Lohnt sich das neue Altersvorsorgedepot 2027 oder gibt es Fallen?

Aktualisiert am: 9. August 2026​

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Zum 1. Januar 2027 löst das neue, kapitalmarktorientierte Altersvorsorgedepot die vielfach kritisierte Riester-Rente ab. Anstatt Spargelder in teuren und ineffizienten Versicherungsprodukten zu binden, dürfen Anleger künftig direkt und staatlich gefördert in weltweite Aktienmärkte investieren. Doch lohnt sich der Wechsel für dich persönlich, oder fährst du mit einem unregulierten, privaten ETF-Depot am Ende besser? Dieser Artikel durchleuchtet die Mechanik, Steuervorteile und versteckten Fallstricke der Reform.

AV-Depot 2027: Das Wichtigste auf einen Blick

100 % Aktienquote statt Zins-Bremse: Die gesetzliche Pflicht zur Bruttobeitragsgarantie fällt weg. Du kannst dein gefördertes Kapital künftig vollständig in breit gestreute ETFs und Aktienfonds investieren.
Endlich für (fast) alle: Das System öffnet sich. Neben Angestellten und Beamten sind ab 2027 auch Selbstständige, Freiberufler und Kammerberufler (Versorgungswerke) unmittelbar förderberechtigt. Bei Selbstständigen gilt eine Bedingung: Du musst eine Steuererklärung abgeben.
Das Produktdesign: Du hast die Wahl zwischen einem staatlich kuratierten Standarddepot (Kosten gedeckelt auf max. 1,00 % p.a.) und einem freien Selbstentscheider-Depot. Um den Renditevorteil maximal auszuschöpfen, ist das kostengünstige Selbstentscheider-Depot (z. B. bei Neo-Brokern) die klare Sieger-Wahl.
Erlaubte vs. verbotene Anlagen: Du darfst in globale Welt-ETFs und Fonds investieren, solange sie im PRIIPs-Basisinformationsblatt höchstens in Risikoklasse 5 von 7 stehen.
Teure Lücken im System: Die Reform hat rechtliche blinde Flecken. Wer im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, riskiert unerwartete Beitragsabzüge auf das geförderte Kapital. Ein weiteres Risiko entsteht beim Vererben an Kinder: Im gesetzlichen „Förder-Vakuum“ holt sich der Staat die komplette Förderung zurück, also Zulagen und Steuervorteile. Und die Erben versteuern das Restkapital obendrauf noch als sonstige Einkünfte.
Massive staatliche Förderung: Investierst du den geförderten Höchstbetrag von 1.800 € pro Jahr, zahlt der Staat eine Grundzulage von 540 €. Familien erhalten zusätzlich 300 € pro Kind. Für Gutverdiener wirkt der Sonderausgabenabzug als gewaltiger Steuer-Hebel.
Der Steuer-Turbo in der Ansparphase: Im AV-Depot wächst dein Vermögen komplett steuerfrei. Die renditefressende Vorabpauschale entfällt und Dividenden werden ohne Steuerabzug reinvestiert.
Die Spielregeln im Alter: Das Kapital ist regulär bis zum 65. Lebensjahr geblockt. Die Ausnahme für selbstgenutztes Wohneigentum gibt es weiterhin, sie ist aber kein Pflichtbestandteil der Verträge mehr. Du musst sie beim Anbieter also gezielt abfragen. In der Entnahmephase wird der geförderte Teil nachgelagert mit deinem (oft niedrigeren) persönlichen Steuersatz versteuert. Ungeförderte Einzahlungen genießen ein Steuerprivileg: Bei einer lebenslangen Rente ab 67 sind nur 17 % Ertragsanteil steuerpflichtig.
Insolvenz- und Pfändungsschutz: Der geförderte Teil deines AV-Depots ist weitreichend vor Gläubigern geschützt und in der Ansparphase auch vor der Anrechnung auf das neue Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld). Für ungeförderte Zuzahlungen gilt dieser Schutz ausdrücklich nicht.
Achtung Fallen: Gutverdiener müssen bei der Wahl ihrer Sparrate extrem aufpassen. In einer ganz bestimmten Konstellation schlägt der Steuervorteil im Alter unbemerkt in ein garantiertes Minusgeschäft um. Zudem droht bei der Wahl des Depot-Modells eine Kostenfalle, die fast alle staatlichen Zulagen neutralisiert.
Wechsel für Riester-Sparer: Du kannst deinen alten Riester-Vertrag ab 2027 steuerneutral und gesetzlich kostengedeckelt in das neue ETF-System übertragen. Oder du behältst den Vertrag samt Garantie und holst dir per einfacher Erklärung nur die neue, deutlich höhere Förderung. Achtung: Der Bestandsschutz deines Altvertrags endet, sobald du einen Neuvertrag abschließt. Beides parallel laufen zu lassen funktioniert nicht.

Video Zusammenfassung:

Was ist das neue Altersvorsorgedepot 2027 und wie ersetzt es Riester?

Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich zertifiziertes, kapitalmarktorientiertes Anlagekonto zur privaten Altersvorsorge, das am 1. Januar 2027 in Deutschland eingeführt wird. Es löst die Riester-Rente ab, indem es die gesetzliche Pflicht zur Bruttobeitragsgarantie vollständig streicht. Dadurch kannst du deine Beiträge künftig zu 100 Prozent in breit gestreute ETFs und Aktienfonds investieren, um langfristig von den Renditen des Kapitalmarkts zu profitieren.

Warum war das alte System der Riester-Rente so ineffizient?

Die strukturelle Schwäche der Riester-Rente lag im gesetzlichen Konstrukt der nominalen Bruttobeitragsgarantie. Um zu garantieren, dass zu Rentenbeginn mindestens 100 % der eingezahlten Beiträge und Zulagen nominal vorhanden sind, mussten die Versicherer das Kapital überwiegend in schwach verzinsten Staatsanleihen oder im klassischen Sicherungsvermögen parken.

In Kombination mit hohen Abschluss- und Vertriebskosten lag die Nettorendite bei Millionen Verträgen häufig unterhalb der Inflationsrate. Für dich als Sparer bedeutete dieses System über die gesamte Laufzeit hinweg eine reale Kapitalentwertung.

Der gesetzliche Wegfall der nominalen Bruttobeitragsgarantie

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz fällt diese Garantiepflicht ab dem Jahr 2027 weg. Die Anbieter sind im neuen System nicht länger gezwungen, deine Sparraten in niedrig verzinsten Deckungsstöcken abzusichern. Dadurch wird das Kapital frei für den produktiven Kapitalmarkt.

Wer auf nominelle Sicherheit Wert legt, kann zwar weiterhin freiwillig Garantieprodukte (beispielsweise mit einem reduzierten 80-Prozent-Beitragserhalt) wählen – eine gesetzliche Pflicht besteht jedoch nicht mehr.

Die drei Säulen der Reform auf einen Blick

Der Wegfall der Bruttobeitragsgarantie bildet das Fundament für einen grundlegenden Strukturwandel. Das neue System stützt sich im Wesentlichen auf drei funktionale Änderungen, die das private Sparen verändern:

Die 100-Prozent-Aktienquote: Dein gefördertes Kapital kann künftig vollständig in ETFs und Fonds fließen, um den langfristigen Zinseszinseffekt ohne künstliche Bremsen auszunutzen.
Die Ausweitung des Personenkreises: Das Fördersystem öffnet sich für Millionen Bürger, die bisher von Riester ausgeschlossen waren – darunter auch Selbstständige, Freiberufler und Grenzgänger.
Neue Depot-Modelle: Produktseitig hast du künftig die Wahl zwischen einem staatlich kostengedeckelten Standarddepot und einem freien Selbstentscheider-Depot für deine eigene ETF-Auswahl.

Wer darf das neue Altersvorsorgedepot überhaupt abschließen?

Das Gesetz erweitert den berechtigten Personenkreis um Millionen zusätzliche Bürger: Praktisch die gesamte erwerbstätige Bevölkerung kann künftig gefördert vorsorgen. Wie groß der Sprung ausfällt, zeigt die Ausgangslage. Riester-berechtigt waren rund 30 Millionen Menschen. Abgeschlossen hatten Ende 2024 aber nur 14,97 Millionen einen Vertrag, erstmals seit 2010 unter der 15-Millionen-Marke. [10]

Die förderberechtigten Anlegergruppen im Detail

Angestellte, Beamte & Leistungsempfänger (Die traditionelle Basis): Wenn du in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist, ändert sich für deinen Zugang nichts. Du bist als klassischer Angestellter ebenso unmittelbar förderberechtigt wie Beamte, Richter und Berufssoldaten. Mit an Bord sind außerdem Eltern in der dreijährigen Kindererziehungszeit, Pflegende ab Pflegegrad 2 und wer Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezieht und vorher versicherungspflichtig war. Beamte, Richter und Soldaten brauchen zusätzlich eine Einwilligung zur Datenübermittlung gegenüber ihrem Dienstherrn. [11]
Selbstständige & Freiberufler (Der historische Befreiungsschlag): Das ist die eigentliche Sensation der Reform. Bislang schauten Solo-Selbstständige und freie Gewerbetreibende bei der staatlichen Riester-Zulage in die Röhre, sofern sie nicht mühsam über Umwege gefördert wurden. Ab 2027 sind sie voll förderberechtigt und können die massiven Steuervorteile nutzen, um ihre Rentenlücke eigenständig am Kapitalmarkt zu schließen. Eine Bedingung steckt im Kleingedruckten: Gemeint sind Selbstständige mit Einkünften nach § 15 EStG (Gewerbetreibende) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, und zwar nur, wenn sie eine Steuererklärung abgegeben haben. [11]
Kammerberufler (Berufsständische Versorgungswerke): Bislang waren gut verdienende, kammerberufliche Gruppen in ihren eigenen Vorsorgesystemen isoliert. Ab dem 1. Januar 2027 erhalten auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke – wie Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Architekten oder Ingenieure – Zugriff auf die staatliche ETF-Subvention. Wichtiges Detail: Die Förderung läuft hier nicht vollautomatisch. Du musst gegenüber deinem Versorgungswerk aktiv eine Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung abgeben.
Grenzgänger (hier ist Vorsicht angesagt): Wer in Deutschland wohnt, täglich über die Grenze pendelt und im Ausland sozialversichert ist, taucht in der amtlichen Liste der Förderberechtigten nicht auf. Das Bundesfinanzministerium zählt vierzehn berechtigte Gruppen auf, Grenzgänger sind keine davon. Umgekehrt steht in der Negativliste ausdrücklich: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keines der genannten Kriterien erfüllen, sind nicht unmittelbar förderberechtigt. Wer als Grenzgänger in Deutschland nicht rentenversicherungspflichtig ist, kommt also nur über eine andere Tür herein. Zum Beispiel als Selbstständiger, als Pflichtmitglied eines Versorgungswerks oder mittelbar über einen förderberechtigten Ehepartner. Für die vielzitierte Aussage, Grenzgänger würden „ab 2028 einbezogen“, habe ich keine amtliche Grundlage gefunden. Wenn dich das betrifft, kläre es vor einem Abschluss mit deinem Steuerberater und nicht mit einem Ratgeber. Diesen hier eingeschlossen. [11]
Die nächste Generation (Die Frühstart-Rente): Der Staat denkt erstmals generationenübergreifend. Aber Vorsicht, hier ist noch nichts in Stein: Die Frühstart-Rente steht nicht im Altersvorsorgereformgesetz. Sie ist ein eigenes Vorhaben, für das das Bundesfinanzministerium am 21. Juli 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, plane bitte nicht damit.

Die Förderberechtigung im kompakten Matrix-Check

AnlegergruppeFörderstatus ab 2027Strategischer Hauptvorteil
Angestellte & BeamteUnverändert voll förderberechtigtHoher Sonderausgabenabzug bei Gutverdienern.
Selbstständige & GründerNeu: Unmittelbar förderberechtigtStaatliche Zulagen ohne gesetzliche Rentenpflicht.
Ärzte, Anwälte, ArchitektenNeu: Unmittelbar förderberechtigtParallele staatlich geförderte ETF-Vorsorge zum Versorgungswerk.
Grenzgänger (EU / Schweiz)Nicht in der amtlichen Berechtigtenliste, Zugang nur über andere KriterienIm Einzelfall über Selbstständigkeit, Versorgungswerk oder Ehepartner möglich.
Kinder (Junior-Depot)Neu: Geplante Frühstart-Rente12 Jahre lang monatlich 10 € reines Staatsgeschenk ins Junior-Depot.

Wichtig: Der regulatorische Riegel gegen Zulagen-Hopping

Weil der Staat weiß, wie findig deutsche Sparer beim Optimieren sind, hat er eine strikte Obergrenze eingezogen: Neben einem Altvertrag darfst du grundsätzlich bis zu zwei weitere neue Altersvorsorgeverträge abschließen. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind unter anderem Darlehensverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG und Vereinbarungen in der betrieblichen Altersversorgung.

Und jetzt die eigentliche Falle: Mit dem Abschluss eines Neuvertrags wechselst du automatisch in die neue Fördersystematik. Der Bestandsschutz für deinen alten Riester-Vertrag endet damit. Die verbreitete Vorstellung, man könne den Riester-Vertrag gemütlich mit alter Förderung weiterlaufen lassen und sich daneben noch ein AV-Depot mit 540 Euro Grundzulage aufbauen, geht also nicht auf. Du entscheidest dich für ein System, nicht für beide.

Rechne deshalb vorher, welche Seite für dich mehr bringt. Für Familien mit mehreren Kindern und kleinen Eigenbeiträgen kann die alte Riester-Förderung tatsächlich die bessere bleiben. [11]

Welche Arten des Altersvorsorgedepots gibt es? Das Produktdesign im Check

Der Gesetzgeber hat bei der Reform bewusst eine duale Produktphilosophie gewählt. Ziel war es, die verkrusteten Strukturen der alten Riester-Versicherungen aufzubrechen, ohne finanzielle Laien durch die unendliche Auswahl am Kapitalmarkt komplett zu überfordern. Daher kannst du ab dem 1. Januar 2027 zwischen zwei staatlich zertifizierten Depot-Varianten wählen, deren Unterschiede in Bezug auf Kosten, Freiheit und Renditepotenzial fundamental sind.

1. Das zertifizierte Standarddepot: Der passive Schutzraum

Diese Variante wurde als digitale Auffanglösung für Anleger konzipiert, die sich nicht intensiv mit Chartanalysen, Asset-Allokation oder ETF-Auswahl auseinandersetzen möchten. Das Standarddepot minimiert das Risiko von Fehlentscheidungen durch einen stark kuratierten Ansatz.

