § 35b EStG: Ermäßigung bei Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer sowie Patientenverfügung Digital: Wie vermeidet man Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen?
- [8] VZ VermögensZentrum: Freiwillig gesetzlich versichert als Rentner (Krankenkasse) + AOK-Bundesverband: Krankenversicherungsbeitrag Versorgungsbezüge
- [9] KPMG: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – UPDATE: Verkündung im BGBl.
- [10] Pro- Contra Online (Quelle: Riester-Statistik des BMAS und der ZfA zum 31.12.2024) https://www.procontra-online.de/altersvorsorge/artikel/riester-bestand-rutscht-unter-15-millionen-marke)
- [11] BMF – FAQ — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html
- [12] BMF, Referentenentwurf Frühstartrentengesetz vom 21.07.2026 — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-07-21-FruehStRG/0-Gesetz.html
- [13] Regelungstext BGBl. 2026 I Nr. 156 — https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/156/regelungstext.pdf sowie OGAW-Richtlinie 2009/65/EG — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009L0065
- [14] 22 Nr. 5 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- [15] § 240 SGB V — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html; § 229 SGB V — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html
- [16] § 82 SGB XII — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
- [17] § 97 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__97.html
- [18] § 93 Abs. 1a EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__93.html; § 10 VersAusglG — https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__10.html)
- [19] § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 93 EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- [20] § 35b EStG — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35b.html
- [21] § 16 ErbStG — https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- [22] Marktübersicht zum Stand der Anbieterankündigungen — https://www.finanztip.de/altersvorsorge/altersvorsorgedepot/