Die Zwei-Fonds-Regel plus Automatik: Das Anlageuniversum wird radikal reduziert. Der Anbieter legt vor Vertragsabschluss zwei Fonds fest: einen defensiven und einen offensiven mit höheren Risiken und entsprechend höheren Renditechancen. In der Ansparphase musst du keine einzige Anlageentscheidung treffen. Wichtiges Detail, das kaum jemand erwähnt: Das Standarddepot schichtet dein Kapital in den Jahren vor Rentenbeginn automatisch in den risikoärmeren Fonds um. Gedacht ist das als Schutz vor einem Kurseinbruch kurz vor dem Ruhestand. Es kostet dich aber ausgerechnet dann Rendite, wenn dein Depot am größten ist. Die gute Nachricht: Das ist nur eine Voreinstellung. Du kannst deinem Anbieter eine andere Aufteilung mitteilen. Wer nichts sagt, bekommt die Umschichtung automatisch. [11]
Der gesetzliche Kostendeckel: Um Verbraucher vor der berüchtigten Gebührenabzocke der alten Riester-Ära zu schützen, zieht das Gesetz eine harte Grenze: maximal 1,00 % Effektivkosten pro Jahr. Der Unterschied, an dem sich alles entscheidet: Effektivkosten sind nicht dasselbe wie die TER deines ETF. Gemeint ist alles, was zwischen der Bruttorendite und dem steht, was bei dir ankommt. Fondskosten, Verwaltung, Vertrieb, Depotführung. Das Bundesfinanzministerium rechnet das Beispiel selbst vor: Bei 5 Prozent Rendite vor Kosten und 1,0 Prozent Effektivkosten bleiben dir 4 Prozent. Die TER ist davon nur ein Baustein. Wer mit einer niedrigen TER wirbt, hat über seine Effektivkosten also noch gar nichts gesagt. [11]
Kein Garantie-Level, dafür eine eigene Produktkategorie: Hier hält sich ein Missverständnis, das ich gerade rausräumen will. Ein Garantie-Level lässt sich im Standarddepot nicht einbauen. Der Gesetzgeber trennt zwei Produktwelten sauber voneinander: Altersvorsorgedepots inklusive Standarddepot verzichten grundsätzlich auf Garantien, damit sie chancenorientiert anlegen können.
Wer Absicherung will, greift stattdessen zum Garantieprodukt. Dort sind Garantiestufen von 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge vereinbar. Die 80-Prozent-Stufe ist neu und lässt gegenüber der alten Riester-Vollgarantie mehr Renditechancen zu. Was im Standarddepot das Nervenkostüm beruhigt, ist also keine Garantie, sondern die automatische Umschichtung in den defensiven Fonds vor Rentenbeginn. [11]

2. Das freie Selbstentscheider-Depot: Die grüne Wiese für Rendite-Jäger

Wenn du deine Finanzen ohnehin lieber selbst in die Hand nimmst, ist das Selbstentscheider-Depot dein optimales Werkzeug. Hier agierst du völlig unabhängig von den starren Vorgaben einer Bank oder Versicherung.

Freie ETF-Auswahl via Positivliste: Du kannst dein Portfolio aus dem gesamten Spektrum der staatlichen Positivliste selbst zusammenbauen. Solange sich die Indexfonds innerhalb der SRI-Risikoklassen 1 bis 5 bewegen (wie z. B. ein klassischer MSCI World oder FTSE All-World), hast du die absolute Gestaltungsfreiheit.
Der Neo-Broker-Preiskampf: Für das Selbstentscheider-Modell gibt es keinen gesetzlichen Kostendeckel – der ist aber auch gar nicht nötig. Durch den harten Konkurrenzkampf am Markt bieten moderne Plattformen diese Depothüllen oft komplett ohne Grundgebühren an. Die laufenden Fondskosten (TER) für deine ETFs lassen sich so problemlos auf extrem schlanke 0,15 % bis 0,30 % p.a. drücken.
Konsequente 100-Prozent-Aktienquote: Selbstentscheider verzichten in der Regel vollständig auf teure Garantieversprechungen. Dein Geld arbeitet zu 100 % produktiv am Aktienmarkt, wodurch du langfristig den maximalen Zinseszinseffekt einfährst.

Die beiden AV-Depot-Varianten im direkten Vergleich

KriteriumZertifiziertes StandarddepotFreies Selbstentscheider-Depot
ZielgruppeFinanz-Anfänger & SicherheitsorientierteFinanz-Fortgeschrittene & Selbstentscheider
AnlageauswahlStark limitiert (meist 1 defensiver, 1 offensiver Fonds)Freie ETF-Auswahl (gemäß gesetzlicher Positivliste)
Laufende Kosten (TER)Effektivkosten gesetzlich auf max. 1,00 % p.a. gedeckelt, inklusive Verwaltung, Vertrieb und DepotführungKein gesetzlicher Deckel, marktabhängig, durch Wettbewerb oft nur 0,15 % bis 0,30 % p.a. TER
Garantie-LevelKeine. Die Absicherung läuft über die automatische Umschichtung vor RentenbeginnKeine. Garantien gibt es nur in der separaten Kategorie „Garantieprodukt“ mit 80 % oder 100 %
Typische AnbieterKlassische Filialbanken, Sparkassen & DirektbankenModerne Neo-Broker & innovative Direktbanken

Broker-Hinweis für deine Auswahl:

Die Anbieterlandschaft hat sich bereits klar positioniert. Während die großen Neo-Broker wie Trade Republic, Scalable Capital oder finanzen.net ZERO rein auf das kostengünstige Selbstentscheider-Depot setzen, entwickeln etablierte Direktbanken wie die ING, comdirect oder Consorsbank Hybridmodelle, bei denen du zwischen beiden Welten wechseln kannst. Wenn du die im Artikel berechneten Renditevorteile maximal ausschöpfen willst, ist das Selbstentscheider-Depot aufgrund der radikal niedrigeren Kostenstruktur mathematisch fast immer die überlegene Wahl.

Was darfst du kaufen? (Anlageuniversum)

Im Altersvorsorgedepot darfst du dein Kapital zu 100 Prozent in produktive Anlageklassen investieren. Der Gesetzgeber reguliert die Auswahl über eine Positivliste, die alle zulässigen Anlagen abschließend aufzählt. Erlaubt ist also nur, was ausdrücklich draufsteht. Der maßgebliche Risikomaßstab ist der Summary Risk Indicator (SRI), die Kennzahl auf der Skala von 1 bis 7, die in jedem Basisinformationsblatt nach der europäischen PRIIPs-Verordnung steht. Zulässig sind Fonds bis einschließlich Risikoklasse 5.

Lass dich hier nicht verwirren, denn im Netz kursiert der falsche Maßstab: Der ältere SRRI aus den alten Fondsinformationsblättern ist es nicht. Schau ins PRIIPs-Basisinformationsblatt deines ETF, dort steht die Zahl, auf die es ankommt. Breit gestreute ETFs und Fonds sind erlaubt, während hochvolatile Instrumente wie Einzelaktien oder Kryptowährungen gesetzlich ausgeschlossen sind. [11][13]

Was du kaufen kannst und was verboten ist

Die Abschaffung der Beitragsgarantie bedeutet nicht, dass das Altersvorsorgedepot ein unreguliertes Zocker-Konto ist. Um das Risiko von Totalverlusten bei der staatlich geförderten Vorsorge zu minimieren, gilt eine klare Trennung der Assetklassen:

Erlaubte Anlageklassen (SRI-Risikoklassen 1 bis 5): Hierzu zählen breit diversifizierte Welt-Aktien-ETFs (wie auf den MSCI World, MSCI ACWI oder FTSE All-World), Renten-ETFs auf Staats- und Unternehmensanleihen, klassische aktiv gemanagte Investmentfonds, Geldmarktfonds sowie Direktanlagen in Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten.
Verbotene Anlageklassen (SRI-Risikoklassen 6 und 7 sowie Einzeltitel): Strikt ausgeschlossen sind Investitionen in einzelne Direkttitel (Einzelaktien), da hier das Klumpenrisiko eines Unternehmenskonkurses als zu hoch eingestuft wird. Ebenfalls verboten sind sämtliche Kryptowährungen (wie Bitcoin oder Ethereum), Krypto-ETPs, Hebelprodukte, Derivate (Optionsscheine, CFDs) sowie eng gefasste Branchen- und Themenfonds.

Vorsicht bei der ETF-Auswahl: Die Pflicht zur breiten Diversifikation

Ein oft übersehenes Detail betrifft die Konstruktion von Indexfonds. Und hier lohnt Präzision, weil im Netz gern von einer „gesetzlichen Diversifikationspflicht“ geschrieben wird: Eine ausdrückliche Verbotsliste für Nischen-ETFs gibt es nicht. Der Effekt entsteht über zwei Umwege, die in der Praxis genauso zuverlässig greifen.

Erstens gelten für alle zulässigen Fonds die Streuungsregeln der europäischen OGAW-Richtlinie, die berühmte 5/10/40-Regel. Zweitens sitzt der eigentliche Türsteher bei der Risikoeinstufung: Enge Sektor- und Themenwetten landen wegen ihrer Volatilität meist in SRI-Klasse 6 und fallen damit automatisch aus dem erlaubten Universum. Ein Robotik-, KI- oder Clean-Energy-ETF scheitert also selten an einem Spezialverbot. Er scheitert an seiner Risikoklasse. [13]

Ebenfalls wichtig für Edelmetall-Fans: Rohstoff- und Gold-Zertifikate (ETCs wie Xetra-Gold) sind rechtlich Inhaberschuldverschreibungen auf einen einzigen Basiswert und im geförderten Depot ausnahmslos verboten [13].

Der direkte Vergleich für dein Portfolio

Erlaubt im AV-Depot (SRI 1–5)Verboten im AV-Depot (SRI 6–7 & Einzeltitel)
Globale Aktien-ETFs (z. B. MSCI ACWI)Einzelaktien (z. B. Apple, Microsoft, Tesla)
Renten-ETFs & Anleihen von EU-StaatenKryptowährungen, Krypto-Zertifikate & Krypto-ETPs
Offene Immobilienfonds & GeldmarktfondsHebelzertifikate, Optionen, Optionsscheine & CFDs
Aktiv gemanagte, breit gestreute MischfondsEnge Sektor-, Themen- und hochspekulative Branchenfonds
Keine Rohstoff-Anlagen erlaubtGold-Zertifikate, Silber & Rohstoff-ETCs

Merke: Wer als Anleger das Bedürfnis verspürt, Einzelaktien, Gold oder Kryptowährungen in seine Gesamtstrategie zu integrieren, muss dies zwingend außerhalb der geförderten Hülle in einem rein privaten Depot tun. Das Altersvorsorgedepot ist vom Gesetzgeber rein für den prognostizierbaren, breit gestreuten Kern (Core) des langfristigen Vermögensaufbaus vorgesehen.

Wie viel staatliche Förderung kann ich beim Altersvorsorgedepot erwarten?

Die staatliche Förderung im neuen Altersvorsorgedepot wird ab dem Jahr 2027 grundlegend reformiert und an deine tatsächliche Sparleistung gekoppelt. Wenn du den förderfähigen Höchstbetrag von 1.800 Euro pro Jahr aus eigenen Mitteln investierst, zahlt dir der Staat eine Grundzulage von 540 Euro direkt in dein Depot. Dies entspricht einer direkten Förderquote von 30 Prozent, die du durch Kinderzulagen auf über 60 Prozent oder als Gutverdiener über den zusätzlichen Steuervorteil hebeln kannst.

Wie funktioniert die gestaffelte Grundzulage im Detail?

Das alte Riester-System der starren Pauschalbeträge weicht einer proportionalen Förderlogik. Diese ist so konstruiert, dass sie insbesondere kleine und mittlere Sparraten mathematisch stark subventioniert. Die Berechnung deiner jährlichen Grundzulage erfolgt in zwei Stufen:

Erste Stufe (50 % Förderung): Für die ersten 360 Euro deines jährlichen Eigenbeitrags schießt der Staat 50 Prozent zu. Wenn du also monatlich 30 Euro sparst (360 Euro im Jahr), erhältst du bereits eine Teilzulage von exakt 180 Euro.
Zweite Stufe (25 % Förderung): Für jeden weiteren eingezahlten Euro ab 360,01 Euro bis zur Fördergrenze von 1.800 Euro pro Jahr zahlt der Staat zusätzlich 25 Prozent. Schöpfst du diesen restlichen Rahmen von 1.440 Euro voll aus, fließen weitere 360 Euro in dein Depot.

Vorsicht vor der Mindestbeitrags-Schwelle:

Um einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand für Kleinstbeträge zu vermeiden, gilt eine strikte Untergrenze. Du musst zwingend einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Kalenderjahr (also 10 Euro pro Monat) leisten. Bleiben deine Einzahlungen auch nur einen Cent unter dieser Schwelle, entfallen alle deine Zulagenansprüche für das jeweilige Jahr komplett.

Wo liegt dein persönlicher Förder-Sweet-Spot?

Die tatsächliche Rentabilität und deine prozentuale Förderquote hängen von deiner familiären Situation und deinem Einkommen ab:

HaushaltskonstellationEigener Beitrag (p.a.)Staatliche Zulage(n) p.a.Effektive Förderquote
Single, keine Kinder1.800 €540 € (Max. Grundzulage)30 %
Verheiratet, ein Partner ohne eigenes Erwerbseinkommen1.800 € + 120 €715 € (540 € Grundzulage + bis zu 175 € für den Partner)37 %
Alleinerziehend, 1 Kind1.800 €840 € (inkl. 300 € Kinderzulage)47 %
Paar, 2 Kinder (1 Vertrag)1.800 €1.140 € (inkl. 2x 300 € Kinderzulage)63 %
Geringstbeitrag (2 Kinder)300 €750 € (150 € Grund- + 600 € Kinderzulage)250 %

Die Hebelwirkung für Familien über die Kinderzulage

Für Familien fungiert das Altersvorsorgedepot als massiver Rendite-Hebel. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gewährt der Staat einen Zuschuss von maximal 300 Euro pro Jahr und Kind. Die Kinderzulage wird dabei nur einem Elternteil zugeordnet.

Das Besondere an der finalen Gesetzgebung: Die volle Kinderzulage wird per 100-Prozent-Matching bereits ab einem jährlichen Gesamteigenbeitrag von 300 Euro (25 Euro im Monat) vollständig freigeschaltet. Zahlst du also 300 Euro ein und hast zwei Kinder, fließen 150 Euro Grundzulage sowie volle 600 Euro Kinderzulage in dein Depot – deine eigene Sparleistung wird vom Staat glatt verdreifacht.

Ein weiteres Highlight für Familien: Die neue Frühstart-Rente

Unabhängig von deiner eigenen Altersvorsorge ist mit der „Frühstart-Rente“ ein separates Instrument geplant, das den Zinseszinseffekt für die nächste Generation nutzen soll. Geplant ist hier das entscheidende Wort: Das Vorhaben liegt als Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 21. Juli 2026 vor und ist noch kein geltendes Recht. [12]

Dieser Bonus fließt völlig unabhängig von deinem eigenen Einkommen und ohne, dass du eigene Beiträge leisten musst. In der Summe akkumulieren sich diese Zahlungen auf 1.440 Euro an reinen staatlichen Einzahlungen. Wichtig: Hierfür muss zwingend ein separates Junior-Depot auf den Namen des Kindes eingerichtet werden.

Der Berufseinsteigerbonus und ein Extra für Ehepaare

Neben Grund- und Kinderzulage gibt es genau eine weitere Zulagenkomponente und eine Sonderregel für Verheiratete:

  • Berufseinsteigerbonus: Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 Euro zusätzliche Zulage. Voraussetzung ist wie bei der Grundzulage der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr.
  • Zulage für den mittelbar berechtigten Ehepartner: Erfüllt einer von zwei Ehepartnern die Fördervoraussetzungen, kann der andere über einen eigenen Vertrag ebenfalls Zulagen kassieren, auch ohne eigene Förderberechtigung. Er muss dafür selbst mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen. Die Höhe richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar Berechtigten und liegt bei maximal 175 Euro. Einen eigenen Sonderausgabenabzug gibt es dafür nicht, die Zulagen landen aber direkt im Depot.
  • Und noch ein Hinweis, der dir Verwirrung erspart: In Teilen der Fachpresse und in älteren Entwurfsfassungen taucht ein „Geringverdienerbonus“ von 175 Euro auf. Im finalen Fördersystem existiert er nicht. Das Bundesfinanzministerium zählt die Zulagen abschließend auf, nämlich Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus. Die 175 Euro nennt es ausschließlich als Obergrenze für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten. Genau diese Verwechslung dürfte den Phantom-Bonus in Umlauf gebracht haben. Die Förderung für kleine Einkommen läuft stattdessen über die 50-Cent-Stufe: Wer wenig einzahlt, bekommt prozentual am meisten. [11]

Der steuerliche Hebel für Gutverdiener: Die Günstigerprüfung

Für Singles oder Paare mit mittleren bis hohen Einkommen ist meist nicht die direkte Zulage, sondern der zusätzliche Steuervorteil der entscheidende Renditetreiber. Du kannst deine Einzahlungen inklusive der staatlichen Zuschüsse künftig als Sonderausgaben in deiner Steuererklärung geltend machen. Der Sonderausgabenabzug beträgt maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag plus den gesamten Zulageanspruch. Als Single sind das 2.340 Euro (1.800 + 540), mit zwei Kindern bis zu 2.940 Euro.

Daraus ergibt sich der logische Förder-Korridor für deine Steuererklärung:

  • Als Single liegt dein steuerlicher Abzugsdeckel bei exakt 2.340 Euro (1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Grundzulage). Mehr lässt sich ohne weitere Zulagenberechtigung nicht ansetzen.
  • Als Familie mit zwei Kindern steigt dein maximaler Abzugsrahmen durch die Kinderzulagen auf 2.940 Euro (1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Grundzulage + 600 Euro Kinderzulage).
  • Als Verheirateter mit mittelbar berechtigtem Partner erhöht sich der Rahmen um dessen Zulageanspruch von bis zu 175 Euro. Als Single mit nicht förderberechtigtem Ehepartner kommst du damit auf bis zu 2.515 Euro.

Eine feste gesetzliche Obergrenze von 3.000 Euro, wie sie gelegentlich kolportiert wird, gibt es nicht. Der Betrag folgt immer derselben Formel: 1.800 Euro Eigenbeitrag plus dein individueller Zulageanspruch. [11]

Das Finanzamt führt im Hintergrund vollautomatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch: Ist dein persönlicher Steuervorteil durch deinen hohen Steuersatz (z. B. 42 %) größer als die direkte Zulage, wird dir die Differenz als satte Steuerrückerstattung auf dein Girokonto ausgezahlt. Du reduzierst also jahrzehntelang deine laufende Steuerlast und versteuerst das Geld später im Ruhestand zu einem wesentlich günstigeren Satz zurück.

Wichtig: Fördergrenze vs. Einzahlungslimit

Lass dich nicht verwirren: Die Grenze von 1.800 Euro pro Jahr ist lediglich der Deckel, bis zu dem der Staat direkte Zulagen zahlt oder den Sonderausgabenabzug gewährt. Wenn du mehr investieren möchtest, erlaubt das Gesetz eine absolute jährliche Einzahlungsgrenze von bis zu 6.840 Euro pro Vertrag [11]. Die zusätzlichen 5.040 Euro werden zwar nicht staatlich bezuschusst, sie wachsen in der Ansparphase jedoch vollkommen steuerfrei (ohne Vorabpauschale und Abgeltungsteuer) innerhalb deines Depots mit.

Welches Modell gewinnt im direkten Vergleich: Altersvorsorgedepot oder privates ETF-Depot?

Die Entscheidung zwischen dem staatlich geförderten Altersvorsorgedepot und einem ungeförderten privaten ETF-Depot hängt maßgeblich von deinem Anlagehorizont und deinem Liquiditätsbedarf ab. Während das private Depot jederzeit frei verfügbar ist, blockiert das Altersvorsorgedepot das Kapital regulär bis zum 65. Lebensjahr. Dafür bietet das geförderte Depot bei Laufzeiten über 15 Jahren durch die staatlichen Zulagen, die steuerliche Absetzbarkeit und den Wegfall der jährlichen Vorabpauschale einen klaren finanziellen Renditevorsprung.

Hinweis: In den später folgenden Berechnungen nutzen wir bewusst einen Renteneintritt mit 67 Jahren, da dies der regulären Altersgrenze für die aktuelle Generation entspricht und die langfristigen Effekte am realistischsten abbildet.

Altersvorsorgedepot vs. Privates Depot auf einen Blick

KriteriumAltersvorsorgedepot (ab 2027)Privates ETF-Depot
Staatliche ZulagenBis zu 540 € + 300 € pro Kind p.a.Keine
Sonderausgabenabzug1.800 € Eigenbeitrag plus individueller Zulageanspruch, als Single 2.340 €, mit zwei Kindern 2.940 €Nein
Steuern (Ansparphase)Komplett steuerfrei (keine Vorabpauschale)Jährliche Vorabpauschale auf Buchgewinne
Steuern (Auszahlphase)Nachgelagerte Besteuerung (persönlicher Steuersatz)26,375 % KapESt nach 30 % Teilfreistellung, effektiv 18,46 % auf den Gewinn
VerfügbarkeitFrühestens ab 65 Jahren (sonst förderschädlich)Jederzeit straffrei verfügbar
AnlageuniversumAbschließende Positivliste (SRI-Risikoklassen 1-5, Gold und Krypto verboten)Unlimitiert (auch Kryptos, Einzelaktien, Gold)

Ab wie vielen Jahren Laufzeit lohnt sich das staatliche AV-Depot?

Ob sich die geförderte Variante für dich rechnet, hängt von zwei Faktoren ab: den gesetzlichen Haltefristen und dem mathematischen Wendepunkt, ab dem der Steuerstundungseffekt die nachgelagerte Besteuerung schlägt. Die Faustregel aus den Modellrechnungen lautet: Unter 12 Jahren ist das AV-Depot eine Fehlentscheidung – ab 15 Jahren Laufzeit wird es zum Rendite-Hebel.

Warum kurze Anlagehorizonte unter 12 Jahren im privaten Depot besser aufgehoben sind

Zuerst räume ich eine Zahl weg, die im Netz als „12/65-Regel“ herumgeht: Die gibt es nicht. Für die geförderte Auszahlung verlangt das Gesetz keine Mindestvertragsdauer. Die einzige harte Hürde ist dein Alter. Frühestens geht es mit Vollendung des 65. Lebensjahres los, spätestens mit Vollendung des 70. Wer mit 60 einsteigt und mit 65 auszahlt, hat also kein Laufzeitproblem.

Von der 65er-Grenze gibt es eine Ausnahme, und die ist für Frührentner Gold wert: Beziehst du schon vorher eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte oder eine Beamten- beziehungsweise Soldatenversorgung, darf auch dein Depot früher in die Auszahlung gehen. Entscheidend ist dann aber der Auszahlungsbeginn, den du individuell im Vertrag vereinbart hast. Die gesetzliche Möglichkeit allein reicht nicht.

Die berühmte 12-Jahres-Frist existiert trotzdem, sie sitzt nur an einer völlig anderen Stelle. Sie kommt aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und ist die Eintrittskarte für das Halbeinkünfteverfahren im ungeförderten Topf. Für Zulagen und Sonderausgabenabzug spielt sie keine Rolle.

Dass sich kurze Horizonte trotzdem nicht lohnen, hat einen anderen Grund: Unter 12 bis 15 Jahren reicht der Steuerstundungseffekt einfach nicht aus, um die volle nachgelagerte Besteuerung im Alter zu schlagen. Das ist Mathematik, kein Paragraf. [11]

Benötigst du das Geld früher, stuft das Finanzamt dies als „schädliche Verwendung“ ein. Die Folge kommt doppelt. Du musst ausnahmslos alle erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Und der Gewinn, der nach diesem Abzug übrig bleibt, wird als sonstige Einkunft erfasst, also mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht mit der milden Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent. Genau das macht den Störfall so teuer: Du verlierst die Förderung und zahlst auf den Rest auch noch den höheren Satz. Für kurz- und mittelfristige Ziele ist das private Depot daher die einzige richtige Wahl. [19]

Wie sich der Steuerstundungseffekt nach 15 bis 30 Jahren auswirkt

Bei Laufzeiten unter 15 Jahren reicht der steuerliche Zinseszinseffekt im AV-Depot oft noch nicht aus, um den Nachteil der vollen nachgelagerten Besteuerung im Rentenalter gegenüber der Kapitalertragsteuer des Privatdepots auszugleichen. Ab 15 Jahren Anlagedauer verschiebt sich die Mathematik jedoch verlässlich zugunsten des geförderten Depots.

Modellrechnungen zeigen: Ein Single mit 30 Jahren Anlagehorizont und 150 Euro monatlicher Sparrate erzielt im Altersvorsorgedepot durch den massiven Hebel der Zulagen und den Wegfall der Vorabpauschale ein sattes Brutto-Plus von fast 52.000 Euro im Vergleich zum ungeförderten Privatdepot. Diesen Vorsprung rechnen wir weiter unten im großen Rendite-Check bis auf den Cent genau in der Aufbau- und Rentenphase nach.

Doch woher kommt dieser gewaltige Unterschied überhaupt? Schauen wir uns dafür die steuerlichen Reibungsverluste in der Ansparphase genauer an.

Wie unterscheidet sich die Besteuerung von Dividenden und Gewinnen?

Der fundamentale Unterschied in der Ansparphase liegt in den steuerlichen Reibungsverlusten. Während das private Depot durch laufende Vorabsteuern auf unvollendete Buchgewinne kontinuierlich Liquidität verliert, genießt das Altersvorsorgedepot einen vollständigen steuerlichen Schutzraum bis zur Auszahlungsphase.

Die jährliche Belastung durch die Vorabpauschale im Privatdepot

Für das Jahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins mit Schreiben vom 13. Januar 2026 auf 3,20 Prozent festgelegt. Ermittelt hat den Wert die Deutsche Bundesbank zum 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten für Bundeswertpapiere mit 15-jähriger Restlaufzeit. Zum Vergleich, damit du die Richtung siehst: 2025 lag der Basiszins noch bei 2,53 Prozent. [2]

Bei einem Depotvolumen von 100.000 Euro führt dies zu einem jährlichen Steuerabfluss von rund 413 Euro, die direkt aus deiner Liquidität an das Finanzamt fließen (unter der Annahme, dass dein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bereits durch andere Kapitalerträge vollständig ausgeschöpft ist). Dieser stetige Abfluss bremst den Zinseszinseffekt deines Privatdepots Jahr für Jahr messbar aus.

Der Steuer-Drag bei Dividenden – und der Haken im Alter

Noch deutlicher wird der Unterschied für Dividenden-Fans bei ausschüttenden ETFs in der Ansparphase:

  • Im Privatdepot: Sobald der Freibetrag ausgeschöpft ist, fällt bei jeder Ausschüttung die Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (zusammen 26,375 %) an. Da bei Aktien-ETFs eine Teilfreistellung von 30 % greift, sind nur 70 % der Erträge steuerpflichtig. Der effektive Steuerabzug auf die Bruttodividende beträgt somit 26,375 % x 0,70 = 18,46 %. Von 1.000 Euro Dividende verbleiben magere 815,40 Euro für die Wiederanlage.
  • Im AV-Depot: Es existiert kein laufender Steuerabzug. Jede Dividende wird zu 100 % brutto gutgeschrieben und kann ohne Reibungsverluste reinvestiert werden. Dieses ungestörte Wachstum unterstützt dein Vermögen über die Jahrzehnte massiv.
Aber Vorsicht – hier kommt die bittere Pille für Dividendenanleger in der Entnahmephase:

Wer plant, im Alter eine klassische Dividendenstrategie zu fahren („ewige Rente“ nur aus Ausschüttungen, ohne jemals die Substanz anzufassen), wird vom Gesetzgeber eiskalt ausgebremst. Erstens verlierst du bei der Auszahlung die günstige Kapitalertragsteuer samt Teilfreistellung – jede Entnahme wird voll mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz belegt. Zweitens verbietet der staatliche Auszahlungsplan das reine Abschöpfen von Dividenden: Das System erzwingt einen kalkulierten Kapitalverzehr und zahlt feste Beträge aus, die dein Depot bis mindestens zum 85. Lebensjahr planmäßig abschmelzen.

Wie hoch ist die Steuer- und Abgabenlast in der Auszahlungsphase des AV-Depots?

In der Auszahlungsphase des Altersvorsorgedepots greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, wodurch alle Auszahlungen aus geförderten Beiträgen als „sonstige Einkünfte“ mit deinem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Beiträge oberhalb der Fördergrenze, also die ungeförderten Beiträge, werden dagegen deutlich milder besteuert. Wie genau, das hängt von der gewählten Auszahlungsform ab [11]. Bei den Sozialabgaben entscheidet dein Versichertenstatus: Pflichtversicherte Rentner (KVdR) erhalten die Auszahlungen komplett abgabenfrei, während freiwillig gesetzlich Versicherte volle Krankenkassenbeiträge abführen müssen.

Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung für dein Altersvorsorgedepot?

Sämtliche Entnahmen aus deinem geförderten Kapitalstamm, völlig unabhängig davon ob du eine Einmalauszahlung von 30 Prozent wählst oder einen monatlichen Entnahmeplan nutzt, fließen als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 5 EStG in deine jährliche Steuererklärung ein [11]. Das bedeutet, du zahlst auf die Auszahlungen nicht die pauschale Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent wie bei einem normalen Privatdepot, sondern deinen persönlichen Grenzsteuersatz im Rentenalter.

Wie funktioniert die Steuer-Arbitrage im Ruhestand?

In der Praxis entsteht hier oft eine profitable Steuer-Arbitrage. Während deines Erwerbslebens machst du deine Einzahlungen als Sonderausgaben geltend, je nach Konstellation 2.340 Euro als Single oder 2.940 Euro als Familie mit zwei Kindern. Das spart dir Steuern in Höhe deines aktuellen Spitzensteuersatzes, also zum Beispiel 42 Prozent [11]. Im Rentenalter fällt dein Einkommensteuersatz aufgrund fehlender Erwerbseinkünfte jedoch in der Regel deutlich geringer aus und liegt oft nur zwischen 15 und 25 Prozent. Du reduzierst also jahrzehntelang deine Steuerlast und versteuerst das Geld später zu einem wesentlich günstigeren Satz zurück.

Hinweis: Der steuerliche Topf des Altersvorsorgedepots (§ 10a EStG) ist rechtlich vollkommen autonom. Das Bundesfinanzministerium ist da eindeutig: Es handelt sich um einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug, der neben dem für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG läuft. Deine Abzugsmöglichkeiten für die Basisversorgung (Rürup und gesetzliche Rente mit einem eigenen, jährlich dynamisierten Höchstbetrag im hohen Fünfstelligen) und die Freibeträge der betrieblichen Altersvorsorge bleiben unberührt.

Was dagegen nicht geht: den Rürup-Vertrag ins Altersvorsorgedepot überführen. Eine Übertragung von der Basisrente in einen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen. Die Rürup-Rente gehört zur ersten Säule und ist bewusst nicht kapitalisierbar, nicht übertragbar und nicht vererblich [11].

Die steuerliche Ausnahme: Wie werden ungeförderte Beiträge besteuert?

Ein wichtiges Detail betrifft Einzahlungen über die geförderte Grenze von 1.800 Euro hinaus, also bis zum absoluten Limit von 6.840 Euro pro Jahr in Zone 2. Für diese ungeförderten Beiträge greift bei der Auszahlung nicht die harte nachgelagerte Besteuerung. Das Bundesfinanzministerium formuliert die Regel so, dass sich die Besteuerung nach der Art der Leistung richtet, und nennt als Grundfall die Ertragsanteilsbesteuerung.

Diese Formulierung ist wichtiger, als sie klingt. Denn hinter der „Art der Leistung“ versteckt sich der Unterschied, um den es hier geht: Bei einer lebenslangen Leibrente ist der milde Ertragsanteil der klare Fall. Bei einem befristeten Auszahlplan kann stattdessen das Halbeinkünfteverfahren über die 12/62-Regel greifen, dann versteuerst du die Hälfte des Gewinns mit deinem vollen persönlichen Satz. Wer den Ertragsanteil sicher haben will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang. [11]

Versteuerung ungeförderter Beiträge beim AV-Depot 2027

Welche Regel greift, entscheidet die Auszahlungsform. Diese Unterscheidung wird im Netz ständig durcheinandergeworfen, deshalb hier sauber getrennt. Bei einer lebenslangen Leibrente greift die Ertragsanteilsbesteuerung. Dafür braucht es weder eine Mindestlaufzeit noch ein Mindestalter von 62. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils ist gesetzlich starr geregelt und richtet sich rein nach deinem Alter bei Rentenbeginn:

Rentenstart mit 62 Jahren: Der Ertragsanteil beträgt 20 Prozent (80 % der Auszahlung fließen steuerfrei).
Rentenstart mit 65 Jahren: Der Ertragsanteil sinkt auf 18 Prozent (82 % der Auszahlung fließen steuerfrei).
Rentenstart mit 67 Jahren: Der Ertragsanteil liegt bei nur noch 17 Prozent.

Bei einer Einmal- oder Teilkapitalauszahlung greift stattdessen das Halbeinkünfteverfahren. Und hier kommt die 12/62-Regel ins Spiel: Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre gelaufen sein und die Auszahlung nach deinem 62. Geburtstag erfolgen. Dann versteuerst du die Hälfte des Gewinns mit deinem persönlichen Satz. Reißt du eine der beiden Bedingungen, ist der komplette Gewinn voll steuerpflichtig.

Der rechtliche Hintergrund zur Altersgrenze:

Du fragst dich vielleicht, warum das Steuerrecht hier ab 62 Jahren rechnet, obwohl das Altersvorsorgedepot den regulären Zugriff erst ab 65 erlaubt? Ganz einfach: Die 12/62-Regel ist die allgemeine steuerliche Vorgabe für private Kapitalanlageprodukte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und nicht speziell fürs AV-Depot gemacht. Da das Mindestalter für die planmäßige Auszahlung ohnehin bei 65 liegt, überspringst du die 62er-Marke automatisch. Beim Alter bist du also immer auf der sicheren Seite.

Aufpassen musst du bei der zweiten Hälfte der Bedingung, nämlich den 12 Jahren Vertragslaufzeit. Wer erst mit 58 startet und mit 65 auszahlt, erfüllt die Altersgrenze, reißt aber die Laufzeit. Und verliert damit das Halbeinkünfteverfahren für den ungeförderten Topf [14].

Das bedeutet für die Praxis: Bezieht ein 67-Jähriger seinen ungeförderten Topf als lebenslange Leibrente, sind satte 83 Prozent der Auszahlung komplett steuerfrei! Nur die restlichen 17 Prozent müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Das macht das Altersvorsorgedepot auch für Beträge oberhalb der Fördergrenze zu einem mächtigen Instrument.

Eine Einschränkung will ich dir dabei nicht verschweigen: Ob ein rein befristeter Auszahlplan dieselbe günstige Behandlung bekommt oder unter das Halbeinkünfteverfahren fällt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Das Bundesfinanzministerium sagt nur, die Besteuerung richte sich nach der Art der Leistung. Wer die 17 Prozent sicher haben will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang [11].

Wer muss Krankenkassenbeiträge auf die AV-Depot-Entnahmen zahlen?

Neben der Steuerlast ist die Belastung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) der am meisten unterschätzte Faktor für deine Nettorendite. Hier entscheidet dein exakter Versichertenstatus im Ruhestand über Sekt oder Selters:

Versicherungsstatus im RuhestandBeitragspflicht auf AV-Depot-EntnahmeAnwendbarer Freibetrag (Stand 2026)
Pflichtversichert (KVdR)🟢 Komplett beitragsfreiNicht relevant (vollständige Freistellung)
Freiwillig versichert in GKV🔴 Voll beitragspflichtig ab dem 1. CentKein Freibetrag (Freibetrag gilt nur für bAV)
Privat versichert (PKV) / Beamte🟢 Komplett beitragsfreiNicht relevant (Beitrag ist einkommensunabhängig)

Vollständige Beitragsfreiheit für pflichtversicherte Rentner (KVdR)

Erfüllst du im Alter die Voraussetzungen für die gesetzliche Pflichtversicherung der Rentner (die sogenannte 9/10-Regelung in der zweiten Erwerbshälfte), profitierst du erheblich. Der Gesetzgeber legt fest, dass Auszahlungen aus der privaten Altersvorsorge für Pflichtversicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung komplett beitragsfrei bleiben. Für klassische Angestellte ist das der absolute Best-Case.

Die GKV-Beitragspflicht für freiwillig versicherte Rentner und Selbstständige

Bist du im Alter hingegen freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, was sehr häufig ehemalige Selbstständige, Freiberufler oder Personen mit größeren Lücken in der Erwerbsbiografie betrifft, brennt die Hütte. Der Staat bittet dich hier gnadenlos zur Kasse: Deine Auszahlungen unterliegen in voller Höhe der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze [8].

In der Praxis bedeutet das: Rund 19 % deiner gesamten Auszahlungssumme gehen direkt flöten. Die Rechtsgrundlage steht in § 240 SGB V: Freiwillig Versicherte werden nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbeitragt und nicht nur nach einzelnen Einkunftsarten. Besonders bitter: Der Freibetrag, den es seit einigen Jahren für Betriebsrenten gibt, greift hier nicht, weil § 229 SGB V private Altersvorsorgebezüge anders behandelt als Betriebsrenten. Du zahlst ab dem ersten Cent den vollen Satz.

Zwei Punkte muss ich offen benennen. Erstens ziehen die Kassen bei laufenden Auszahlplänen nach ihren eigenen Grundsätzen für Selbstzahler den gesamten monatlichen Zahlbetrag zur Bemessung heran, also samt der Substanz, die du zuvor aus deinem Netto angespart hast. Zweitens äußert sich das Bundesfinanzministerium in seinen FAQ zur Reform ausschließlich zu Pflichtversicherten. Zur Behandlung freiwillig Versicherter im neuen Altersvorsorgedepot gibt es bis heute keine amtliche Aussage. Für diese Gruppe ist das der größte offene Renditeposten der ganzen Reform, und ein Punkt, den du vor Rentenbeginn mit deiner Kasse klären solltest. [11 + 15]

Wie verhinderst du eine hohe Steuerbelastung bei der Entnahme?

Ein entscheidender Faktor für deine Nettorendite ist die Art und Weise, wie du das Kapital im Ruhestand abrufst. Wenn du die Entnahme strategisch steuerst, verhinderst du eine unnötig hohe Progression bei deiner Einkommensteuer.

So verhinderst du eine hohe Steuerbelastung:

Nutze die Teil-Einmalauszahlung: Entnehme zu Beginn deines Ruhestands (frühestens ab dem 65. Lebensjahr) maximal 30 Prozent deines Depotwertes als Kapitalsumme, um sofortige Liquidität förderunschädlich freizusetzen.
Verteile das Restkapital: Überführe die verbleibenden 70 Prozent deines Kapitals in einen befristeten Auszahlungsplan. Dieser schüttet das Geld scheibchenweise bis mindestens zum 85. Lebensjahr aus, wodurch du eine einmalige, hohe Steuerlast umgehst.
Prüfe die Ausnahme für Kleinstguthaben: Ist dein Depotwert so gering, dass deine rechnerische Monatsrente unter der gesetzlichen Bagatellgrenze bleibt, darfst du dir alles förderunschädlich auf einen Schlag auszahlen lassen. Die Grenze liegt bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei einer Bezugsgröße West von 3.955 Euro im Jahr 2026 sind das exakt 59,33 Euro pro Monat. Zwei Nebengewinne der Reform, die kaum jemand kennt: Bei Riester lag diese Schwelle nur bei 1 Prozent, also 39,55 Euro. Und der Gesetzgeber hat die Regelung ausdrücklich auch auf die langlaufenden Auszahlungspläne übertragen. [11]
Profitiere vom Renten-Zinseszins: Lass dein noch nicht ausgezahltes Restkapital bis zu deinem 85. Geburtstag weiterhin komplett steuerfrei am Kapitalmarkt arbeiten. Durch die gestaffelten Raten verbleibst du im Steuersystem verlässlich in den niedrigeren Progressionsstufen.

Der Effekt auf deine Steuerlast:

Da die Auszahlung schrittweise erfolgt, verbleibst du im Steuersystem in den niedrigeren Progressionsstufen, die im Ruhestand oft zwischen 15 und 25 Prozent liegen. Zeitgleich bleibt dein noch nicht abgerufenes Restkapital bis zum 85. Geburtstag investiert und generiert weiterhin steuerfreie Erträge am Kapitalmarkt.

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Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei Insolvenz, Scheidung oder Auswanderung?

Im Falle von privaten Krisen bietet das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot einen weitreichenden gesetzlichen Schutz vor dem Zugriff Dritter. In der Ansparphase ist das geförderte Vermögen vor einer Anrechnung auf das Grundsicherungsgeld geschützt und unterliegt einem zivilprozessrechtlichen Pfändungsverbot. Bei einer Scheidung erfolgt eine steuerneutrale Realteilung der Wertpapieranteile ohne Verkaufszwang, während bei einer Auswanderung der Verbleib der Förderung vom steuerlichen Zielland abhängt.

Ist das geförderte Altersvorsorgedepot geschützt vor Bürgergeld und Pfändung?

Die Stabilität des Altersvorsorgedepots gegenüber staatlichen Zugriffen oder Gläubigerforderungen erfordert eine Unterscheidung zwischen sozialrechtlichen Verwertungsverbots-Regeln und zivilprozessrechtlichen Pfändungsschutzbestimmungen.

Das absolute Verwertungsverbot beim neuen Grundsicherungsgeld

Am 1. Juli 2026 tritt eine Reform des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Kraft, mit welcher das bisherige Bürgergeld-System in das neue „Grundsicherungsgeld“ überführt wird [4]. Im Zuge dieser Umstellung wird die einjährige Karenzzeit beim Vermögen (Schonvermögen von bis zu 40.000 Euro) abgeschafft. Ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs gelten stattdessen strikte, altersabhängige Vermögensfreibeträge für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft:

Lebensalter des LeistungsberechtigtenGesetzlicher Vermögensfreibetrag (Grundsicherungsgeld)
Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
Vom 31. bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres10.000 €
Vom 41. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres12.500 €
Ab dem 51. Lebensjahr20.000 €

Während herkömmliche Aktiendepots oder freie ETF-Sparpläne bei Überschreitung dieser Grenzen vor dem Bezug von staatlichen Leistungen liquidiert und aufgebraucht werden müssen, genießt das Altersvorsorgedepot in der Ansparphase ein absolutes Verwertungsverbot. Das Gesetz stellt das Depot bezüglich des sozialhilferechtlichen Schutzes auf eine Stufe mit der Riester-Rente. Das angesparte, staatlich geförderte Vermögen ist somit als Schonvermögen geschützt. Das Jobcenter darf dich nicht dazu zwingen, das Depot vorzeitig aufzulösen.

Der versteckte Nachteil des Auszahlplans: Grundsicherung im Alter

Jetzt kommt ein Punkt, der über Zehntausende Euro entscheiden kann und den ich in keinem anderen Ratgeber gefunden habe. Die Freibeträge oben betreffen die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Wer im Ruhestand auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII angewiesen ist, landet in einem völlig anderen System.

Dort gibt es einen Anrechnungsfreibetrag für Zusatzrenten: Nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags anrechnungsfrei, aktuell bis maximal 281,50 Euro im Monat. Ohne diesen Freibetrag würde jeder Euro Zusatzrente die Grundsicherung eins zu eins kürzen. Dein ganzes Erspartes wäre wirtschaftlich für die Katz.

Der Haken, den das Bundesfinanzministerium selbst benennt: Der Freibetrag gilt nur für Einkommen, das bis zum Lebensende monatlich fließt. Langlaufende Auszahlungspläne sind davon nicht erfasst. Nur die lebenslange Leibrente kommt in den Genuss des Freibetrags.

Für die Praxis heißt das: Wer eine realistische Chance hat, im Alter in der Grundsicherung zu landen, sollte den Auszahlplan meiden und lebenslang verrenten. Auch wenn das Rendite kostet. Für alle anderen bleibt der Auszahlplan die bessere Wahl. [11 + 16]

Der harte Pfändungsschutz nach § 97 EStG für geförderte Beiträge

In einer Privatinsolvenz stützt sich der Gesetzgeber auf die für Riester-Verträge entwickelte Systematik. Gemäß § 97 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO ist das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und Zulagenansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar, nicht veräußerbar, nicht beleihbar und nicht verpfändbar. Diese Unübertragbarkeit begründet ein striktes Pfändungsverbot.

Diese Schutzwirkung ist an Voraussetzungen geknüpft, die der Bundesgerichtshof zu Riester-Verträgen präzisiert hat. Übertragen lässt sich das, weil § 97 EStG für jedes geförderte Altersvorsorgevermögen gilt und damit auch für dein AV-Depot [17]:

  • Tatsächliche Förderung erforderlich: Der Pfändungsschutz greift ausschließlich für Kapitalanteile, die tatsächlich staatlich gefördert wurden. Hierfür musst du für die entsprechenden Beitragsjahre rechtzeitig einen Zulagenantrag gestellt haben.
  • Keine vertragliche Unkündbarkeit notwendig: Der BGH stellte klar, dass für den Pfändungsschutz über § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG keine vertragliche Unkündbarkeit vereinbart sein muss. Dem Insolvenzverwalter steht kein Kündigungsrecht zu.

Das Pfändungsrisiko bei ungeförderten Zuzahlungen im AV-Depot

Neben den geförderten Beiträgen (bis zu 1.800 Euro jährlich zuzüglich Zulagen) erlaubt das Gesetz ungeförderte Zuzahlungen von bis zu 5.040 Euro jährlich, um das maximale Einzahlungslimit von 6.840 Euro pro Vertrag auszuschöpfen. Diese ungeförderten Beitragsanteile unterliegen nicht dem Schutz des § 97 EStG [5]. Gläubiger und Insolvenzverwalter können auf diesen ungeförderten Teil des Depots direkt zugreifen und dessen Verwertung erzwingen, sofern kein alternativer Schutz nach § 851c ZPO herbeigeführt werden kann.

Wie wird das Altersvorsorgedepot im Falle einer Scheidung aufgeteilt?

Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehezeit im Altersvorsorgedepot erworbenen Anrechte im gerichtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen. Da das Altersvorsorgedepot rechtlich ein zertifiziertes Anrecht ist, greift die interne Teilung nach § 10 VersAusglG. Die entscheidende Entwarnung steht dabei im Steuerrecht: § 93 Abs. 1a EStG stellt ausdrücklich klar, dass eine interne Teilung keine schädliche Verwendung ist. Die Förderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Es wird also kein einziger Euro Zulage zurückgefordert. [18]

Das Prinzip der internen Realteilung ohne Verkaufszwang

Das Familiengericht ermittelt den maritalen Wertzuwachs des Depots während der Ehezeit und halbiert diesen Wert (Ausgleichswert). Anstatt nun Anteile verkaufen zu müssen, weist das Familiengericht den Depotanbieter an, das bestehende Depot real zu teilen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Altersvorsorgedepot beim selben Anbieter, auf welches exakt 50 Prozent der während der Ehezeit erworbenen ETF- und Fondsanteile übertragen werden. Dieser Übertrag erfolgt absolut steuerneutral und ohne Zulagenrückforderungen, da das Kapital vollständig im geförderten System verbleibt.

Was passiert mit meinen staatlichen Zulagen bei einem Auslandsumzug?

Bei einer dauerhaften Verlegung deines Wohnsitzes ins Ausland unterscheidet das Einkommensteuergesetz nach dem jeweiligen Zielland:

Zielland der AuswanderungVerbleib der bisherigen Zulagen und SteuervorteileMöglichkeit der Weiterbesparung mit Zulagen
EU- / EWR-AuslandGeschützt, außer du giltst nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb ansässigNur bei bestehender Pflichtversicherung in der dt. RV
Drittland (Nicht-EU/EWR)Förderung wird zurückgefordert, fällig aber erst ab Beginn der AuszahlungsphaseKeine Zulagenberechtigung ohne dt. Rentenversicherungspflicht

Der förderunschädliche Wegzug in das EU-/EWR-Ausland

Verlegst du deinen Wohnsitz dauerhaft in ein Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (z. B. Spanien), bleibt die Förderung erhalten. Das Depot kann beim deutschen Anbieter unverändert weitergeführt werden, die Erträge wachsen steuerfrei an und bei Erreichen des Rentenalters fließt die Auszahlung ohne Kürzung der Zulagen an dich. Eine aktive Förderung (Zulagenzahlung) während des Auslandsaufenthalts ist jedoch nur dann möglich, wenn weiterhin eine Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Was beim endgültigen Umzug in ein Drittland passiert

Verlegst du deinen Wohnsitz dauerhaft in ein Drittland außerhalb von EU und EWR (z. B. in die USA oder dauerhaft in die Schweiz), löst schon der Wegzug selbst die Folgen der schädlichen Verwendung aus. Du musst dafür nichts kündigen und nichts falsch machen.

  • Die Konsequenz: Hier hängen viele Ratgeber noch im alten Rechtsstand fest. Du musst vor dem Umzug nichts kündigen und nichts beitragsfrei stellen, um eine sofortige Rückforderung abzuwenden. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Folgen der schädlichen Verwendung erst ab Beginn der Auszahlungsphase eintreten. Bis dahin läuft dein Depot weiter, das Kapital arbeitet weiter, und erst zum Rentenstart holt sich der Staat die Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurück. [11]
  • Die Falle, an die kaum jemand denkt: Es reicht nicht, innerhalb der EU zu bleiben. Das Ministerium nennt ausdrücklich einen zweiten Fall, der genauso zählt: Du wohnst formal in einem EU- oder EWR-Staat, giltst aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb ansässig. Auch dann greift die schädliche Verwendung. Wer den Ruhestand im Ausland plant, sollte also nicht nur auf die Landkarte schauen, sondern ins jeweilige DBA. [11]
  • Der feine Unterschied für Pendler: Während das tägliche Pendeln zu deinem Arbeitsplatz in die Schweiz über die bilateralen Verträge voll förderfähig ist, gilt die Schweiz beim endgültigen Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) steuerrechtlich als Drittland.

Welche Nachteile und Risiken des Altersvorsorgedepots solltest du kennen?

Ein echter finanzieller Fallstrick droht zudem beim Vererben an die eigenen Kinder: In diesem „Förder-Vakuum“ gilt die Übertragung als schädliche Verwendung. Die Zulagenstelle holt sich sämtliche Zulagen zurück, das Finanzamt zusätzlich die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Und auf das dann noch verbleibende Kapital fällt bei den Erben Einkommensteuer als sonstige Einkünfte an. Zu guter Letzt steht auch das Mindestentnahmealter von 65 Jahren nicht für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt – der Gesetzgeber behält sich das Recht vor, diese Grenze künftig an die demografische Entwicklung anzupassen. [11 + 18]

Wie starr ist der Auszahlungsplan ab dem 65. Lebensjahr?

Das Altersvorsorgedepot ist kein Tagesgeldkonto. Du tauschst die Steuervorteile in der Ansparphase gegen Einschränkungen in der Auszahlungsphase ein.

Die Blockade unregelmäßiger Teilentnahmen

Zu Beginn deines Ruhestands (frühestens ab 65 Jahren) darfst du dir maximal 30 Prozent deines angesparten Depotwertes als einmalige Kapitalsumme auszahlen lassen. Die verbleibenden 70 Prozent müssen für die eigentliche Altersversorgung verwendet werden: Hier hast du gesetzlich die Wahl zwischen einem befristeten Auszahlungsplan, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufen muss, oder einer klassischen, lebenslangen Leibrente. Spontane, ungeplante Teilentnahmen zwischendurch sind im geförderten System schlicht nicht vorgesehen.

Diese Starrheit lässt sich abfedern, aber nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt. Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Zu Beginn der Auszahlungsphase darfst du deinen Anbieter wechseln. Das ist keine Formsache, denn es löst genau die zwei Probleme, die sonst entstehen:

  • Du hast ein Altersvorsorgedepot ohne Verrentungsoption, willst aber doch eine lebenslange Rente? Dann überträgst du dein Vermögen zum Rentenstart an einen Versicherer und lässt es dort verrenten.
  • Du hast ein Garantieprodukt mit Verrentungsoption, willst aber flexibel entnehmen? Dann wechselst du zum Rentenstart zu einem Anbieter mit Auszahlplan.

Der Haken liegt im Timing. Läuft der Auszahlplan erst einmal, ist ein Wechsel rechtlich stark eingeschränkt und in der Verwaltungspraxis der Institute kaum vorgesehen. Die Entscheidung fällt am Tag vor dem Rentenstart, nicht danach. Und noch eine Einbahnstraße solltest du kennen: Zurück in die alte steuerliche Förderung geht es nach dem Übergang nicht mehr. [11]

Der Vorteil: Vererbbarkeit statt Verrentung

Dieser Auszahlungsplan hat einen Vorteil gegenüber der klassischen Leibrente: Das Kapital bleibt bis zum 85. Lebensjahr am Kapitalmarkt investiert. Verstirbst du vorher, fällt das im Depot verbliebene Restguthaben in den Nachlass. Bei der Leibrente wäre es weg.

Wie viel davon bei deinen Erben ankommt, hängt allerdings davon ab, wer erbt. Ungeschmälert geht es nur an den Ehepartner, der es auf einen eigenen Vertrag überträgt. Bei allen anderen Erben zieht der Staat vorher die Förderung ab.

Wer sich doch für die lebenslange Leibrente entscheidet, muss das Vererbungsargument nicht komplett abschreiben. Bei der klassischen Leibrente enden die Zahlungen zwar mit dem Tod, weil das angesparte Kapital kollektiv für die Langlebigen verwendet wird. Bei Leibrentenprodukten kannst du aber optional eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbaren. Stirbst du innerhalb dieser Zeit, sind die Auszahlungen bis zum Ende der Garantiezeit vererbbar. Alternativ lässt sich eine Hinterbliebenenabsicherung in den Vertrag aufnehmen. Beides kostet Rendite, entschärft aber das größte Argument gegen die Verrentung. [11]

Die straffreie Ausnahme für Immobilien

Benötigst du das Geld vor deinem 65. Geburtstag, bietet § 92a EStG die einzige echte Ausnahme: die Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum. Förderunschädlich sind Kauf, Bau, Entschuldung und die energetische Sanierung. Deine Zulagen und Steuervorteile bleiben unangetastet, du musst nichts zurückzahlen. Der Eigenheimbetrag kann bis zu 100 Prozent des geförderten Vermögens umfassen, und die frühere Pflicht, mindestens 3.000 Euro Restkapital im Vertrag zu lassen, entfällt.

„Förderunschädlich“ heißt allerdings nicht „steuerfrei“, und diesen Unterschied verschweigen die meisten Ratgeber. Der entnommene Betrag landet in einem rechnerischen Wohnförderkonto, das ab Renteneintritt aufgelöst und nachgelagert versteuert wird. Du verschiebst die Steuer, du erlässt sie dir nicht. Erfreulich ist die Verkürzung: Statt über in der Regel 20 Jahre läuft die Auflösung künftig nur noch über fünf Jahre ab Beginn der Auszahlungsphase. Das erhöht die jährliche Belastung, bringt die Sache aber schneller vom Tisch. Für Entnahmen vor dem 1. Januar 2028 gilt aus Vertrauensschutzgründen noch das alte Recht.

Und jetzt der Punkt, der dir die ganze Ausnahme wegnehmen kann: Bisher musste jeder Vertrag diese Entnahmemöglichkeit enthalten. Künftig ist sie kein Pflichtbestandteil mehr. Der Anbieter kann sie anbieten, er muss nicht. Wenn du die Immobilienoption jemals nutzen willst, musst du beim Abschluss gezielt einen Vertrag wählen, der sie vorsieht, oder später zu einem passenden Anbieter wechseln. Gerade bei kostengünstigen Neo-Broker-Depots würde ich das nicht voraussetzen. Frag konkret nach, ob der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG im Vertrag drin ist.

Kann der Staat das Entnahmealter in Zukunft anheben?

Viele Sparer fürchten, dass das aktuell auf 65 Jahre festgelegte Mindestentnahmealter künftig auf 67 oder 70 Jahre angehoben wird.

  • Die Möglichkeit der Anhebung: Rechtlich ist das möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Vergangenheit geurteilt, dass der Gesetzgeber Parameter in Alterssicherungssystemen anpassen darf, wenn zwingende Gemeinwohlgründe dies erfordern.
  • Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz: Der Staat darf die Spielregeln jedoch nicht abrupt ändern. Das Grundgesetz garantiert den Vertrauensschutz. Das BVerfG schreibt vor, dass bei einer Anhebung ausreichend lange Übergangsfristen für rentennahe Jahrgänge geschaffen werden müssen, um die Lebensplanung der Anleger zu schützen.

Was passiert im Todesfall: Das „Förder-Vakuum“

Beim Vererben des Altersvorsorgedepots drohen finanzielle Einschnitte, die stark vom Verwandtschaftsgrad der Erben abhängen:

ErbeSteuerliche Behandlung des DepotsRückforderung von Zulagen
Ehepartner / LebenspartnerSteuerneutrale, nahtlose ÜbertragungKeine Rückforderung
Kinder / DritteVolle Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG)Vollständig (Zulagen und Steuervorteile, § 93 Abs. 1 EStG)

Erbfall an den Ehepartner: der einzige Weg ohne Verluste

Für Verheiratete ist die Lage komfortabel. Das Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall ohne Abzüge auf einen Vertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners läuft. Keine Rückforderung von Zulagen, keine Rückzahlung der Steuervorteile.

Zwei gesetzliche Bedingungen müssen dafür stimmen:

  • Ihr habt zum Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt. Eine Trennung schließt die Begünstigung aus.
  • Euer Wohnsitz lag in der EU oder im EWR. Für Drittländer gilt die Ausnahme nicht.

Ein Detail, das in der Beratung oft untergeht: Die Übertragung gelingt auch dann, wenn der überlebende Partner selbst gar nicht förderberechtigt ist. Das bereits geförderte Kapital wandert mit, die Zulagen bleiben erhalten. Nur für neue Einzahlungen gibt es dann keine Förderung mehr, denn die Förderberechtigung selbst ist nicht vererbbar.

Diesen Punkt solltest du beim Anbieter klären: Voraussetzung ist immer ein Vertrag auf den Namen des überlebenden Partners. Wer noch keinen hat, muss einen eröffnen. In der Riester-Praxis gilt dafür ein Zeitfenster von zwölf Monaten nach dem Todesfall. Ob im neuen System dieselbe Frist gilt, ist bislang nicht amtlich geregelt, ein einschlägiges BMF-Schreiben zum Altersvorsorgedepot fehlt noch. Verlass dich deshalb nicht auf eine Jahresfrist, sondern frag beim Anbieter nach und handle im Ernstfall zügig. [11]

Erbfall an Kinder: Warum der Staat die komplette Förderung zurückholt

Verstirbst du und vererbst das Depot an deine Kinder, greift das sogenannte „Förder-Vakuum“, da die staatliche Förderung streng personengebunden ist. Das Depot muss in diesem Fall aufgelöst werden. Die Erben müssen die angesammelten Gewinne im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.

Hier hält sich ein Mythos, den ich klar benennen will: Nein, die bereits eingebuchten Zulagen bleiben den Kindern nicht erhalten. Das Gesetz ist an dieser Stelle unmissverständlich. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet die Rückzahlung von beidem an, nämlich der erhaltenen Zulagen und der nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen. Und Satz 2 nennt den Todesfall ausdrücklich mit. Das Bundesfinanzministerium formuliert es in seinen FAQ zur Reform genauso: Beim Tod des Steuerpflichtigen ist die steuerliche Förderung vom Erben zurückzuzahlen.

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechnet also Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus komplett heraus, das Finanzamt holt sich parallel die Steuervorteile. Erst das danach übrige Kapital wandert in die Erbmasse. Und wird dort noch einmal als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig.

Eine Ausnahme kennt das Gesetz doch. Wird gefördertes Kapital als Hinterbliebenenrente an die im Vertrag genannten Hinterbliebenen ausgezahlt, entfällt die Rückzahlungspflicht. Der Haken steckt in der Voraussetzung: Dein Vertrag muss eine solche Hinterbliebenenabsicherung überhaupt vorsehen. Das reine Altersvorsorgedepot enthält standardmäßig keine Todesfallabsicherung, und das Bundesfinanzministerium beschreibt Hinterbliebenenlösungen ausdrücklich nur für Leibrentenprodukte. Wer diese Karte spielen will, muss sie beim Vertragsabschluss aktiv einbauen und beim Anbieter nachfragen, ob es sie im Depot-Mantel überhaupt gibt. [11]

Die steuerliche Doppelbelastung und die Abmilderung durch § 35b EStG

Das nach diesem staatlichen Abzug verbleibende Restkapital geht in die Erbmasse über und unterliegt einer doppelten steuerlichen Belastung:

  • Einkommensteuer: Da die Erträge in der Ansparphase steuerfrei waren, unterliegen die Gewinne beim Zufluss an die Erben der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.
  • Erbschaftsteuer: Sofern der persönliche Freibetrag überschritten wird, fällt zusätzlich Erbschaftsteuer an. Erbschaftsteuerlich gilt das Depot als normales Kapitalvermögen, Sondervergünstigungen gibt es nicht. Bei Ehepartnern liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, bei Kindern bei 400.000 Euro pro Elternteil. Bei typischen Altersvorsorgedepots fällt in diesen Fällen also meist gar keine Erbschaftsteuer an. Unangenehm wird es bei entfernteren Erben: Geschwister, Nichten, Neffen und vor allem unverheiratete Partner haben nur 20.000 Euro frei, und der Steuersatz darüber startet bei 15 Prozent [21]. Um diese Belastung abzumildern, gewährt das Einkommensteuergesetz eine Option: Die Erben können auf Antrag eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG geltend machen. Unterlagen dieselben Einkünfte innerhalb von fünf Jahren bereits der Erbschaftsteuer, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer anteilig. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Milderung ist nicht vollständig, ein Teil der Doppelbelastung kann bestehen bleiben. Und wie § 35b EStG konkret aufs neue Altersvorsorgedepot angewendet wird, hat das Bundesfinanzministerium bislang nicht geklärt. In dieser Konstellation ist steuerlicher Rat kein Luxus, sondern Pflicht. [20]

Was du heute tun kannst, um deine Erben zu schützen

Zwei Hebel, die kaum Aufwand kosten und im Ernstfall über viel Geld entscheiden.

  • Begünstigung im Vertrag regeln. Ohne eine solche Regelung fällt das Depot in den allgemeinen Nachlass und muss durchs Erbschaftsverfahren. Das dauert und blockiert in der Zwischenzeit den Zugriff. Ist die Begünstigung geklärt, idealerweise zugunsten des Ehepartners, lässt sich die Übertragung direkt beantragen. Frag deinen Anbieter, wie er das handhabt, denn die Ausgestaltung ist Vertragssache und nicht überall gleich.
  • Für alle anderen gilt: Risikolebensversicherung statt Depot. Wer Kinder oder einen unverheirateten Partner absichern will, greift zum falschen Werkzeug. Das Altersvorsorgedepot hat standardmäßig keine Todesfallabsicherung, Hinterbliebenenlösungen beschreibt das Bundesfinanzministerium nur für Leibrentenprodukte. Und bei Nicht-Ehepartnern frisst die Förderrückzahlung einen erheblichen Teil des Kapitals. Eine Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Summe an die Begünstigten, unabhängig vom Nachlass und ohne Förderrückzahlung. Sie ist günstig, lässt sich gezielt zuschneiden und rührt dein Depot nicht an. Beides parallel zu haben ist hier die saubere Lösung.

Der Rendite-Check: AV-Depot vs. Privatdepot im Zahlenvergleich

Um die Hebelwirkung der neuen Altersvorsorgereform zu verstehen, muss der Vermögensaufbau strikt in zwei Lebensphasen unterteilt werden. Die steuerlichen Rahmenbedingungen der Einzahlungsphase dürfen nicht mit denen der Rentenphase vermischt werden.

Die folgende Simulation berechnet den Verlauf ab dem Start der neuen Förderung am 1. Januar 2027:

Update 21.06.2026:
Ich habe einen Rechner gebaut, der das noch exakter berechnen kann. Probiert ihn gerne mal aus
->
Zum AV-Depot Rechner 2027

Die Basis-Parameter der Simulation:

  • Anleger-Profil: Single, 37 Jahre alt.
  • Anlagehorizont: 30 Jahre Ansparphase (bis 67 Jahre), danach 30 Jahre Entnahmephase (bis 97 Jahre).
  • Marktentwicklung: 6,0 % p.a. Rendite vor Kosten.
  • Depotkosten (TER): 0,2 % p.a. für einen thesaurierenden Welt-ETF in allen Modellen (Netto-Rendite vor Steuern: 5,8 % p.a.).
  • Vorabpauschale: gerechnet mit dem real gültigen Basiszins von 3,20 % (Stand 02.01.2026). Das ist wichtig, dazu gleich mehr.

Ein Wort vorweg: Ich nenne den geförderten Teil unten „Zone 1″ und den ungeförderten Teil „Zone 2″. Diese Begriffe stehen so in keinem Gesetz, das ist meine Vereinfachung, damit du die zwei völlig unterschiedlichen Steuerwelten innerhalb desselben Depots auseinanderhalten kannst. Das Gesetz selbst spricht von „geförderten“ und „nicht geförderten“ Beiträgen.

Teil 1: Die Aufbauphase (Brutto-Vermögensaufbau nach 30 Jahren)

In den ersten 30 Jahren (bis zum 67. Lebensjahr) ist dein persönlicher Einkommensteuersatz für das Anlageergebnis irrelevant. Die Bedingungen: Das Privatdepot wird jährlich durch die Vorabpauschale gebremst. Das Altersvorsorgedepot (AV-Depot) wächst hingegen zu 100 % steuerfrei (5,8 % p.a.) und sammelt im geförderten Bereich staatliche Zulagen ein.

Und hier die erste wichtige Korrektur an dem, was oft kursiert: Die Bremswirkung der Vorabpauschale wird gerne mit lockeren „0,2 % pro Jahr“ abgetan. Beim aktuellen Basiszins von 3,20 % stimmt das nicht. Rechnen wir es sauber: 70 % von 3,20 % ergeben einen Basisertrag von 2,24 % des Depotwerts. Davon sind nach der 30-prozentigen Teilfreistellung für Aktien-ETFs noch 70 % steuerpflichtig, belastet mit 26,375 % Abgeltungsteuer (inkl. Soli). Macht eine echte jährliche Steuerbremse von rund 0,41 % des Depotwerts, also gut das Doppelte der oft genannten Faustzahl. Die effektive Privatdepot-Rendite sinkt dadurch von 5,8 % auf 5,39 % p.a. Diese 0,41 % klingen mickrig, fressen sich über 30 Jahre aber tief in den Zinseszins.

Szenario 1: Ansparen an der Fördergrenze (150 € / Monat)

Du investierst exakt 1.800 Euro pro Jahr. Das Gesetz staffelt die Zulage: 50 Cent auf jeden der ersten 360 Euro und 25 Cent auf die weiteren 1.440 Euro. Das ergibt die maximale Grundzulage von 540 Euro p.a. (45 € pro Monat).

Vermögensbaustein (Nach 30 Jahren)Reines PrivatdepotAV-Depot (150 €)
Deine eigene Einzahlung54.000 €54.000 €
Staatliche Zulagen0 €16.200 €
Erwirtschafteter Zinseszinsca. 80.700 € (VAP-gebremst)ca. 116.400 € (steuerfrei)
Brutto-Endwertca. 134.700 €ca. 186.600 €
Dein Brutto-Vorteil vs. PrivatReferenzwert+ 51.900 €
Die Einordnung zu Szenario 1:

Da deine Sparrate von 150 Euro im Monat exakt den geförderten Rahmen ausreizt, gibt es keinen Cent Überschuss, den du ins Privatdepot auslagern könntest. Das Ergebnis zeigt die nackte Hebelkraft der Förderung: Allein durch die geschenkten 16.200 Euro an Zulagen und den steuerfreien Zinseszins-Turbo verbuchst du ein Brutto-Plus von fast 52.000 Euro.

Szenario 2: Die maximale Einzahlungsgrenze (570 € / Monat)

Das Gesetz erlaubt eine maximale Einzahlung von 6.840 Euro im Jahr pro Vertrag. Alles über 1.800 Euro Eigenbeitrag (= 150 €/Monat) wandert in die ungeförderte, aber weiterhin steuerfrei wachsende „Zone 2″.

Vermögensbaustein (Nach 30 Jahren)Reines PrivatdepotKombi (150 € AV + 420 € Privat)Volles AV-Depot (570 €)
Deine eigene Einzahlung205.200 €205.200 €205.200 €
Staatliche Zulagen0 €16.200 €16.200 €
Erwirtschafteter Zinseszinsca. 306.700 € (gebremst)ca. 342.400 € (teil-gebremst)ca. 372.200 € (voll steuerfrei)
Brutto-Endwertca. 511.900 €ca. 563.800 €ca. 593.600 €
Dein Brutto-Vorteil vs. PrivatReferenzwert+ 51.900 €+ 81.600 €
Die Einordnung zu Szenario 2:

Hier trennt sich die Spreu vom Weizen. Wer den Überschuss von 420 Euro stumpf ins Privatdepot leitet (Kombi-Modell), lässt den Vorteil bei den bekannten 51.900 Euro aus Szenario 1 eingefroren stehen. Erst wenn du den steuerfreien Mantel bis zum Anschlag ausnutzt und die vollen 570 Euro in die staatliche Hülle jagst, passiert das eigentliche Zinseszins-Wunder: Obwohl du ab dem 151. Euro keinen Cent zusätzliche Zulage mehr bekommst, katapultiert allein der Wegfall der jährlichen Vorabpauschale deinen Brutto-Vorteil auf satte 81.600 Euro. Das ist die ungedrosselte Kraft des Steueraufschubs und sie ist beim aktuellen Basiszins deutlich größer, als die alten Faustzahlen vermuten ließen.

Szenario 3: Höhere Sparraten im Vergleich (750 € bis 2.000 € / Monat)

Wer mehr als 570 Euro monatlich investiert, muss den Rest zwingend ins unregulierte Privatdepot leiten. Obwohl wir bereits wissen, dass die maximale Ausnutzung des AV-Depots überlegen ist, stellen wir hier für absolute Transparenz noch einmal beide Kombi-Modelle gegenüber. So siehst du auf einen Blick, wie die Hebelgröße bei extrem hohen Sparraten reagiert:

Monatliche SparrateReines PrivatdepotKombi (150 € AV + Rest Privat)Kombi (570 € AV + Rest Privat)Brutto-Vorteil (Max vs. Privat)
750 € / Monatca. 673.600 €ca. 725.500 €ca. 755.300 €+ 81.600 €
1.000 € / Monatca. 898.200 €ca. 950.000 €ca. 979.800 €+ 81.600 €
2.000 € / Monatca. 1.796.300 €ca. 1.848.200 €ca. 1.878.000 €+ 81.600 €

Die Einordnung zu Szenario 3: Das ist die wichtigste mathematische Erkenntnis für alle Gutverdiener: Der Brutto-Vorteil des AV-Depots ist bei exakt 81.600 Euro betonhart gedeckelt. Egal, ob du 750 oder 2.000 Euro anlegst, da der Mantel bei 570 Euro pro Monat abgeriegelt wird, verhält sich jeder weitere Euro in allen Varianten identisch. Das überschüssige Kapital wandert so oder so ins freie Privatdepot, die Vermögenskurven verlaufen ab da parallel. Mehr als diesen Startvorteil kannst du in der Ansparphase regulatorisch nicht aus dem System pressen.

Der Kosten-Faktor: Wie Gebühren die staatliche Förderung neutralisieren

Die obige Rechnung basiert auf schlanken 0,20 % p.a., wie bei modernen Brokern üblich. In der Realität hängt deine finale Rendite von der Gebührenstruktur des Anbieters ab. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Wege:

  1. Das Standarddepot: Konzipiert für Einsteiger, mit gesetzlichem Kostendeckel. Die Effektivkosten dürfen maximal 1,00 % p.a. betragen, und Effektivkosten meint die gesamte durchschnittliche Renditeminderung durch Kosten, nicht bloß die TER des Fonds.
  2. Das freie Selbstentscheider-Depot: Freier Wettbewerb innerhalb der geförderten Hülle, ohne Kostendeckel. Durch den Marktdruck der Neo-Broker dürften die effektiven Kosten für freie ETF-Portfolios hier bei 0,15 % bis 0,30 % p.a. liegen.

Die mathematische Abrechnung: Der Einfluss von 1,00 % Gebühren

Mit ausgereiztem Kostendeckel (1,00 % p.a.) sinkt die Netto-Rendite von 5,8 % auf 5,0 % p.a. Was das anrichtet:

Spar-SzenarioEndwert bei 0,20 % KostenEndwert bei 1,00 % Kosten (Standarddepot)Dein Verlust durch Gebühren
Szenario 1 (150 € / Monat)ca. 186.600 €ca. 161.400 €– 25.200 €
Szenario 2 (570 € / Monat)ca. 593.600 €ca. 513.000 €– 80.600 €
Das Fazit zu den Gebühren:

Zur Erinnerung: Der Staat zahlt in 30 Jahren insgesamt 16.200 Euro an Zulagen. Ein Standarddepot mit maximalen Gebühren verursacht in Szenario 1 Opportunitätskosten von rund 25.200 Euro. Die Gebühren fressen die Zulagen also fast vollständig auf.

Und jetzt ein interessanter Effekt: In Szenario 2 sinkt der Endwert des teuren Standarddepots auf 513.000 Euro. Das liegt damit knapp über dem günstigen Privatdepot (511.900 €) aber wirklich nur um Haaresbreite. Der Grund für die Drehung: Weil die Vorabpauschale beim hohen Basiszins das Privatdepot stärker bremst als früher gedacht, fällt der Privatdepot-Vergleichswert niedriger aus. Die Lehre bleibt dieselbe und ist sogar noch schärfer zu ziehen: Ein teures Standarddepot verbrennt fast den kompletten Steuervorteil. Ein AV-Depot lohnt sich mathematisch nur dann klar, wenn du ein kostengünstiges Selbstentscheider-Depot wählst. Bei 1 % Kosten ist der ganze Aufwand fast für die Katz.

Teil 2: Die Entnahmephase (Der Netto-Kapitalverzehr über 30 Jahre)

Mit dem 67. Geburtstag beginnt die Auszahlung. Das Gesetz schreibt keine lebenslange Rentenversicherung zwingend vor, ein flexibler Auszahlplan muss rechnerisch mindestens bis zum 85. Lebensjahr reichen.

Wir simulieren einen gleichmäßigen Kapitalverzehr über 30 Jahre (bis 97) mit einer festen Entnahmequote von 3,33 % pro Jahr vom Startkapital.

Jetzt kommt der heikelste Teil und hier muss ich dich ausdrücklich warnen. Die Besteuerung im Alter ist asymmetrisch, und ein Punkt davon ist rechtlich noch nicht wasserdicht:

Das Privatdepot: Die eingezahlte Substanz bleibt steuerfrei. Nur auf die reinen Kursgewinne zahlst du, dank 30 % Teilfreistellung für Aktien-ETFs – effektiv schlanke 18,46 % Abgeltungsteuer. Dein persönlicher Steuersatz im Alter spielt keine Rolle.
Das AV-Depot, geförderter Teil (Zone 1): Hier greift § 22 Nr. 5 EStG, also die volle nachgelagerte Besteuerung und es gibt keine Teilfreistellung. Jeder Euro Auszahlung aus diesem Teil wird zu 100 % mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz im Alter versteuert. Das betrifft Eigenbeitrag, Zulagen und alle Erträge gleichermaßen.
Das AV-Depot, ungeförderter Teil (Zone 2): Und hier wird es kompliziert. Die Besteuerung hängt von der Auszahlungsform ab: Wählst du eine lebenslange Leibrente, greift das Ertragsanteilsprivileg nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG. Bei Rentenstart mit 67 beträgt der Ertragsanteil 17 %. Nur dieser Anteil der ungeförderten Rate ist steuerpflichtig, der Rest fließt steuerfrei. Wählst du eine Einmalauszahlung (Vertrag mind. 12 Jahre, Auszahlung nach dem 62. Geburtstag), greift das Halbeinkünfteverfahren: Nur 50 % der Gewinne werden mit deinem persönlichen Satz belegt.

Die folgenden Tabellen rechnen den ungeförderten Teil mit dem günstigen 17-%-Ertragsanteil. Das Bundesfinanzministerium formuliert die Regel so, dass sich die Besteuerung nach der Art der Leistung richtet und im Grundsatz die Ertragsanteilsbesteuerung greift. Für die lebenslange Leibrente ist das der klare Fall.

Sicherheit kann ich dir bei einer anderen Frage nicht verkaufen: Bekommt ein rein befristeter 30-Jahres-Auszahlplan dieselbe Behandlung, oder greift dort das Halbeinkünfteverfahren über die 12/62-Regel mit der Versteuerung des halben Gewinns zum persönlichen Satz? Genau hinter der „Art der Leistung“ versteckt sich diese Unterscheidung, und die Verwaltung hat sie bis heute nicht aufgelöst.

Dazu kommt ein zweiter offener Punkt. Bei gemischten Verträgen sind die Leistungen laut Ministerium entsprechend aufzuteilen. Das klingt nach anteiliger Zuordnung und nicht nach First-In-First-Out. Wie das konkret gerechnet wird, wenn du im Ruhestand monatlich 1.500 Euro abrufst, steht in keinem Anwendungsschreiben.

Für dich heißt das praktisch: Lies die Zone-2-Zahlen unten als günstiges Szenario. Wer den Ertragsanteil sicher haben will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang. Ich sage das so deutlich, weil ich keine Steuerversprechen in den Raum stellen will, die später nicht halten. [11]

Verzehrverlauf für Szenario 1 (150 € / Monat – reine Zone 1)

Auszahlungs-Parameter (Über 30 Jahre)Reines PrivatdepotAV-Depot (150 €)
Startkapital mit 67 (Brutto)134.700 €186.600 €
Jährliche Auszahlung (Brutto / 3,33 %)4.486 € / Jahr6.213 € / Jahr
Netto bei 15 % Steuersatz (Geringverdiener)3.990 € / Jahr5.281 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (15 %)119.700 €158.400 € (AV gewinnt)
Netto bei 30 % Steuersatz (Mittelschicht)3.990€ / Jahr4.349 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (30 %)119.700 €130.500 € (AV gewinnt)
Netto bei 42 % Steuersatz (Spitzensteuer)3.990 € / Jahr3.604 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (42 %)119.700 € (Privat gewinnt)108.100 €

Während das AV-Depot bei niedrigen Steuersätzen (15 % / 30 %) locker gewinnt, wird es für Spitzensteuer-Rentner (42 %) zur Progressionsfalle: Die nachgelagerte Besteuerung frisst alle Vorteile auf und das Privatdepot zieht um über 11.600 Euro Netto vorbei. Dass die Privatdepot-Zeile bei allen drei Steuersätzen auf denselben 3.990 Euro eingefroren ist, ist kein Tippfehler: die Abgeltungsteuer ist ein fixer Pauschalsatz und fragt nicht nach deinem Renteneinkommen. Genau das ist der Unterschied: Beim AV-Depot entscheidet dein Alters-Steuersatz über alles, beim Privatdepot ist er völlig egal.

Hilft es Gutverdienern, die Sparrate einfach auf 160 € oder 200 € anzuheben? Nein.

Bei einem späteren Steuersatz von 42 % ist ein herkömmlicher „Mittelweg“ ein mathematischer Fehlschlag:

  • 150 € bis 219 € (Die Todeszone): Garantiertes Minusgeschäft. Bei 200 € Sparrate verlierst du immer noch rund 2.950 Euro Netto gegenüber dem Privatdepot, weil der voll steuerpflichtige 150-Euro-Kern zu stark dominiert.
  • Exakt 220 €: Der mathematische Kipppunkt (Gleichstand zwischen AV-Depot und Privatdepot.)
  • 221 € bis ca. 250 € (Die Grauzone): Das AV-Depot liegt zwar vorn, aber 4.300 Euro Vorsprung über 30 Jahre Rente rechtfertigen den jahrzehntelangen Liquiditätsverzicht schlicht nicht.
  • Ab 300 €: Schon rund 10.700 € Netto-Vorsprung. Der Hebel gewinnt von hier schnell an Fahrt.
  • WICHTIG: Für die Mittelschicht mit 15 % bis 30 % Alters-Steuersatz existieren weder Todes- noch Grauzone. Das AV-Depot gewinnt hier ab dem ersten Euro.

Das Urteil: Halbe Sachen funktionieren für Gutverdiener nicht. Entweder du bleibst beim flexiblen Privatdepot, oder du gehst direkt all-in auf die maximale Einzahlungsgrenze, um den schützenden Mantel komplett aufzuspannen. Wie radikal sich das Blatt dann wendet, zeigt das nächste Szenario.

Verzehrverlauf für Szenario 2 (570 € / Monat – Max AV)

Hier teilt sich das AV-Kapital im Verhältnis der Beiträge: 150 von 570 Euro (= 26,3 %) entfallen auf Zone 1 (volle Besteuerung), 420 von 570 Euro (= 73,7 %) auf Zone 2 (17 % Ertragsanteil).

Auszahlungs-Parameter (Über 30 Jahre)Reines PrivatdepotVolles AV-Depot (570 €)
Startkapital mit 67 (Brutto)511.900 €593.600 €
Jährliche Auszahlung (Brutto / 3,33 %)17.048 € / Jahr19.767 € / Jahr
Netto bei 15 % Steuersatz15.162 € / Jahr18.615 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (15 %)454.900 €558.500 € (AV gewinnt)
Netto bei 30 % Steuersatz15.162 € / Jahr17.463 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (30 %)454.900 €523.900 € (AV gewinnt)
Netto bei 42 % Steuersatz15.162 € / Jahr16.542 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (42 %)454.900 €496.300 € (AV gewinnt!)

Verzehrverlauf für Szenario 3 (1.000 € / Monat)

Auszahlungs-Parameter (Über 30 Jahre)Reines PrivatdepotKombi (570 € AV + Rest Privat)
Startkapital mit 67 (Brutto)898.200 €979.800 €
Jährliche Auszahlung (Brutto / 3,33 %)29.909 € / Jahr32.628 € / Jahr
Netto bei 15 % Steuersatz26.600 € / Jahr30.053 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (15 %)798.000 €901.600 € (AV gewinnt)
Netto bei 30 % Steuersatz26.600 € / Jahr28.901 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (30 %)798.000 €867.000 € (AV gewinnt)
Netto bei 42 % Steuersatz26.600 € / Jahr27.980 € / Jahr
Gesamtsumme 30 Jahre Netto (42 %)798.000 € 839.400 € (AV gewinnt!)

Und bevor du fragst: Ab 570 €/Monat ist der Netto-Vorteil in absoluten Euro eingefroren. Bei 2.000 € monatlich verdienst du keinen Cent mehr aus dem AV-Mantel als bei 1.000 €. Der Hebel wird mit jedem zusätzlichen Euro Sparrate prozentual unbedeutender. Wer richtig viel spart, baut sein Vermögen fast vollständig im stinknormalen Privatdepot auf, das AV-Depot ist dann nur noch ein kleiner steueroptimierter Sockel.

Die mathematische Erkenntnis:

Schaut man sich die nackten Netto-Zahlen an, wird das Dilemma der Reform sofort sichtbar:

  • Die Progressionsfalle in Zone 1: Wird das AV-Depot starr bei 150 Euro gedeckelt (Szenario 1) und du rutschst im Alter in den Spitzensteuersatz (42 %), wird die gesamte Förderung der Ansparphase beim Renteneintritt aufgefressen. Das Privatdepot zieht hier am Ende vorbei (119.700 € vs. 108.100 €). Liegt dein Steuersatz im Alter dagegen niedriger (15 % oder 30 %), bleibt das AV-Depot auch bei kleinen Sparraten der klare Sieger.
  • Die Rettung durch Zone 2: Sobald das AV-Depot bis zum Maximum von 570 Euro bespart wird (Szenario 2 & 3), wendet sich das Blatt, vorausgesetzt, die günstige 17-%-Behandlung des ungeförderten Teils greift (siehe meine Warnung oben). Weil der große Batzen in Zone 2 dann über das Ertragsanteilsprivileg nahezu steuerfrei ausgezahlt wird, kann selbst der Spitzensteuersatz von 42 % dem Gesamtergebnis nichts mehr anhaben. Das volle AV-Depot gewinnt in den höheren Sparraten über alle Einkommensklassen hinweg.

Realität: Was die Tabellen verschweigen

Jede Modellrechnung beruht auf Annahmen. Sechs Faktoren aus der Praxis, die du zwingend gewichten musst:

  1. Das Steuer-Fragezeichen in Zone 2 (der wichtigste Vorbehalt): Die gesamte „Rettung durch Zone 2″ steht und fällt mit der Annahme, dass dein flexibler Auszahlplan steuerlich wie eine lebenslange Leibrente mit 17 % Ertragsanteil behandelt wird. Das Bundesfinanzministerium sagt nur, die Besteuerung richte sich nach der Art der Leistung, und lässt damit offen, ob der befristete Auszahlplan unter den Ertragsanteil oder unter das Halbeinkünfteverfahren fällt. Wer auf Nummer sicher gehen will, verrentet den ungeförderten Teil lebenslang. Verlass dich nicht blind auf den Best Case.
  2. Die Statik-Annahme (der fehlende Renten-Zinseszins): Die Tabellen unterstellen, dass das Vermögen ab 67 keine Rendite mehr erwirtschaftet. In der Realität bleibt das Kapital im Auszahlplan investiert. Das begünstigt das kostengünstige AV-Depot bei normalen Steuersätzen zusätzlich, weil die Steuerlast bis zur jeweiligen Teilentnahme gestundet wird und das Restkapital brutto weiterarbeitet. Im Privatdepot verkleinert jeder Teilverkauf durch den sofortigen Steuerabzug das investierte Kapital.
  3. Die gesetzliche Krankenversicherung: Wer im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist (z. B. nach längerer Selbstständigkeit), zahlt auf Entnahmen aus dem AV-Depot voraussichtlich KV- und PV-Beiträge (zusammen grob 18–20 %) auf den Auszahlungsbetrag. Beim Privatdepot fallen diese Beiträge für freiwillig Versicherte nur auf den Gewinnanteil an. Die genaue Behandlung der AV-Depot-Auszahlungen solltest du vor Rentenbeginn mit der aktuellen Rechtslage abgleichen, auch das ist noch in Bewegung.
  4. Die Regelung im Todesfall (der Progressions-Schock für die Erben): Ein Privatdepot vererbt sich unkompliziert. Stirbt der Inhaber während der Entnahmephase eines AV-Depots und wird das Kapital nicht auf den förderfähigen Vertrag eines Ehepartners übertragen, liegt eine steuerschädliche Verwendung vor: Der Staat fordert sämtliche Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile zurück, und die jahrzehntelang steuerfrei gewachsenen Erträge müssen auf einen Schlag voll als Einkommen versteuert werden. Das kann die Erben in eine extreme Progressionsfalle treiben.
  5. Der ignorierte Sparer-Pauschbetrag: Die Simulation vernachlässigt den jährlichen Freibetrag von 1.000 Euro beim Privatdepot. Real wirkt der an beiden Enden: In der Ansparphase fällt vor allem bei kleinen Raten anfangs gar keine Vorabpauschale an (das macht das Privatdepot in Szenario 1 stärker, als die Tabelle zeigt), und in der Entnahmephase bleibt jedes Jahr der erste Tausender an realisierten Kursgewinnen steuerfrei. Beim AV-Depot existiert dieser Freibetrag auf die Auszahlungen nicht. Für Gutverdiener in den Szenarien 2 und 3 ist der Freibetrag bei sechs- bis siebenstelligen Vermögen nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Das AV-Depot behält seinen Gesamtsieg. Der echte Einschlag passiert in Szenario 1: Dort schrumpft der Vorsprung des AV-Depots spürbar, und das Privatdepot zieht bei kleinen Raten und hohem Alters-Steuersatz noch deutlicher vorbei.
  6. Der Basiszins ist nicht in Stein gemeißelt. Die gesamte Vorabpauschalen-Bremse von 0,41 % hängt am Basiszins von aktuell 3,20 %. Der wird nach § 18 Abs. 4 InvStG jedes Jahr neu ermittelt, auf Basis der Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres, danach veröffentlicht ihn das Bundesfinanzministerium. Für 2027 steht der Wert also naturgemäß noch nicht fest. Fällt das Zinsniveau, sinkt die Bremse und der Privatdepot-Nachteil wird kleiner, der AV-Vorteil schrumpft entsprechend. Steigt der Zins, dreht es andersherum. Rechne nicht mit dem heutigen Zins als ewiger Konstante.

Mathematisches Endfazit

Legt man die nackten Zahlen und die rechtlichen Rahmenbedingungen übereinander, ist das neue Altersvorsorgedepot eine mathematisch hochattraktive Option für den langfristigen Vermögensaufbau. Das gilt speziell für Gutverdiener mit einem Spitzensteuersatz von 42 % im Alter. Allerdings nur, wenn du den unrentablen Graubereich bei den Sparraten (150 € bis ca. 250 €) konsequent überspringst, die ungeförderte Zone 2 voll ausnutzt und zwei Kernbedingungen einhältst: die konsequente Wahl eines kostengünstigen Selbstentscheider-Depots und eine Auszahlungsform, die den günstigen Ertragsanteil im Alter rechtssicher nutzt.

Für deine Praxis ergibt sich daraus ab 2027 eine glasklare Aufgabenteilung für deine ETFs:

Das AV-Depot als rationaler Wachstumsmotor: In diese steuerlich geschützte Hülle gehören primär thesaurierende Welt-ETFs. Du nutzt den steuerfreien Zinseszins-Hebel über Jahrzehnte ohne die jährliche Bremse der Vorabpauschale maximal aus, während jede Dividendenausschüttung im Hintergrund ohne steuerliche Reibungsverluste reinvestiert wird.
Das Privatdepot als flexible Cashflow-Maschine: Wenn du eine klassische Dividendenstrategie fährst, das Ziel einer „ewigen Rente“ ohne echten Substanzverzehr verfolgst oder dein Vermögen maximal flexibel und ohne staatliche Auflagen an deine Familie vererben willst, bleibt das private Depot der einzig richtige Platz dafür.
Der entscheidende Kosten- und Realitäts-Check: Wenn dein einziger Zugang zum AV-Depot ein Standardprodukt mit 1 % jährlichen Kosten ist oder dir die rechtlichen Unsicherheiten bei der zukünftigen Zone-2-Besteuerung zu groß sind, ist ein gewöhnliches, kostengünstiges Privatdepot in vielen Fällen die stressfreiere und kaum schlechtere Wahl. Die Förderung ist ein Werkzeug, kein Selbstläufer.
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Wie funktioniert der Wechsel von Riester zum AV-Depot?

Für Inhaber von knapp 15 Millionen bestehenden Riester-Verträgen, exakt 14,97 Millionen zum Stichtag 31.12.2024 [10], bietet die Reform ab dem 1. Januar 2027 die Option eines steuerneutralen Vermögensübertrags in das neue Altersvorsorgedepot. Das bedeutet, dass im Zuge der Migration weder Abgeltungsteuer auf die realisierten Gewinne deines Altvertrags anfällt, noch eine Rückzahlungspflicht für die in der Vergangenheit erhaltenen Zulagen und Steuervorteile ausgelöst wird. [11]

Dieser Wechsel ist jedoch an strikte gesetzliche Spielregeln und Gebührendeckel gebunden, die du für deine Kalkulation kennen musst.

Der staatliche Kostendeckel für den Anbieterwechsel

Um zu verhindern, dass die Versicherungswirtschaft den Kapitalabzug durch prohibitive Strafgebühren blockiert, greift beim Wechsel ein zweistufiger gesetzlicher Schutzdeckel:

Konstellation beim WechselGesetzliche Gebührenbegrenzung
Vertrag besteht seit mindestens 5 JahrenDer abgebende Anbieter muss den Wechsel kostenfrei gewähren.
Vertrag besteht noch keine 5 JahreDer abgebende Anbieter darf eine Wechselgebühr erheben, sie ist gesetzlich begrenzt. Kläre den konkreten Betrag vorab mit deinem Anbieter.
Gebühren des neuen AnbietersDer aufnehmende Anbieter darf für den Wechsel maximal 150 € als Verwaltungspauschale verlangen.

💡 Gut zu wissen: Das Altersvorsorgereformgesetz sieht vor, dass die Abschluss- und Vertriebskosten von neu abgeschlossenen Verträgen zwingend über die gesamte Ansparphase verteilt werden müssen. Das verhindert, dass du bei einem Wechsel im neuen System direkt wieder mit einer hohen Kostenwelle belastet wirst.

Das Garantie-Dilemma: Der Haken beim Portfolioübertrag

Der kritischste Punkt bei der Migration ist das sofortige und unwiderrufliche Erlöschen deiner bisherigen Bruttobeitragsgarantie. Klassische Riester-Verträge garantieren gesetzlich den Erhalt von 100 % der eingezahlten Beiträge und Zulagen zu Beginn der Auszahlungsphase. Sobald das Kapital auf ein Altersvorsorgedepot übertragen wird, entfällt diese Einstandsverpflichtung des Altversicherers dauerhaft, da das neue System standardmäßig ohne starre Garantievorgaben investiert.

Das führt zu einer wichtigen mathematischen Einschränkung in der Praxis:

  • Das Risiko von Buchverlusten: Liegt der aktuelle Marktwert deines Riester-Vertrags – bedingt durch hohe historische Abschlusskosten oder eine schwache Performance im klassischen Sicherungsvermögen – unter der Summe deiner eingezahlten Beiträge, wird dieser nominelle Verlust im Übertragungszeitpunkt unwiderruflich realisiert.
  • Die 10-Jahres-Faustregel: Bei einer verbleibenden Restlaufzeit von weniger als zehn Jahren bis zur Rente kann der Erhalt der nominellen Garantie im Altvertrag ökonomisch sinnvoller sein als ein überstürzter Wechsel in das schwankungsanfälligere AV-Depot.

Der dritte Weg: Neue Zulagen kassieren, Garantie behalten

Jetzt kommt die Option, die dieses Dilemma für viele Bestandskunden entschärft und die in kaum einem Ratgeber steht: Du musst dich gar nicht zwischen Garantie und neuer Förderung entscheiden.

Du behältst deinen bestehenden Riester-Vertrag mit allen Konditionen, inklusive der Bruttobeitragsgarantie, und wechselst durch eine einfache Erklärung gegenüber deinem Anbieter ausschließlich in die neue steuerliche Förderung. Kein Kapitalübertrag, keine realisierten Buchverluste, keine Wechselgebühren, kein Garantieverlust. Nur die Fördersystematik wird getauscht.

Das Beste daran: Für diesen Schritt brauchst du die Zustimmung deines Anbieters nicht. Anders als bei einer echten Vertragsänderung, die nur im Einvernehmen mit dem Versicherer geht, ist der Wechsel in die neue Förderung dein einseitiges Recht.

Interessant ist das vor allem für zwei Gruppen. Erstens für alle, deren Riester-Vertrag aktuell unter Wasser steht und die bei einem echten Übertrag den Verlust festschreiben würden. Zweitens für sicherheitsorientierte Sparer, die die Garantie schätzen, sich aber die verdreifachte Grundzulage nicht entgehen lassen wollen. Rechnen musst du trotzdem: Der alte Vertrag bleibt ein Garantieprodukt mit entsprechend vorsichtiger Kapitalanlage. Du bekommst die bessere Förderung, nicht die bessere Rendite.

Umgekehrt gilt: Wer keine Zulagen mehr braucht, aber vom starren Auszahlungsplan seines Altvertrags wegwill, muss verhandeln. Vertragliche Änderungen an bestehenden Riester-Verträgen wie der Verzicht auf die Verrentungspflicht gehen nur im Einvernehmen mit dem Anbieter.

Bürokratie und Ablauf: Was du tun musst

Der Übertrag deines Kapitals erfolgt über ein automatisiertes Verfahren zwischen den Anbietern. Der abgebende Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, die historische steuerliche Zusammensetzung deines Kapitals (aufgeteilt in geförderte Beiträge, ungeförderte Beiträge, Zulagen und Erträge) lückenlos zu dokumentieren und elektronisch an den neuen Anbieter sowie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln.

Wichtig für deine Steuererklärung: Das übertragene Kapital kann im Jahr des Wechsels beim neuen Anbieter nicht noch einmal steuerlich gefördert werden. Du startest beim neuen Broker also exakt mit dem bestehenden Kapitalstamm deines Altvertrags.

Welche Anbieter und Broker bieten das Altersvorsorgedepot ab 2027 an?

Die radikale Abschaffung der Beitragsgarantie senkt die Hürden für den Markt enorm. Musste man früher für eine Riester-Rente zwingend zu großen Versicherungskonzernen gehen, öffnet sich das Altersvorsorgedepot 2027 vollständig für moderne Broker und Banken. Der Konkurrenzkampf hat bereits begonnen, und die wichtigsten Player haben sich für den Startschuss am 1. Januar 2027 positioniert:

Diese Anbieter werden ab 2027 voraussichtlich ein AV-Depot anbieten

Die Neo-Broker: Trade Republic hat den Start zum 1. Januar 2027 bestätigt und die Zertifizierung beantragt, Scalable Capital ist bislang der Erste mit konkreten Konditionen, und finanzen.net ZERO hat sich ebenfalls positioniert. Wichtig für deine Erwartungshaltung: Das sind Ankündigungen. Final zertifizierte, abwicklungsbereite Produkte gibt es Stand August 2026 von keinem Anbieter, verbindliche Preisblätter fehlen fast überall. [22]
Direktbanken: Etablierte Institute wie die ING, die comdirect, die Consorsbank und die DKB entwickeln derzeit mit Hochdruck eigene Depot-Lösungen. Hier wirst du vermutlich die Wahl haben, ob du als „Selbstentscheider“ frei agierst oder das gesetzlich kostengedeckelte, defensive „Standarddepot“ nutzen möchtest.
Filialbanken & Sparkassen: Die müssen gar nicht nachziehen, sie sind verpflichtet. Jeder Anbieter von steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten muss ein Standarddepot im Angebot haben. Ausgenommen sind nur Häuser, die ausschließlich die Eigenheimrenten-Förderung anbieten. Wer es nicht selbst bauen will, darf das Standardprodukt eines kooperierenden Anbieters vertreiben. Im Hintergrund werden viele auf White-Label-Technologien von Dienstleistern (wie additiv oder fincite) setzen, um die Meldungen an die staatliche Zulagenstelle abzuwickeln. [11]

Wichtig für deine Rendite

Um den im Artikel berechneten Renditevorteil wirklich einzufahren, solltest du gezielt nach Anbietern suchen, die dir eine freie ETF-Auswahl bei laufenden Produktkosten (TER) von 0,15 % bis 0,30 % p.a. ermöglichen und auf teure Depotgebühren verzichten.

Was passiert bei einer Broker-Insolvenz?

Keine Sorge vor einer Pleite deines Anbieters. Rechtlich gelten die im Altersvorsorgedepot verwahrten ETFs und Fonds strikt als Sondervermögen. Sie fließen bei einer Insolvenz des Brokers nicht in die Insolvenzmasse, sondern sind komplett geschützt. Du hast ein umfassendes Aussonderungsrecht und ziehst mit deinem Depot im Krisenfall einfach zu einer anderen Bank um.

Was das Wort „zertifiziert“ wirklich bedeutet

„Staatlich zertifiziert“ klingt nach einem Qualitätssiegel. Das ist es nicht, und das solltest du wissen, bevor du dich darauf verlässt.

Zuständig ist die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern. Geprüft wird ausschließlich, ob der Vertrag die Vorgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes einhält. Das Bundesfinanzministerium ist an dieser Stelle erfreulich offen: Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vertrags oder der Frage, ob der Anbieter seine Zusagen erfüllen kann, findet nicht statt.

Ab dem 1. Januar 2027 wird es sogar noch lockerer. Dann stellt das Amt auf ein Verfahren ohne vollständige Vorabprüfung um. Zertifiziert wird unter Widerrufsvorbehalt, der erst zwei Jahre nach Ablauf des Zertifizierungsjahres entfällt. Im Klartext: In der Startphase kommen Produkte auf den Markt, deren Unterlagen noch nicht komplett durchgeprüft sind.

Was das für dich heißt: Das Zertifikat sagt dir, dass das Produkt förderfähig ist. Über Kosten, Qualität und Sinnhaftigkeit sagt es nichts. Diese Prüfung bleibt deine Aufgabe, also Effektivkosten vergleichen, Vertragsbedingungen lesen, Immobilienoption abklopfen.

Ein Trost für die Vergleichbarkeit: Anbieter werden mit der Reform verpflichtet, ihre Produktinformationen standardisiert an Dritte herauszugeben. Damit entsteht die Grundlage für echte Vergleichsplattformen. [11]

Der rationale 5-Schritte-Fahrplan für dein Altersvorsorgedepot

Ein rationaler Fahrplan für das Altersvorsorgedepot 2027 kombiniert das staatlich geförderte System mit einem privaten ETF-Depot in einer hybriden Core-Satellite-Strategie. Dabei nutzt du das geförderte Altersvorsorgedepot als unantastbaren Kernbaustein (Core), um exakt die maximalen staatlichen Subventionen und Steuervorteile abzuschöpfen. Gleichzeitig fließen deine überschüssigen Sparraten konsequent in ein ungefördertes, jederzeit liquides Privatdepot (Satellite), um deine finanzielle Flexibilität vor dem 65. Lebensjahr zu wahren.

Schritt 1: Den Status der Krankenversicherung im Alter prüfen

Bevor du den ersten Euro investierst, solltest du deine Erwerbsbiografie und deinen voraussichtlichen Krankenversicherungsstatus im Rentenalter analysieren, da dieser deine Nettorendite massiv beeinflusst:

Angestellte (Zukunft in der KVdR): Wirst du im Alter die Vorversicherungszeiten für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen, ist das AV-Depot besonders attraktiv. Deine Auszahlungen bleiben dann zu 100 % frei von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Selbstständige & Freiberufler (GKV): Bist du im Alter freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), schlagen die Kassen voll zu. Du musst auf jeden ausgezahlten Euro die vollen Krankenkassenbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze ohne den bAV-Freibetrag einkalkulieren.
Privat Versicherte (PKV) & Beamte: Wenn du privat krankenversichert bist oder als Beamter über die Beihilfe abgesichert bist, betrifft dich die GKV-Beitragsfalle bei der Entnahme nicht, da deine Beiträge einkommensunabhängig berechnet werden.

Schritt 2: Den geförderten Kern (Core) über ein Selbstentscheider-Depot aufbauen

Eröffne ab 2027 ein freies Altersvorsorgedepot bei einem günstigen Neo-Broker oder einer Direktbank. Meide das gesetzliche „Standarddepot“ aufgrund seiner höheren Kostenstruktur, die deine langfristige Rendite unnötig ausbremst. Richte deinen Dauerauftrag stattdessen gezielt nach deiner persönlichen Anlegergruppe aus:

Als Single / Gutverdiener: Investiere exakt 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro monatlich), um die maximale staatliche Grundzulage von 540 Euro freizuschalten.
Als junge/r Einsteiger/in (U25): Eröffnest du das Depot vor der Vollendung deines 25. Lebensjahres, sichere dir über die Einzahlung zusätzlich den einmaligen staatlichen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.
Als Familie / Geringverdiener: Dein optimaler Eigenbeitrag liegt mathematisch deutlich niedriger, als du vielleicht denkst. Mit 300 Euro im Jahr, also 25 Euro im Monat, schaltest du die volle Kinderzulage von 300 Euro pro Kind frei und kassierst gleichzeitig 150 Euro Grundzulage. Bei zwei Kindern verdreifacht der Staat damit deine Sparleistung. Wer verheiratet ist, sollte zusätzlich prüfen, ob der Partner als mittelbar Berechtigter über einen eigenen Vertrag mit 120 Euro Mindesteinzahlung bis zu 175 Euro Zulage abholen kann. Investiere das Kapital passiv in einen breit gestreuten Welt-ETF.

Schritt 3: Den Riester-Wechsel direkt beim neuen Anbieter beauftragen

Besitzt du einen Altvertrag, kündige diesen auf keinen Fall eigenständig, sondern beantrage ab dem 1. Januar 2027 den steuerneutralen Übertrag direkt über deinen neuen AV-Broker. Die Institute wickeln den Kapitaltransfer und die Übermittlung der steuerlichen Historie mit der Zulagenstelle (ZfA) komplett elektronisch im Hintergrund ab.

Deine Aufgabe: Ermittle vorab das Abschlussdatum deines Riester-Vertrags. Läuft dieser bereits länger als 5 Jahre, ist die Herausgabe des Kapitals beim alten Anbieter gesetzlich kostenlos. Bei Verträgen unter 5 Jahren oder aufseiten des neuen Anbieters planst du ein Budget von maximal je 150 Euro für die gesetzlich gedeckelten Wechselpauschalen ein. Mit dem Übertrag erlischt zudem die alte Bruttobeitragsgarantie.

Schritt 4: Den Zulagenantrag für den absoluten Pfändungsschutz einreichen

Das reine Einzahlen in das Depot reicht nicht aus, um dein Kapital in einer Krise vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der harte zivilprozessrechtliche Pfändungsschutz nach § 97 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO greift ausschließlich für Kapitalanteile, die tatsächlich staatlich gefördert wurden. Du musst daher zwingend sicherstellen, dass du deinen Zulagenantrag rechtzeitig einreichst, um diesen gesetzlichen Schutzschild zu aktivieren. Ungeförderte Zuzahlungen (über 1.800 Euro p.a. hinaus) genießen diesen automatischen Pfändungsschutz explizit nicht.

Schritt 5: Den Zinseszins-Loop über das private Satelliten-Depot schließen

Hier trennen sich die strategischen Schritte je nach deiner Einkommensschicht im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung:

Für mittlere bis hohe Einkommen (Gutverdiener): Nutze den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Merke dir dabei die Formel statt einer festen Zahl: abzugsfähig sind 1.800 Euro Eigenbeitrag plus dein individueller Zulageanspruch. Für den Single sind das 2.340 Euro, für die Familie mit zwei Kindern 2.940 Euro.
Für Geringverdiener & Familien: Da hier durch die Günstigerprüfung keine nennenswerte Steuerrückerstattung fließt, profitierst du primär von den Direktzulagen. Investiere jeden zusätzlichen Euro, den du über dein primäres Altersvorsorgelimit hinaus sparen kannst, direkt in das unregulierte private ETF-Depot, um flexibel und jederzeit straffrei liquide zu bleiben.

Mein ehrliches Fazit zum Altersvorsorgedepot

Wenn der Staat mit einer neuen Idee zur Altersvorsorge um die Ecke kommt, schaue ich aus Prinzip dreimal hin. Nach unzähligen Excel-Simulationen habe ich fieberhaft nach dem Haken gesucht. Abseits der bekannten Einschränkungen bei der Flexibilität. Das überraschende Ergebnis? Ich muss hier seit Langem mal ein echtes Lob aussprechen, denn das Altersvorsorgedepot 2027 beendet endlich die Ära renditeschwacher Versicherungsprodukte und bringt die Kraft des Kapitalmarkts direkt in die Depots der Bürger.

Klar, der offenere Entwurf der FDP aus der letzten Legislaturperiode hätte mir noch besser gefallen. Und Hand aufs Herz: Für mich als Privatanleger wäre die absolute Ideallösung gewesen, man hätte sich die ganze neue Bürokratie gespart und einfach den Sparerpauschbetrag auf ein sattes, fünfstelliges Niveau angehoben. Aber sei’s drum. Unter dem Strich ist das neue System ein mathematisch hochattraktiver Hebel.

Für wen lohnt sich der Schuh also wirklich?

Ein absoluter No-Brainer ist das Depot für Familien mit Kindern dank der geschenkten Kinderzulagen, für Gutverdiener wegen des Sonderausgabenabzugs und der genialen Steuer-Arbitrage sowie für pflichtversicherte Angestellte (KVdR), deren Auszahlungen komplett abgabenfrei bleiben.

Zweimal überlegen oder das System meiden sollten dagegen F.I.R.E.-Anhänger, die vor dem 65. Lebensjahr Liquidität brauchen und sonst eine teure schädliche Verwendung riskieren, freiwillig versicherte Selbstständige in der GKV, die im Alter in eine heftige Beitragsfalle auf die gesamte Auszahlung tappen, sowie Zocker und klassische Dividendenanleger.

Wer nämlich Einzelaktien, Kryptos oder eine flexible Ausschüttungsstrategie („ewige Rente“ ohne Substanzverzehr) sucht, scheitert an der strikten Positivliste und dem starren Auszahlungsplan, der unregelmäßige Teilentnahmen blockiert. Auch für eine steueroptimierte Vererbung an Kinder ist das private Depot wegen des harten staatlichen „Förder-Vakuums“ im AV-Depot die bessere Wahl. Oder du kombinierst das AV-Depot mit einer Risikolebensversicherung, die im Todesfall ohne Förderrückzahlung an deine Begünstigten fließt. [11]

Und wie sollte man abschließend vorgehen?

Die rationalste Strategie für dein Vermögen ist daher eine hybride Core-Satellite-Strategie. Nutze das neue Altersvorsorgedepot als unantastbaren Kern (Core) für den steuerfreien Zinseszins-Turbo via Welt-ETF, um jahrzehntelang ohne die Bremse der jährlichen Vorabpauschale zu wachsen. Die fette Steuerrückerstattung aus dem Sonderausgabenabzug wird im Folgejahr auf keinen Fall verkonsumiert, sondern wandert zusammen mit jedem weiteren Spar-Euro direkt in dein freies Privatdepot als Satellit (Satellite).

Hier behältst du die volle Liquidität für Immobilien oder Lebenskrisen, umgehst staatliche Auflagen und kannst dich nach Herzenslust mit Kryptos, Einzelaktien oder deiner Dividenden-Cashflow-Maschine austoben. So nutzt du die staatlichen Subventionen maximal aus, ohne dich finanziell einzuschnüren.

FAQ: Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot 2027

Wichtiger rechtlicher Hinweis zu diesem Artikel: Dieser Beitrag behandelt komplexe steuerliche und rechtliche Themen (wie nachgelagerte Besteuerung, Vorabpauschale, Erbrecht). Alle Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information, ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung und erfolgen ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Da das Altersvorsorgedepot erst 2027 startet, können sich Gesetze, Freibeträge und Steuerregelungen bis dahin (und in den Jahrzehnten danach) noch ändern. Alle Tabellen sind vereinfachte Modellrechnungen auf Basis aktueller Annahmen und stellen keine Garantie für zukünftige Entwicklungen dar.

Update 09.08.2026: Artikel vollständig gegen die BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge (Stand 05.05.2026) und den Gesetzestext abgeglichen. Korrigiert wurden unter anderem die Erbfall-Regelung nach § 93 EStG, die Folgen der schädlichen Verwendung, die Bagatellgrenze bei Kleinbetragsrenten, die Abgrenzung von Effektivkosten und TER sowie die Systematik der 12/62-Regel. Neu aufgenommen: der Wechsel in die neue Förderung ohne Vertragswechsel, das Ende des Bestandsschutzes beim Neuvertrag, die Einschränkungen bei der Immobilien-Entnahme und der fehlende Anrechnungsfreibetrag für Auszahlpläne in der Grundsicherung im Alter.

Quellenverzeichnis

Hi, ich bin Patrick – der Kopf (oder Fuchs) hinter Dividendenknecht.

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